1. § 24 der Zwangsverwalterverordnung ist in der Weise anzuwenden, dass die Regelvergütung des Zwangsverwalters jedenfalls von dem als Jahresmiete oder -pacht eingezogenen Betrag bis zu 1500 Euro 9% und von den Beträgen über 1500 Euro bis 3000 Euro 8%, über 3000 Euro bis 4500 Euro 7%, über 4500 Euro 6% beträgt. Eine Erhöhung der Vomhundertsätze bleibt zu prüfen.
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BGH, B. v. 12. September 2002 - IX ZB 39/02 (LG Dortmund)
(Fundstelle: NJW 2003, 212 ff.)
1.
§ 24 der Zwangsverwalterverordnung ist in der Weise anzuwenden, dass die Regelvergütung des Zwangsverwalters jedenfalls von dem als Jahresmiete oder -pacht eingezogenen Betrag bis zu 1500 Euro 9% und von den Beträgen über 1500 Euro bis 3000 Euro 8%, über 3000 Euro bis 4500 Euro 7%, über 4500 Euro 6% beträgt. Eine Erhöhung der Vomhundertsätze bleibt zu prüfen.

2.
Die Mindestvergütung des Zwangsverwalters nach § 24 III ZwVerwVO beträgt 90 Euro, diejenige nach § 24 IV ZwVerwVO 45 Euro.

3.
§ 25 ZwVerwVO greift nur ein, wenn individuelle, tätigkeitsbezogene Besonderheiten der Geschäftsführung im Einzelfall diese als entweder besonders schwierig oder aufwendig beziehungsweise als ungewöhnlich leicht oder geringfügig erscheinen lassen und deshalb ein Missverhältnis zur Regelvergütung des § 24 ZwVerwVO entstehen würde.