BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 8

Unvereinbare Tätigkeit als Hauptgeschäftsführer einer IHK

BGH, Beschluss vom 22.09.2017 – AnwZ (Brfg) 51/16  = BeckRS 2017, 128301

Fundstelle: NJWspezial 2018, S. 30 f.

Die Tätigkeit als Hauptgeschäftsführer einer IHK ist mit dem Anwaltsberuf grundsätzlich unvereinbar. Dies gilt insbesondere dann, wenn es sich nicht um eine vorübergehende Tätigkeit handelt und der Jurist in der Öffentlichkeit als Repräsentant und Entscheidungsträger wahrgenommen wird.

 

Leitsatz des Autors der NJW-Spezial