GG Art. 12 I, 13 I, II; StGB § 261

Durchsuchung einer Anwaltskanzlei bei Geldwäscheverdacht

BVerfG (3. Kammer des 2. Senats), Beschl. v. 14.01.2005 – 2 BvR 1975/93
Fundstelle: NJW 2005, S. 1707
1. Bei der Prüfung und Entscheidung, ob ein Anfangsverdacht der Geldwäsche gegen einen Strafverteidiger vorliegt, ist auf die Gefahren für betroffene verfassungsrechtlich geschützte Rechtsgüter (Berufsausübungsfreiheit/Institut der Wahlverteidigung) besonders Bedacht zu nehmen.

2. Die Entgegennahme von Verteidigerhonorar ist nur dann als Geldwäsche strafbar, wenn der Verteidiger im Zeitpunkt der Annahme der Vergütung sichere Kenntnis von der Herkunft des Geldes aus illegalen Einnahmequellen seines Mandanten hat (im Anschluss an BVerfG 110, 226 = NJW 2004, 1305).

UWG § 13 Abs. 2 Nr. 2 ;GG Art. 12 Abs. 1

Klagebefugnis öffentlich-rechtlicher Kammern gem. § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG a. F.

BVerfG, Beschluss vom 26.10.2004 - 1 BvR 981/00 1. Zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Klagebefugnis von Steuerberaterkammern nach § 13 Abs. 2 UWG wegen einer Verletzung von Berufspflichten, die zugleich wettbewerbswidrig ist.
2. Zum Werberecht freiberuflich Tätiger.

BVerfG, B. v. 26.10.2004 – 1 BvR 981/00

Auszug aus der Pressemitteilung des BVerfG Nr. 100/2004 vom 16. November 2004: (Die Entscheidung ist im Volltext im Internet unter www.bverfg.de/entscheidungen abrufbar)

Die Beschwerdeführerin, eine Steuerberatungsgesellschaft, ließ auf einem Straßenbahnwagen über dessen Länge neben ihrem Firmenlogo und ihrer Adresse die Aufschrift anbringen „Ihr Partner in Sachen Steuer- und Wirtschaftsberatung“ und „Ihr Dienstleistungszentrum im Herzen von …“. Die zuständige Steuerberaterkammer hatte mit ihrer zivilgerichtlichen Unterlas-sungsklage nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), das damals noch in der Fassung des Gesetzes von 1998 galt und inzwischen durch das Gesetz von 2004 abgelöst worden ist, vor dem OLG Erfolg. Mit ihrer Vb rügt die Bf eine Verletzung von Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 3 GG.

In den Gründen der Entscheidung heißt es im Wesentlichen:
1. Die berufliche Außendarstellung eines freiberuflich Tätigen einschließlich der Werbung für die Inanspruchnahme seiner Dienste fällt in den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG, der die freie Berufsausübung schützt. Bei der Auslegung berufsbeschränkender Normen hat der Richter neben der Bedeutung des Grundrechts auf Berufsausübungsfreiheit den Vorrang des parlamentarischen Gesetzgebers zu beachten. Es ist primär Sache des Gesetzgebers, zu entscheiden, welche öffentlichen Aufgaben er auf eine Körperschaft des öffentlichen Rechts überträgt. Erweitern Gerichte Eingriffsmöglichkeiten, haben sie sich im Rahmen der Festlegungen zu halten, für die der parlamentarische Gesetzgeber die Verantwortung übernommen hat.

2. Das angegriffene Urteil steht mit Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG in Einklang, soweit das Gericht der Steuerberaterkammer die Klagebefugnis gem. § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG a.F. zuerkannt hat.

Verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist die Auffassung des OLG, dass die Steuerberaterkammer zur Erfüllung ihrer Aufgabe nicht auf solche Mittel beschränkt ist, die im Steuerberatergesetz (StBerG) ausdrücklich genannt sind. § 76 Abs. 2 StBerG zählt die Befugnisse der Steuerberaterkammern nur beispielhaft auf. Handlungsermächtigungen können sich daher auch aus anderen Bundesgesetzen, wie dem UWG, ergeben. Zwar sah § 13 UWG a.F. keine ausdrückliche Klagebefugnis für die Kammern vor, denen die freiberuflich Tätigen verpflichtend angehören. Die Wettbewerbsklage gegen Kammermitglieder ist in langjähriger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedoch für zulässig erachtet worden, da Verstöße gegen Berufspflichten häufig einen wettbewerbsrechtlichen Bezug haben, weil sie andere Marktteilnehmer benachteiligen. Die zivilgerichtliche Untersagungsverfügung habe gegenüber berufsrechtlichen Aufsichtsmaßnahmen nach dem StBerG eine höhere Effizienz, lasse aber die im Berufsrecht niedergelegten Rechte und Pflichten der Kammer und ihrer Mitglieder unverändert. Diese Auslegung erweitert die Eingriffsmöglichkeiten der Kammern gegenüber ihren Mitgliedern. Sie dient der Wahrung der Gesamtinteressen des Kammerverbundes und hält sich damit in den Grenzen, die die Verfassung der Rechtsprechung bei der Normauslegung setzt.
Bei der Anwendung auf den Einzelfall müssen die Gerichte anhand des verfassungsrechtlichen Maßstabs des Art. 12 Abs. 1 GG darüber entscheiden, wann das Vorgehen im Zivilrechtsweg angemessen ist und nicht unverhältnismäßig in die Berufsausübungsfreiheit der Kammermitglieder eingreift. Unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten kann es erforderlich sein, das Vorgehen der Kammer auf die Mittel des Aufsichtsrechts nach dem StBerG zu beschränken; denn diese sind aus der Sicht der Berufsangehörigen milder, weil sie nur bei einem Verschulden des Kammermitglieds angewandt werden dürfen. Auch unter diesem Gesichtspunkt ist die vom OLG vorgenommene Gesetzesauslegung verfassungsrechtlich unbedenklich. Die Verfolgung von Verstößen gegen Berufspflichten, die zugleich Wettbewerbsverstöße zur Folge haben, liegt im Interesse aller Kammerangehörigen. Den Zivilgerichten kommt insoweit die Aufgabe zu, die Berufspflichten auf ihre Übereinstimmung mit dem ermächtigenden Gesetz und insbesondere mit der Verfassung zu prüfen. Die Kammern können den Zivilgerichten diese Prüfpflicht nicht abnehmen.

3. Die Bewertung der Straßenbahnwerbung als unlauter verletzt hingegen die Bf in ihrem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG.

Werbung als Teil beruflicher Betätigung ist auch dem Steuerberater grundsätzlich erlaubt. Als berufswidrig kann Werbung von der Kammer unterbunden werden, wenn das Verhalten den Rückschluss nahe legt, der mit diesen Mitteln Werbende werde nicht Gewähr dafür bieten, aus Rücksicht auf die Steuerrechtspflege und die Interessen seiner Mandanten das persönliche Gewinnstreben zurückzustellen. Das Gebot der Sachlichkeit verlangt nicht, sich auf die Mitteilung nüchterner Fakten zu beschränken. Information über die Art der beabsichtigten Zusammenarbeit oder über die Atmosphäre, die bei der Erbringung der Dienstleistungen angestrebt wird, befriedigen ein legitimes Informationsbedürfnis der Nachfrager. Allein aus dem Umstand, dass eine Berufsgruppe ihre Werbung anders als bisher üblich gestaltet, kann nicht gefolgert werden, dass dies berufswidrig wäre.

Diesen Grundsätzen wird die angegriffene Entscheidung nicht gerecht. Nach Auffassung des OLG dürfen Steuerberater zwar auf einer Straßenbahn werben, die Werbung müsse aber schon ihrer Art und Größe nach von der üblichen Straßenbahnwerbung verschieden gestaltet werden. Diese Argumentation schränkt die Möglichkeiten der Präsentation ein, ohne einen Bezug zu den hiermit verbundenen Gefährdungen für das berufliche Verhalten und das Bild der Berufsangehörigen in der Öffentlichkeit herzustellen. Eine solche Beschränkung ist unverhältnismäßig und lässt sich auch nicht mit dem Inhalt der Werbeaussage begründen. Der Zusatz „Ihr Partner in Sachen …“ kennzeichnet die beabsichtigte Berufsausübung als partnerschaftlich. Dies steht mit den Berufspflichten des StBerG in Einklang.

Anmerkung der Redaktion:
Die Entscheidung gilt entsprechend für die wettbewerbsrechtliche Klagebefugnis einer Rechtsanwaltskammer gem. § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG n. F., die bereits vom BGH in ständiger Rechtsprechung bejaht wurde (vgl. BGH NJW 2002, 2039). Die hiergegen in der Kommentarliteratur verschiedentlich erhobenen Einwände (z. B. Eylmann in Henssler/Prütting, § 43 b Rdnr. 83) dürften sich damit erledigt haben.

Werbung eines Rechtsanwalts mit der Bezeichnung „Spezialist für Verkehrsrecht“ im Briefkopf

BVerfG, B. v. 28. Juli 2004 – 1 BvR 159/04 Auszug aus der Pressemitteilung des BVerfG Nr. 79/2004 vom 12. August 2004:
(Die Entscheidung ist im Volltext im Internet unter www.bundesverfassungsgericht.de abrufbar)

Ein Rechtsanwalt, der auf seinem Briefkopf die Bezeichnung als „Spezialist für Verkehrsrecht“ führte, hatte mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen das berufsrechtliche Verbot dieser Selbstbezeichnung vor dem Bundesverfassungsgericht Erfolg. Die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat den angegriffenen Beschluss des Niedersächsischen Anwaltsgerichtshofs aufgehoben. Dieser Beschluss und der Bescheid der Rechtsanwaltskammer verletzen den Bf in seinem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes. Die Sache wurde an den Anwaltsgerichtshof zurückverwiesen.
(...)
Nach den werberechtlichen Vorschriften der Berufsordnung für Rechtsanwälte sind dem Anwalt alle Informationen über seine Dienstleistungen und seine Person erlaubt, soweit die Angaben sachlich unterrichten und berufsbezogen sind. Jedoch darf er nur in Praxisbroschüren, Rundschreiben und anderen vergleichbaren Informationsmitteln zur Bewerbung von Teilbereichen der Berufstätigkeit auch über anderes als über Interessen- und Tätigkeitsschwerpunkte sowie Fachanwaltsbezeichnungen informieren. Diese die Informationsmöglichkeiten einschränkenden Regelungen sind nach ihrem Wortlaut zu restriktiv gefasst. Weder sind sie zur Erreichung der hiermit verfolgten Gemeinwohlzwecke erforderlich, noch sind sie verhältnismäßig.
Die werberechtlichen Vorschriften sollen die Unabhängigkeit des Rechtsanwalts als Organ der Rechtspflege sichern. Verboten werden können Werbemethoden, die Ausdruck eines rein geschäftsmäßigen, ausschließlich am Gewinn orientierten Verhaltens sind, sowie insbesondere diejenige Werbung, die den Rechtsuchenden in die Irre führen kann. Sofern jedoch zutreffende Angaben über die spezielle Qualifikation des Anwalts in sachlicher Form erfolgen und die Angaben nicht irreführend sind, lässt sich ein Verbot der Selbstdarstellung nicht von Verfassungs wegen rechtfertigen.

Auch ein zur Selbstdarstellung gewähltes Medium kann für sich betrachtet nicht die Unzulässigkeit der Werbung begründen.
Die die Informationsmöglichkeiten einschränkenden Vorschriften der Berufsordnung der Rechtsanwälte sind nur bei entsprechender Auslegung verfassungskonform. Auch bei der Wahl anderer als der in den Vorschriften der Berufsordnung genannten Medien wie etwa Praxisbroschüren und Rundschreiben ist lediglich eine berufswidrige Werbung unzulässig.

Im Rahmen der verfassungsrechtlich gebotenen Abwägung ist das Informationsinteresse der rechtsuchenden Bevölkerung mit den Belangen der Rechtspflege in Ausgleich zu bringen. Vorliegend ist zweifelhaft, ob die in der Berufsordnung zur Verfügung gestellten Merkmale und Begriffe diesem Informationsinteresse auf Seiten der Nachfrager und der Leistungserbringer gerecht werden. Denn die abgestufte Information über Interessenschwerpunkt, Tätigkeitsschwerpunkt und Fachanwalt ist überhaupt nur dort aussagekräftig, wo es eine Fachanwaltschaft gibt. Fachanwälte sind aber nicht notwendig Spezialisten. Angesichts der Weite der Tätigkeitsfelder, für die Fachanwaltschaften eingerichtet sind, und der Fülle der Schwerpunkte, die nebeneinander geführt werden dürfen, wird insoweit keine Spezialisierung vorausgesetzt. Mit der Außendarstellung als Spezialist wehrt ein Anwalt zugleich die Inanspruchnahme in sonstigen Materien weitgehend ab. Die damit verbundene dauerhafte Einengung der Berufstätigkeit kann mit den Begriffen des Schwerpunkts oder der Fachanwaltsbezeichnung nicht ausgedrückt werden.

Diesen Grundsätzen werden die angegriffenen Entscheidungen nicht gerecht. Die Grenze zwischen verbotenen und erlaubten Handlungsformen haben im Einzelfall die Fachgerichte unter Abwägung des Grundrechts auf Berufsausübungsfreiheit mit den Zwecken des Werbeverbots zu ziehen. Hier ist nicht ersichtlich, dass Rechtsuchende dadurch in die Irre geführt werden könnten, dass der Bf sich auch auf seinem Briefkopf und nicht nur in Faltblättern, im Internet oder in Kanzleibroschüren als Verkehrsrechtsspezialisten bezeichnet. Eine Verwechslung mit einer Fachanwaltsbezeichnung ist nicht möglich, da es einen Fachanwalt für Verkehrsrecht nicht gibt.

Eine Irreführungsgefahr bestünde, wenn der Bf tatsächlich im allgemeinen Wortsinn kein Spezialist wäre. Dies wird hier jedoch nicht geltend gemacht. Dem kundigen Rechtsuchenden ist auch zuzutrauen, dass er die im Gesetz gewählten Begriffe – Schwerpunkt oder Fachanwalt – nicht mit anderen, wie etwa dem Spezialistenbegriff, gleichsetzt. Das ist hier aber nicht entscheidend. Bestünde tatsächlich Verwechslungsgefahr, käme es nicht mehr auf das Medium an, in dem der irreführende Ausdruck verwandt wird.

Dem Bf wurde zwar zugestanden, den Begriff des Spezialisten in Praxisbroschüren, Rundschreiben und anderen vergleichbaren Informationsmitteln wie etwa dem Internet zu nutzen. Das Gewicht der verbleibenden Werbebeschränkung bleibt dennoch gemessen am Grundrecht der Berufsausübungsfreiheit ungerechtfertigt. Vorliegend fehlt es schon an konkret benennbaren Gemeinwohlbelangen, die die grundsätzlich bestehende Informationsfreiheit von Anbieter und Nachfrager zulässigerweise einzuschränken vermögen.

StBG § 261 Abs. 2 Nr. 1
1. § 261 Abs. 2 Nr. 1 des Strafgesetzbuchs ist mit dem Grundgesetz vereinbar, soweit Strafverteidiger nur dann mit Strafe bedroht werden, wenn sie im Zeitpunkt der Annahme ihres Honorars sichere Kenntnis von dessen Herkunft hatten.

2. Strafverfolgungsbehörden und Gerichte sind bei der Anwendung des § 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB verpflichtet, auf die besondere Stellung des Strafverteidigers schon ab dem Ermittlungsverfahren angemessen Rücksicht zu nehmen.

BVerfG, Urt. vom 30.03.2004 – 2 BvR 1520/01 und 2 BvR 1521/01 Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat (...) den Straftatbestand des § 261 Abs. 2 Nr. 1 Strafgesetzbuch (StGB) verfassungskonform einschränkend ausgelegt. Danach erfasst die Vorschrift die Annahme eines Honorars oder Honorarvorschusses durch einen Strafvertei-diger nur dann, wenn er im Zeitpunkt der Annahme sichere Kenntnis von der Herkunft des Geldes aus einer Katalogtat hat. (...)
In den Gründen der Entscheidung heißt es:
Die nur teilweise zulässigen Vb bleiben im Ergebnis ohne Erfolg. Zwar hat der BGH die Tragweite der verfassungsrechtlich geschützten Berufsfreiheit der Strafverteidiger, die bei weiter Auslegung des Straftatbestands des § 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB auf die Honorarannahme durch Strafverteidiger berührt sein kann, nicht hinreichend bedacht. Darauf beruht die Ver-werfung der Revision im Ergebnis jedoch nicht, weil das Landgericht der Ausstrahlungswir-kung des Grundrechts der Berufsausübungsfreiheit angemessen Rechnung getragen hat. Die Verurteilung der Bf durch das Landgericht wegen wissentlich begangener Geldwäsche ist deshalb im Ergebnis von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Es begegnet keinen grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Bedenken, § 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB dahin auszulegen, dass die Annahme eines Honorars oder eines Honorarvorschusses durch einen Strafverteidiger strafbare Geldwäsche sein kann, wenn das Honorar aus Mitteln bezahlt wird, die aus einer der in § 261 Abs. 1 Satz 2 StGB aufgeführten Vortaten stammen. Die uneingeschränkte Anwendung der Strafvorschrift auf den Strafverteidiger wie auf jeden anderen Normadressaten kann allerdings zu einem unverhältnismäßigen Eingriff in das Grundrecht des Strafverteidigers auf freie Berufsausübung (Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG) führen. (...)
Der Schutz des Art. 12 Abs. 1 GG umfasst auch die Strafverteidigung, die zu den wesentli-chen Berufsaufgaben eines Rechtsanwalts zählt. Die Institution der Strafverteidigung ist au-ßerdem durch das Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes gefordert. (...) Das Risiko, sich durch die Entgegennahme eines Honorars oder Honorarvorschusses im Rahmen eines Wahl-mandats wegen Geldwäsche strafbar zu machen, kann wegen der Handlungsbedingungen des strafrechtlichen Mandatsverhältnisses und der Weite des subjektiven Tatbestands das Recht des Strafverteidigers gefährden, seine berufliche Leistung in angemessenem Umfang wirt-schaftlich zu verwerten. Die Wirkungen der Strafdrohung können außerdem geeignet sein, das Entstehen eines Vertrauensverhältnisses zwischen Strafverteidiger und Mandant, das eine unverzichtbare Grundlage für eine effektive Verteidigung ist, zu stören und Kollisionen zu erzeugen, die den Strafverteidiger daran hindern können, die Interessen seines Mandanten wirksam zu vertreten. Wird die Bestimmung des § 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB uneingeschränkt auf den Strafverteidiger wie auf die Angehörigen anderer Berufsgruppen angewendet, so ist fraglich, ob ein Mandant noch auf die Verschwiegenheit seines Verteidigers zählen kann. Im Interesse des Selbstschutzes wird der Mandant von einer offenen und freien Kommunikation mit seinem Verteidiger absehen. Staatsanwaltschaftliche Ermittlungsmaßnahmen gegen den Strafverteidiger wie etwa eine Kanzleidurchsuchung und Beschlagnahme der Handakten kön-nen das Vertrauensverhältnis zwischen Anwalt und Mandant noch tiefergreifend stören.
Die Gefahr möglicher eigener Strafbarkeit kann für den Verteidiger zu einem Interessenkon-flikt führen, der ihn daran hindern kann, die ihm von Verfassungs wegen anvertraute Aufgabe der Interessenwahrnehmung für den Beschuldigten zu erfüllen. Muss er bei einem Wahlman-dat mit eigener Strafverfolgung wegen Geldwäsche rechnen, wird er neben den Interessen des Mandanten zum Schutz vor eigener Strafverfolgung auch seine eigenen Belange berücksichti-gen müssen. Effektive Strafverteidigung ist unter diesen Bedingungen nicht mehr gewährleis-tet.
Vom Strafverteidiger kann nicht uneingeschränkt erwartet werden, dass er dieser durch den Strafgesetzgeber geschaffenen Gefahrenlage mit der Niederlegung des Wahlmandats und der Pflichtverteidigerbeiordnung begegnet. Pflichtverteidigung ist ein Sonderopfer des Strafver-teidigers im öffentlichen Interesse. Die Niederlegung des Mandats und die Bestellung des gewählten Verteidigers zum Pflichtverteidiger gleichen den Verlust der Berufsausübungsfrei-heit nicht aus, sondern verdeutlichen ihn.
Bei weiter Auslegung des Straftatbestandes des § 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB wäre der Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit des Strafverteidigers unverhältnismäßig. Der Gesetzgeber verfolgt mit der Einführung und Erweiterung des Straftatbestands der Geld-wäsche unter anderem das Ziel, die organisierte Kriminalität wirkungsvoll zu bekämpfen. (...)
Die Strafandrohung des § 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB dient mit dieser Zielsetzung wichtigen Ge-meinwohlbelangen und ist zur Erreichung des ihr gesetzten Zwecks im Grundsatz geeignet und erforderlich. Für den Adressatenkreis der Strafverteidiger würde die uneingeschränkte Anwendung dieser Strafbestimmung jedoch gegen das Übermaßverbot verstoßen. (...)
Das Prinzip der Verhältnismäßigkeit fordert jedoch keine völlige Freistellung des Strafverteidigers von der Strafdrohung des § 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB. Weder das Grundrecht der Be-rufsausübungsfreiheit noch die Garantie der freien Wahl eines Strafverteidigers in einem fai-ren Strafverfahren rechtfertigen die Freistellung eines Strafverteidigers vom Verbot der Geldwäsche, wenn dieser sich bemakeltes Geld bewusst verschafft und damit seine privile-gierte Verteidigerstellung zur Geldwäsche missbraucht.
§ 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB kann verfassungskonform einengend ausgelegt werden. Die Annah-me eines Honorars oder Honorarvorschusses durch einen Strafverteidiger ist nur dann mit Strafe bedroht, wenn der Strafverteidiger im Zeitpunkt der Annahme sicher weiß, dass das Geld aus einer Katalogtat stammt. Zu Nachforschungen über die legalen oder illegalen Ein-nahmequellen des Mandanten ist der Strafverteidiger nicht verpflichtet. Darauf, ob das Wis-sen des Strafverteidigers auf einem Geständnis seines Mandanten oder auf anderen Quellen beruht, kommt es nicht an.
Damit steht zugleich fest, dass § 261 Abs. 5 StGB, der in subjektiver Hinsicht Leichtfertigkeit genügen lässt, auf die Honorarannahme durch Strafverteidiger keine Anwendung finden kann.
Den verbleibenden Gefahren für die Berufsausübungsfreiheit des Strafverteidigers und das Institut der Wahlverteidigung können und müssen die mit der Umsetzung der materiellen Norm betrauten Staatsanwaltschaften und Gerichte Rechnung tragen. Sie sind verpflichtet, auf die besondere Stellung des Strafverteidigers angemessen Rücksicht zu nehmen. So setzt der Anfangsverdacht der Geldwäsche durch einen Strafverteidiger auf Tatsachen beruhende, greifbare Anhaltspunkte für die Annahme voraus, dass der Strafverteidiger zum Zeitpunkt der Honorarannahme bösgläubig war. Darauf können etwa die außergewöhnliche Höhe des Hono-rars oder die Art und Weise der Erfüllung der Honorarforderung hinweisen. Auch die Fachge-richte müssen der besonderen Rolle der Strafverteidiger bei der ihnen anvertrauten Aufgabe der Tatsachenfeststellung und Beweiswürdigung angemessen Rechnung tragen.

(Auszug aus der Pressemitteilung des Bundesverfassungsgericht Nr. 36/2004 vom 30.03.2004; die Entscheidung ist im Volltext im Internet unter www.bverfg.de./entscheidungen abrufbar.)

Werbung einer Rechtsanwältin mit sportlichen Erfolgen

BVerfG, B. v. 4. August 2003 - 1 BvR 2108/02 Die Bf ist seit dem Jahr 2000 in eigener Kanzlei als Anwältin mit dem Interessengebiet Sportrecht tätig. In ihrer Kanzleibroschüre warb sie mit einem Faltblatt. Der darin aufgeführte Lebenslauf enthielt Angaben zu ihrer sportlichen Karriere (10 Jahre Hochleistungssport in der rhythmischen Sportgymna-tik; Mitglied der Nationalmannschaft der Deutschen Demokratischen Republik; mehrfache DDR-Meisterin und Gewinnerin internationaler Wettkämpfe). In dem Faltblatt listete die Bf auch ihre Erstberatungskosten nach Streitwerten oder Stundenhonoraren auf und versah sie in einer Fußnote (Sternchenvermerk) mit dem Betrag des gesetzlichen Gebührenhöchstwerts für eine Erstberatung. Die im Faltblatt ausgedruckten Erstberatungskosten lagen betragsmäßig unterhalb des im Sternchenvermerk angeführten Gebührenwerts. Ein konkurrierender Rechtsanwalt erreichte, dass die Bf zur Unterlas-sung verurteilt wurde. Mit ihrer Vb rügt die Bf im Wesentlichen die Verletzung von Art. 12 Abs. 1 GG. Es handele sich um eine zulässige "Imagewerbung".

Aus den Gründen der Entscheidung geht hervor:

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts schützt Art. 12 Abs. 1 GG auch die berufliche Außendarstellung einschließlich der Werbung für die Inanspruchnahme von Diensten der Angehörigen freier Berufe. Sachgerechte, nicht irreführende Informationen im rechtlichen und geschäftlichen Verkehr sind zulässig.

Soweit die angegriffenen Entscheidungen die Darstellung der Erstberatungsgebühren in Verbindung mit dem Sternchenvermerk als irreführend angesehen haben, sind sie verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Bf vergleicht in dem Faltblatt ihre "Preise" mit den gesetzlichen Höchstgebühren. Nach der Auslegung durch die Zivilgerichte könnte der Verkehr irrtümlich annehmen, die Bf sei in allen Angelegenheiten preiswerter. Dies verkennt Grundrechte nicht grundsätzlich. Das Wettbewerbsrecht schützt nicht nur die einzelnen Mitbewerber, sondern auch die sonstigen Marktbeteiligten und die Allgemeinheit gegen unlauteres Verhalten im Wettbewerb. Auf einen Verstoß gegen spezifische Berufspflichten kommt es insoweit nicht an.

Soweit die Zivilurteile der Bf die Werbung mit Sporterfolgen verbieten, beruhen sie hingegen auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung der Berufsfreiheit. ... Mit der Stellung eines Rechtsanwalts ist im Interesse des rechtssuchenden Bürgers unter Anderem eine Werbung nicht vereinbar, die ein reklamehaftes Anpreisen in den Vordergrund stellt und mit der eigentlichen Leistung des Anwalts und dem unabdingbaren Vertrauensverhältnis im Rahmen eines Mandats nichts mehr zu tun hat. In diesem Zusammenhang gilt für eine Information über eine sportliche Karriere Folgendes:

Die Faltblattangaben stellen eine Imagewerbung dar, die geeignet ist, das Bild der Bf in der Öffentlichkeit zu beeinflussen. Sportler als Werbeträger gehören inzwischen zum alltäglichen Erscheinungsbild. Sie werden in vielen Bereichen als Leistungs- und Sympathieträger eingesetzt. Bei sportlichen Erfolgen einer freiberuflich Tätigen hängt es lediglich von ihrem Bekanntheitsgrad ab, ob sich der Zusammenhang mit dem Namen unmittelbar oder erst nach einem entsprechenden Hinweis einstellt. Wahrheitsgemäße Selbstdarstellungen dieser Art sind weder für sich genommen irreführend noch handelt es sich um ein sensationelles Sich-Herausstellen.

Diese Grundsätze haben die Fachgerichte verkannt. Im vorliegenden Fall gibt es keine berufsbezogenen Gemeinwohlgründe, die das Verbot eines Hinweises auf sportliche Erfolge rechtfertigen könnten. Gerade bei einer Rechtsanwältin mit dem Interessenschwerpunkt "Sportrecht" hat der Hinweis auf eine eigene sportliche Betätigung sogar beruflichen Bezug und geht über bloße Imagewerbung hinaus. Außerrechtliche Kenntnisse und Erfahrungen des jeweiligen Rechtsberaters können sich auf die Auswahlentscheidung des Mandanten auswirken. Zutreffende Angaben über besondere Kenntnisse und Fähigkeiten gefährden jedenfalls dann nicht Belange des Gemeinwohls, wenn sie auf ihren Wahrheitsgehalt hin überprüfbar sind und nicht ersichtlich ist, dass sie geeignet wären, das Vertrauen der Rechtssuchenden in die Integrität der Anwaltschaft zu beeinträchtigen. Insoweit kommt es auf den Standpunkt der angesprochenen Verkehrskreise, nicht die besonders strenge Auffassung des jeweiligen Berufsstandes an.

(Fundstelle: Pressemitteilung des BVerfG Nr. 67/2003 vom 20. August 2003)

GG Art. 5 I, 12 I; BGB §§ 824, 1004
Verantwortung für Äußerungen eines Rechtsanwalts im Rahmen eines Mandats

BVerfG, (2. Kammer des Ersten Senats), B. v. 16. Juli 2003 – 1 BvR 801/03 Eine regelmäßige Kontrolle der vom Mandanten mitgeteilten Tatsachen (hier: mit einer Zahlung des Hauptschuldners sei mangels Zahlungsfähigkeit nicht zu rechnen) kann von einem Rechtsanwalt berufsrechtlich nicht verlangt werden.

Als Rechtsanwalt, der mit der Durchsetzung einer Forderung beauftragt und vom Mandanten informiert worden war, die Schuldnerin sei zahlungsunfähig, nahm der Beschwerdeführer eine Bank im Namen seines Mandanten aus einer selbstschuldnerischen Bürgschaft in Anspruch und führte dieser gegenüber aus: „... für den Fall, dass widererwartend die Hauptschuldnerin die Zahlung leistet, werden wir Ihnen den Betrag unvermittelt zurückerstatten. Mit einer solchen Zahlung der Hauptschuldnerin ist jedoch nach Auskunft unserer Mandantschaft mangels Zahlungsfähigkeit nicht zu rechnen ...“. Die Schuldnerin, die nicht zahlungsunfähig war, nahm den Beschwerdeführer in eigener Person auf Unterlassung dieser Äußerung – zum Teil erfolgreich – in Anspruch.

Die Verfassungsbeschwerde, in der die Verletzung von Artikel 5 und 12 GG gerügt wurde, hat das BVerfG nicht zur Entscheidung angenommen, da die Voraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen würden. Allerdings sei das Urteil des OLG verfassungsrechtlich bedenklich, da die Argumentation des OLG, der Beschwerdeführer habe sich den Sachverhalt, den ihm sein Mandant unterbreitet habe, in seinen Schriftsätzen als persönliche Behauptung zu eigen gemacht, auf eine Verkennung der Bedeutung der Berufsfreiheit beruhe. Würde diese Auffassung zutreffen und, müsste ein Rechtsanwalt befürchten, regelmäßig persönlich belangt zu werden, wenn er in seiner beruflichen Funktion Informationen seines Mandanten in gehöriger Form weitergibt, würde die ordnungsgemäße Interessenvertretung und damit ein wesentlicher Teil anwaltlicher Berufsausübung unterbunden. Nur im Ausnahmefall könne die Berücksichtigung der Gesamtumstände eine persönliche Verantwortung nahe legen. Werde ein Rechtsanwalt indessen für seinen Mandanten tätig und führt er dazu wörtlich „nach Auskunft unserer Mandantschaft“ aus, gehe es nicht um einen Quellennachweis, sondern um die Durchsetzung eben dieser Mandantenposition im Namen des Mandanten. Einem Rechtsanwalt als berufenen Berater und Vertreter müsse in allen Rechtangelegenheiten die unerlässliche Äußerungsfreiheit zukommen, die seine Stellung als unabhängiges Organ erfordere. Eine regelmäßige Kontrolle der vom Mandanten mitgeteilten Tatsachen könne berufsrechtlich nicht verlangt werden. Eine solche Verpflichtung würde das Vertrauensverhältnis zwischen Anwalt und Mandant zerstören.

(Fundstelle: NJW 2003, 3263 f.)

BORA, § 3 Abs. 2
Mandatsniederlegung bei Sozietätswechsel des Anwalts

BVerfG, B. v. 3. Juli 2003 - 1 BvR 238/01 1. Der Beschluss des Bundesgerichthofs vom 6. November 2000 - AnwZ (B) 3/00 - verletzt die Beschwerdeführer in ihren Grundrechten aus Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes. Die Entscheidung wird aufgehoben. Das Verfahren wird an den Bundesgerichtshof zurückverwiesen.

2. § 3 Absatz 2 der Berufsordnung für Rechtsanwälte vom 29. November 1996 (BRAK-Mitteilungen 1996, Seite 241) ist mit Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig. Dies gilt auch für inhaltsgleiche Fassungen dieser Vorschrift in späteren Bekanntmachungen.

3. Die Bundesrepublik Deutschland hat den Beschwerdeführern die ihnen im Verfassungsbe-schwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.

(Fundstelle: NJW 2003, 2520)

1. Es verstößt gegen die Berufsfreiheit des Rechtsanwalts aus Art. 12 GG, wenn die Gerichte ihm Werbeaussagen im Internet, die auch wertenden Charakter haben, wie zum Beispiel „optimale Interessenvertretung“, als nicht erlaubte Werturteile über die eigene Kompetenz untersagen.

2.
....

BVerfG (2. Kammer des Ersten Senats), B. v. 28. Februar 2003 - 1 BvR 189/031.
Es verstößt gegen die Berufsfreiheit des Rechtsanwalts aus Art. 12 GG, wenn die Gerichte ihm Werbeaussagen im Internet, die auch wertenden Charakter haben, wie zum Beispiel „optimale Interessenvertretung“, als nicht erlaubte Werturteile über die eigene Kompetenz untersagen.

2.
Der verständige Rechtssuchende weiß sehr wohl die Bedeutung solcher Werturteile einzuschätzen und wird daher auch nicht irregeführt.

3.
Bei verfassungsrechtlichen Bedenken gegen ein Urteil eines Fachgerichts ist dieses dann nicht aufzuheben, wenn der Rechtsanwalt in der Zwischenzeit seine Werbung im Internet geändert hat.

Der Beschwerdeführende Rechtsanwalt warb im Internet mit folgender Aussage: „RA S. hat es zu seiner wichtigsten Aufgabe gemacht, die wirtschaftlichen Interessen seiner Mandanten optimal zu wahren und durchzusetzen.“ Noch während des von konkurrierenden Kollegen angestrengten wettbewerbsrechtlichen Klageverfahrens, in dem letztlich der Klage stattgegeben wurde, änderte der Beschwerdeführer seine Internethomepage so, dass die beanstandete Formulierung entfiel.

Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Aus der wettbewerbsrechtlichen Verurteilung ergebe sich für den Beschwerdeführer kein besonders schwerer Nachteil, da eine Unterlassung aufgegeben werde, deren Erzwindung auf Grund zwischenzeitlicher Änderung der Homepage nicht mehr in Betracht komme.

Die Auslegung und Anwendung von § 43 BRAO seitens des Fachgerichts werde dem Maßstab des Artikel 12 Abs. 1 GG allerdings nicht gerecht. Die Argumentation des Gerichts, die Werbung des Bf. stelle sich dem Rechtsundenden als Werbung für Spitzenleistung dar und verstoße daher gegen § 43 b BRAO, weil sie als bloßes Werturteil irreführend sei, beruhe auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung der Berufsfreiheit. Einzeläußerungen wie die beanstandete Wortkombination der „optimalen Interessenwahrung“ müssten im Kontext des gesamten Werbeinhalts grundrechtsfreundlich ausgelegt werden. Die beanstandete Entscheidung hingegen betrachte die Ausdrucksweise der „optimalen Interessenwahrung“ isoliert vom Satzbau und restlichen Satzinhalt und verändere dadurch den Aussagegehalt zu Lasten des Werbenden. Der Rechtsuchende, der ein durchschnittliches Leseverständnis aufbringt, vermöge sehr wohl zwischen optimaler Mühewaltung und optimaler Interessenvertretung zu differenzieren. Eine Gefahr der Irreführung von Rechtsuchenden ergebe sich nicht. Gleichfalls verfassungsrechtlich bedenklich sei die Auffassung, dass jegliche Werbung mit beruflicher Motivation von vornherein berufsrechtswidrig sei. Diese Auffassung unterscheide nicht in der gebotenen Weise zwischen Pflichten oder wünschenswerten Eigenschaften und der Zusicherung des Rechtsanwalts, diesen Anforderungen auch zu genügen.

(Fundstelle: NJW 2003, 1307)

Es ist im Hinblick auf die veränderten rechtlichen Rahmenbedingungen für die Tätigkeit der Rechtsanwälte mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GGnicht mehr vereinbar, ....

BVerfG, U. v. 28. Januar 2003 – 1 BvR 487/02 Es ist im Hinblick auf die veränderten rechtlichen Rahmenbedingungen für die Tätigkeit der Rechtsanwälte mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG nicht mehr vereinbar, dass die gesetzlichen Gebühren von Rechtsanwälten, die Ihre Kanzlei in den neuen Ländern eingerichtet haben, um zehn von hundert ermäßigt werden (Anl. I Kap. III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 26 a S. 1 des Einigungsvertrags i. V. m. § 1 der Ermäßigungssatz -Anpassungsverordnung)

p> Es ist mit dem allgemeinen Gleichheitssatz nicht mehr vereinbar, dass die gesetzlichen Gebühren von Rechtsanwälten, die ihre Kanzlei in den neuen Ländern eingerichtet haben, um zehn Prozent ermäßigt werden. Die zugrunde liegende Regelung kann bis zum In-Kraft-Treten einer verfassungsgemäßen Neuregelung, längstens bis zum 31. Dezember 2003, weiter angewendet werden. Dies entschied mit heute verkündetem Urteil der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts aufgrund der Verfassungsbeschwerde (Vb) einer Rechtsanwältin aus Dresden.

In dem vorliegenden Verfahren geht es allein um den Gebührenabschlag, den Rechtsanwälte mit Kanzleisitz in den neuen Bundesländern hinzunehmen haben. Die weitere Gebührenregelung, die auf den Gerichts- oder Behördensitz sowie auf den Wohnsitz oder Sitz des Mandanten abstellt, ist hingegen nicht Gegenstand des Verfahrens. Wegen der Einzelheiten des dem Verfahren zugrunde liegenden Sachverhalts wird auf die Pressemitteilung Nr. 92/2002 vom 21. Oktober 2002 verwiesen.In den Gründen der Entscheidung heißt es:

Der allgemeine Gleichheitssatz, der Maßstab für die verfassungsgerichtliche Prüfung,verwehrt dem Gesetzgeber nicht jede Differenzierung. Dieses Grundrecht ist aber verletzt,  wenn Personengruppen durch eine Regelung im Vergleich zu einer anderen Gruppe anders behandelt werden, obwohl die Unterschiede zwischen beiden Gruppen nicht derart und so gewichtig sind, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten. Je stärker sich die Ungleichbehandlung auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten, wie z. B. der beruflichen Tätigkeit, nachteilig auswirken kann, umso begrenzter ist die gesetzgeberische Gestaltungsfreiheit.

Diesem Maßstab wird die Regelung über den Gebührenabschlag Ost für Rechtsanwälte mit Kanzleisitz in den neuen Bundesländern nicht mehr gerecht. Sie knüpft an den Sitz der Kanzlei des Rechtsanwalts an.

Dadurch werden alle Rechtsanwälte, die ihre Kanzlei in einem der neuen Länder eingerichtet haben, gegenüber den Rechtsanwälten benachteiligt, deren Kanzlei in Berlin oder in einem der alten Bundesländer liegt, auch wenn sie nicht im Auftrag eines Mandanten aus dem Beitrittsgebiet vor Gerichten oder Behörden in Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt oder Thüringen tätig werden. Sie können für ihre Berufstätigkeit als Rechtsanwalt nur Gebühren verlangen, die um zehn Prozent niedriger sind als diejenigen, die Rechtsanwälte mit Kanzleisitz in Berlin und den alten Bundesländern ihren Mandanten in Rechnung stellen dürfen.

Mit dieser Gebührenermäßigung folgte der Gesetzgeber im Jahre 1990 sozialen Erwägungen. Er wollte den unterschiedlichen wirtschaftlichen Verhältnissen der in der früheren Deutschen Demokratischen Republik ansässigen Rechtsanwälte und Rechtsuchenden Rechnung tragen. Dies war als Rechtfertigungsgrund für die Differenzierung so lange geeignet, wie sich die berufsrechtlichen Rahmenbedingungen für die Berufstätigkeit der Rechtsanwälte im Beitrittsgebiet und in der alten Bundesrepublik mit der Folge unterschieden, dass Anwälte in den Beitrittsländern ganz überwiegend Mandanten aus diesem Gebiet betreuten und Anwälte aus dem übrigen Bundesgebiet davon weitgehend ausgeschlossen waren. Das war auf dem wichtigsten anwaltlichen Betätigungsfeld, dem Gebiet zivilrechtlicher Streitigkeiten, anfänglich der Fall.

In den alten Bundesländern konnten in Zivilprozessen vor den Land- und den Familiengerichten und vor allen Gerichten des höheren Rechtszugs nach dem Beitritt der Deutschen Demokratischen Republik zur Bundesrepublik Deutschland zunächst weiter nur Rechtsanwälte auftreten, die bei dem Prozessgericht oder - in Familiensachen - bei dem übergeordneten Landgericht zugelassen waren. Hingegen konnte in den fünf neuen Ländern – entsprechend dem vorerst fortgeltenden Recht der Deutschen Demokratischen Republik – jeder Rechtsanwalt vor jedem dort bestehenden Gericht auftreten, war dort also postulationsfähig; eine örtliche Zuordnung zu einem bestimmten Gericht im Sinne einer Lokalisierung gab es nicht. Dieser Rechtszustand blieb im Ergebnis bis zum 31. Dezember 1999 bestehen. Das Gesetz zur Neuordnung des Berufsrechts der Rechtsanwälte und der Patentanwälte vom 2. September 1994 änderte zwar die Vorschriften über den Anwaltsprozess. Danach können sich die Parteien vor den Land- und den Familiengerichten durch einen bei irgendeinem Amts- oder Landgericht zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen. Diese Regelung, durch welche die Verknüpfung von Postulationsfähigkeit und berufsrechtlicher Lokalisierung für Zivilprozesse vor den Land- und den Familiengerichten aufgegeben wurde, ist aber erst zum 1. Januar 2000 bundesweit in Kraft gesetzt worden.Seither können Rechtsanwälte in Rechtsstreitigkeiten vor den Land- und den Familiengerichten im Osten wie im Westen des Bundesgebiets beruflich tätig werden. Das ursprüngliche Nebeneinander zweier räumlich getrennter Bereiche, in denen Rechtsanwälte aus den alten Bundesländern nicht in den neuen Bundesländern und umgekehrt beruflich auftreten konnten, gibt es also nicht mehr. Damit ist zugleich die anfängliche Rechtfertigung für die angegriffene Gebührenermäßigungsregelung entfallen.

Die Gebührenregelung über den Gebührenabschlag Ost für Rechtsanwälte mit Sitz in den neuen Bundesländern ist nach der Entscheidung zwar verfassungswidrig, aber nicht nichtig. Für den Erlass der notwendig gewordenen Neuregelung steht dem Gesetzgeber eine Frist bis zum 31. Dezember 2003 zur Verfügung. In dieser Übergangszeit ist die bisherige Gebührenregelung noch anwendbar. Deshalb kann die von der beschwerdeführenden Rechtsanwältin weiter angegriffene Entscheidung des Oberlandesgerichts, die auf der angegriffenen Gebührenregelung beruht, verfassungsrechtlich nicht beanstandet werden. Die Vb wurde daher insoweit zurückgewiesen.

(Fundstelle: Pressemitteilung des BVerfG Nr. 6/2003 v. 28. Januar 2003)

1. Ranglisten in Handbüchern, die auf Interviews beruhen, enthalten schwerpunktmäßig wertende Äußerungen, nicht jedoch Tatsachenbehauptungen.
2. ....>

BVerfG (1. Kammer des Ersten Senats), B. v. 7. November 2002 - 1 BvR 580/02

(Fundstelle: NJW 2003, 277 ff.) 1.
Ranglisten in Handbüchern, die auf Interviews beruhen, enthalten schwerpunktmäßig wertende Äußerungen, nicht jedoch Tatsachenbehauptungen.

2.
Eine auf § 1 UWG gestützte Einschränkung der Meinungsfreiheit durch Veröffentlichung entsprechender Ranglisten setzt im Einzelfall Feststellungen zur Gefährdung des Leistungswettbewerbs durch sittenwidriges Verhalten voraus.

BVerfG (1. Kammer des Ersten Senats), B. v. 7. November 2002 - 1 BvR 580/02

(Fundstelle: NJW 2003, 277 ff.)

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