Rechtsanwälte, die sich mit einem Anwaltsnotar zur gemeinsamen Berufsausübung verbunden haben, dürfen keine Maklerverträge über Grundstücke schließen. Verbotswidrig getroffene Vereinbarungen sind nichtig.

BGH U. v. 22. Februar 2000 – IX ZR 357/99.

(Fundstelle: AnwBl. 7/2001, S. 436)

Die ständige Ausübung des Maklerberufs ist mit dem Berufsbild eines Rechtsanwalts unvereinbar. Im Einzelfall, so der BGH, kann jedoch ein Maklergeschäft mit einem Dritten rechtswirksam vereinbart werden. Dies gelte allerdings nicht für Rechtsanwälte, die ihren Beruf zusammen mit einem Anwaltsnotar ausüben. Notaren ist eine auf die Anbahnung von Grundstücksgeschäften ausgerichtete Maklertätigkeit gem. § 14 Abs. 4 S. 1 BNotO verboten. Gem. §§ 14 Abs. 4 S. 2, 28 BNotO entspreche es dem Willen des Gesetzgebers, die für den Notar geltenden Mitwirkungsverbote auf dessen gesamten Geschäftsbereich auszudehnen. Deshalb seien diesen auch die Rechtsanwälte unterworfen, mit denen sich der (Anwalts- ) Notar zu gemeinsamer Tätigkeit zusammengeschlossen hat. Diese Auslegung werde durch die Vorschriften der §§ 45 Abs. 3, 46 Abs. 3 BRAO bestätigt, denen der allgemeine Grundsatz entnommen werden könne, dass kein Sozius Tätigkeiten wahrnehmen darf, die auch nur einem der zu gemeinsamer Berufsausübung verbundenen Partner untersagt sei. Dies beruhe auf der Erwägung, dass individuell begrenzte Tätigkeitsverbote durch Verlagerung des Auftrags auf ein anderes Mitglied der Gemeinschaft leicht umgangen werden könnten und sie damit praktisch wirkungslos blieben