Einem Rechtsanwalt ist es gem. § 7 Abs. 1 BORA nicht verwehrt, in einer Zeitungsanzeige die Angabe "Fachanwalt für Strafrecht" durch die Aufzählung strafrechtlicher Tätigkeitsgebiete weiter zu konkretisieren und aufzufächern. § 7 Abs. 1 S. 2, 3 BORA steht nicht entgegen.

BVerfG, B. v. 25. April 2001 - 1 BvR 494/00

Der Beschwerdeführer, Fachanwalt für Strafrecht, war von der zuständigen Rechtsanwaltskammer wettbewerbsrechtlich in Anspruch genommen worden, da er in einer Zeitungsanzeige unter seinem Namen und der Angabe "Fachanwalt für Strafrecht" insgesamt zehn "strafrechtliche Tätigkeitsgebiete" (allgemeines Strafrecht, Straßenverkehrsstrafsachen, Ordnungswidrigkeiten, Verfahren etc.) angab. Nachdem das Landgericht die Klage abgewiesen hatte, wurde der Beschwerdeführer vom OLG antragsgemäß verurteilt, da ein Verstoß gegen die Bestimmungen des § 7 Abs. 1 S. 2, 3 BORA vorliege.

Das BVerfG hat der Verfassungsbeschwerde stattgegeben. Die Annahme, der Beschwerdeführer dürfe die Angabe "Fachanwalt für Strafrecht" nicht durch die Aufzählung seiner strafrechtlichen Tätigkeitsgebiete konkretisieren, beruhe auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung der Berufsfreiheit. Fachanwaltsbezeichnungen hätten gerade den Sinn, über den Erwerb einer Qualifikation zu informieren. Dabei komme es auf das Informationsbedürfnis der Adressaten an, denen das Spektrum der Tätigkeiten, die für den Erwerb der Fachanwaltsbezeichnungen vorausgesetzt werden, nicht geläufig sein dürfte. Solange die Hinweise wahrheitsgemäß seien, könne weder ein Irrtum noch ein verzerrtes Bild des von einem Fachanwalt angebotenen Spezialwissens entstehen. Würden Erläuterungen gegeben, die Kernbereiche der Tätigkeit eines Fachanwalts für Strafrecht betreffen, seien diese auch nicht "unabhängig von der Angabe von Fachanwaltsbezeichnungen" im Sinne des § 7 Abs. 1 S. 1 BORA. Bei Erläuterungen handele es sich deshalb nicht um sonstige Tätigkeitsschwerpunkte, für die die Höchstgrenzen des § 7 Abs. 1 S. 2 BORA und die Pflicht zur Bezeichnung als Interessen- und Tätigkeitsschwerpunkte gem. § 7 Abs. 1 S. 3 BORA gelten.

Eine andere Auslegung wäre weder mit dem Wortlaut und Sinn des § 7 BORA noch mit der wertsetzenden Bedeutung von Art. 12. Abs. 1 GG vereinbar.