Unter den nachstehenden Links finden Sie das Muster einer kanzleiweiten und einer individuellen Geldwäsche-Risikoanalyse gemäß § 5 GwG. Die Unterarbeitsgruppe der bei der BRAK eingerichteten Arbeitsgruppe „Geldwäscheaufsicht“ der Rechtsanwaltskammern hat zwei Musterrisikoanalysen entworfen, da eine kanzleiweite Risikoanalyse nicht zwingend auch das individuelle Risikoprofil eines in der Kanzlei tätigen Berufsträgers abbildet. Die Muster, die bewusst ausführlich gestaltet wurden, sind als reines Beispiel zu verstehen und können als Hilfestellung bei der Erstellung einer Risikoanalyse gemäß § 5 GwG dienen.

Am 01.10.2020 ist die neue Verordnung zu den nach dem Geldwäschegesetz (GwG) meldepflichtigen Sachverhalten im Immobilienbereich (Geldwäschegesetzmeldepflichtverordnung-Immobilien – GwGMeldV-Immobilien, BGBl. I 2020, S. 1965) – basierend auf § 43 Abs. 6 GwG - in Kraft getreten. Rechtsanwälte werden künftig in vielen Fällen zur Abgabe von Geldwäscheverdachtsmeldungen im Zusammenhang mit Immobiliengeschäften verpflichtet. Verstöße sind mit empfindlichen Bußgeldern bedroht.

Die Rechtsanwaltskammer hat als zuständige Aufsichtsbehörde für ihren Kammerbezirk gemäß § 51 Abs. 8 S. 1 GwG den Verpflichteten regelmäßig aktualisierte Auslegungs- und Anwendungshinweise für die Umsetzung der Sorgfaltspflichten und internen Sicherungsmaßnahmen nach den gesetzlichen Bestimmungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zur Verfügung zu stellen. Die Aufsichtsbehörde kann diese Pflicht gemäß § 51 Abs. 8 S. 2 GwG auch dadurch erfüllen, dass sie solche Hinweise, die durch Verbände der Verpflichteten erstellt worden sind, genehmigt.

Die sogenannte FATF, nämlich die Arbeitsgruppe für finanzielle Maßnahmen gegen Geldwäsche, hat nunmehr in deutscher Sprache ihren Leitfaden für einen risikobasierten Ansatz für Angehörige juristischer Berufe veröffentlicht. Die FATF ist eine Gruppe, die bei der OECD angesiedelt ist, um die Methoden der Geldwäsche zu analysieren, Strategien zu ihrer Bekämpfung zu entwickeln und deren Umsetzung durch die G7-Staaten und die Europäische Union zu überwachen.

Am 21.10.2019 wurde durch das Bundesministerium der Finanzen die Nationale Risikoanalyse zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung veröffentlicht. Die Ergebnisse der Nationalen Risikoanalyse haben die Verpflichteten nach dem GwG gemäß § 5 Abs. 1 S. 2 GwG beim Erstellen ihrer eigenen Risikoanalyse zukünftig zu berücksichtigen. Die Nationale Risikoanalyse ist unter dem folgenden Link veröffentlicht:

www.nationale-risikoanalyse.de

 

Als Aufsichtsbehörde für die nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG verpflichteten Rechtsanwälte hat die Rechtsanwaltskammer Hamm ein System zur Annahme von Hinweisen zu potentiellen und tatsächlichen Verstößen gegen Geldwäschevorschriften eingerichtet. Alle Hinweise zu den gesetzlichen Voraussetzungen des Hinweisgebersystems finden Sie in § 53 GwG. Dort ist insbesondere geregelt, dass Hinweise auch anonym abgegeben werden können.

Die Rechtsanwaltskammern üben nunmehr nach § 51 GwG eine anlassunabhängige Geldwäscheaufsicht über Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte aus. Dies ist die für die Anwaltschaft wichtigste Änderung, die mit dem am 26.6.2017 in Kraft getretenen Gesetz zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie (BGBl. 2017 I 1822) einhergeht. Bislang übten die Kammern die Geldwäscheaufsicht auf Beschwerden hin oder bei Kenntnis von entsprechenden Anhaltspunkten aus.

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