BGB § 134; BRAO §§ 14 II Nr. 8, 43 a IV, 45 I Nr. 4, 59 c; HGB § 84

Nichtigkeit des Anwaltsvertrags bei Vertretung widerstreitender Interessen

BGH, Urteil vom 12.05.2016 – IX ZR 241/14

Fundstelle: NJW 2016, S. 2561 ff.

 

 

1.    Ein Anwaltsvertrag, mit dessen Abschluss der Rechtsanwalt gegen das Verbot verstößt, widerstreitende Interessen zu vertreten, ist nichtig.

 

2.    Ein Anwaltsvertrag verstößt nicht deshalb gegen das Verbot, widerstreitende Interessen zu vertreten, weil der Anwalt im Gebühreninteresse für den Mandanten nachteilige Maßnahmen treffen könnte.

 

 

Leitsatz des Gerichts