1. Eine Vereinbarung, mit der ein namensgebender Seniorpartner einer Anwaltskanzlei seinen Sozien gestattet, seinen Namen in der Kanzleibezeichnung auch nach seinem Ausscheiden weiterzuführen, verstößt nicht gegen ein gesetzliches Verbot, auch wenn es in der Folge zu Verwechslungen kommt, weil der Seniorpartner nach seinem Ausscheiden entgegen der ursprünglichen Absicht seine anwaltliche Tätigkeit in eigener Praxis fortsetzt. Einer Irreführungsgefahr kann dadurch begegnet werden, dass in der Namensleiste auf das Ausscheiden des Namensgebers ....>

BGH, U. v. 28. Februar 2002 – I ZR 195/99 (München)

(Fundstelle: NJW 2002, S. 2093 ff.) 1.
Eine Vereinbarung, mit der ein namensgebender Seniorpartner einer Anwaltskanzlei seinen Sozien gestattet, seinen Namen in der Kanzleibezeichnung auch nach seinem Ausscheiden weiterzuführen, verstößt nicht gegen ein gesetzliches Verbot, auch wenn es in der Folge zu Verwechslungen kommt, weil der Seniorpartner nach seinem Ausscheiden entgegen der ursprünglichen Absicht seine anwaltliche Tätigkeit in eigener Praxis fortsetzt. Einer Irreführungsgefahr kann dadurch begegnet werden, dass in der Namensleiste auf das Ausscheiden des Namensgebers und auf den Umstand hingewiesen wird, dass dieser inzwischen in anderer Kanzlei tätig sei (Ergänzung von BGH NJW 1997, 3236).

2.
Ist die Fortführungsbefugnis einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts erteilt, umfasst sie grundsätzlich auch die Weiterverwendung des Sozietätsnamens als Namen einer Partnerschaft, in die die Sozietät umgewandelt wird.