Einer Kurzbezeichnung gem. § 9 BORA kann eine den Namen einer EWIV bildende Buchstabenfolge jedenfalls dann vorangestellt werden, wenn die Kanzlei an der EWIV beteiligt ist und der Briefbogen die notwendige Erläuterung enthält.

BGH, B. v. 17. Dezember 2001 - AnwZ (B) 12/01

Der antragstellende Rechtsanwalt gehört einer Sozietät an, die auf Briefbögen ihrer Kurzbezeichnung die Großbuchstabenfolge „CMS“ mit der Begründung voranstellt, dies sei der Name einer Europäischen Wirtschaftlichen Interessenvereinigung (EWIV), an der die Sozietät beteiligt sei. Die Funktion dieses Zusatzes werde durch einen am unteren Rand des Briefbogens befindlichen Hinweis, der mit „CMS (EWIV):“ beginne und die Kurzbezeichnung insgesamt fünf weiterer beruflicher Zusammenschlüsse von Rechtsanwälten enthalte, die alle jeweils mit den Buchstaben „CMS“ beginnen, hinreichend erläutert.

Nach Auffassung des BGH ist die Buchstabenfolge „CMS“ als ein auf die gemeinschaftliche Berufsausübung hinweisender Zusatz im Sinne des § 9 Abs. 3 BORA anzusehen und damit zulässig. § 8 S. 2 BORA gestatte ausdrücklich den Hinweis auf die Mitgliedschaft in einer EWIV. Unschädlich sei, dass auf die Verbindung zur EWIV nicht durch einen die Beteiligung inhaltlich zum Ausdruck bringenden Zusatz hingewiesen, sondern diese Tatsache lediglich mittelbar durch Verwendung des Namens der EWIV gekennzeichnet werde. Der Zusatz zur Kurzbezeichnung müsse der Klarheit- und Übersichtlichkeit halber knapp gefasst sein und dürfe schon dem äußeren Bild nach die Namensangaben als Kern der Firma nicht verdrängen. Für das rechtsuchende Publikum, dass die Bedeutung des Zusatzes „CMS“ nicht kennt, enthalte der Briefbogen durch den Hinweis an seinem unteren Ende die notwendige Erläuterung. Das berechtigte Interesse der Öffentlichkeit an einer eindeutigen Außendarstellung der Rechtsanwaltsgemeinschaft werde durch einen Zusatz dieser Art nicht beeinträchtigt, denn er sei nicht geeignet, einen Irrtum über die Art des rechtlichen Zusammenschlusses der Rechtsanwälte zu begründen. Da die Buchstabenfolge „CMS“ einen sachlichen Aussagegehalt enthalte, brauche die umstrittene Frage, ob der Kurzbezeichnung auch Zusätze in Form von Fantasienamen hinzugefügt werden dürfen oder ob solche Bezeichnungen durch § 9 Abs. 3 BORA wirksam ausgeschlossen worden seien, nicht entschieden werden.

(Fundstelle: NJW 2002, S. 608 f.)