BRAO §§ 43, 59 a Abs. 1; PartGG §§ 1 Abs. 2, 3 Abs. 2 Nr. 3; GG Art. 3 Abs. 1, 9 Abs. 1, 12 Abs. 1

Interprofessionelle Sozietät von Anwälten mit Ärzten und Apothekern

BGH, Vorlagebeschluss v. 16.5.2013 – II ZB 7/11 Fundstelle: NJW 2013, S. 2674 ff.

 

  1. Werden Ärzte oder Apotheker im Rahmen einer Rechtsanwaltsgesellschaft nur gutachterlich und beratend tätig, steht dies ihrer Eignung als Partner i. S. von § 1 Abs. 1, Abs. 2 PartGG nicht entgegen.

  2. Die Firmierung einer Partnerschaftsgesellschaft „…, Rechtsanwalt, …, Ärztin und Apothekerin, interprofessionelle Partnerschaft für das Recht des Arztes und des Apothekers“ erweckt nicht den Eindruck, dass durch diese Gesellschaft auch Heilkunde und Heilfürsorge angeboten würden oder dass durch einen Arzt oder Apotheker Rechtsrat erteilt würde.
  3. § 59 a Abs. 1 BRAO kann nur als abschließende Aufzählung derjenigen Berufe verstanden werden, mit deren Angehörigen ein Rechtsanwalt sich einer Berufsausübungsgesellschaft verbinden darf; eine erweiternde Auslegung kommt nicht in Betracht.

  4. Die gesetzliche Ausgestaltung der Verbindung zur gemeinschaftlichen Berufsausübung von Rechtsanwälten mit Angehörigen anderer Freier Berufe in § 59 a Abs. 1 BRAO ist mit Art. 12 Abs. 1, 9 Abs. 1 und 3 Abs. 1 GG unvereinbar, soweit sie die berufliche Verbindung von Rechtsanwälten mit Ärzten oder Apothekern nicht zulässt. 

Leitsatz der Redaktion dr NJW