BRAO §§ 6, 12, 17 Abs. 1, Abs. 2; EMRK Art. 6; GG Art. 3 Abs. 1, 103; SGG §§ 62, 67 Abs. 1, 73 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 2 Nrn. 5-9, Abs. 4, 178 a Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1

Recht zur Selbstvertretung vor dem BSG – „Rechtsanwalt im Ruhestand“

BSG, Beschl. v. 09.02.2010 – B 3 P 1/10 C (LSG Hessen) Fundstelle: NJW 2010, S. 3388 ff.

Nach dem Erlöschen der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft kann sich ein ehemaliger Rechtsanwalt und Fachanwalt für Sozialrecht in eigener Sache vor dem BSG auch dann nicht selbst vertreten, wenn ihm die Rechtsanwaltskammer die Erlaubnis erteilt hat, die Bezeichnung „Rechtsanwalt im Ruhestand“ zu führen.

Leitsatz des Gerichts