1. Eine irreführende Werbung mit etwas Selbstverständlichem („regelmäßige Fortbildung“) liegt nicht vor, wenn etwas zugesichert wird, dessen Präsenz bei allen Mitbewerbern zwar wünschenswert wäre, einer allgemeinen Kontrolle und Überwachung jedoch nicht unterliegt. Dies deshalb, weil die Zusicherung eine bindende Verpflichtung des Werbenden schafft, die es für andere Wettbewerber so nicht gibt.
2. ....

BVerfG (2. Kammer des Ersten Senats), B. v. 12. September 2001 – I BvR 2265/00
(Fundstelle: NJW 2001, S. 3324)
1.
Eine irreführende Werbung mit etwas Selbstverständlichem („regelmäßige Fortbildung“) liegt nicht vor, wenn etwas zugesichert wird, dessen Präsenz bei allen Mitbewerbern zwar wünschenswert wäre, einer allgemeinen Kontrolle und Überwachung jedoch nicht unterliegt. Dies deshalb, weil die Zusicherung eine bindende Verpflichtung des Werbenden schafft, die es für andere Wettbewerber so nicht gibt.

2.
Auch die Werbeaussage „Umfassende Rechtsberatung“ versteht sich nicht für jede Anwaltskanzlei von selbst. Erweist sich diese Aussage als zutreffend, ist sie von Art. 12 Abs. 1 GG gedeckt.

3.
Allein die Angabe einer Vielzahl von Interessenschwerpunkten genügt zum Nachweis der Beratungskompetenz nicht. Die Regelung der Interessenschwerpunkte in der Berufsordnung ist unzulänglich. Weder wird umschrieben, inwieweit sich bloße juristische Interessen von einem Interessenschwerpunkt nach § 7 BORA unterscheiden, noch enthält die Norm Vorgaben dazu, ob diese Bezeichnungen weit gespannte Rechtsgebieten oder eng gefaßte Spezialmaterien erfassen sollen.

4.
Die Überschrift „So kommen Sie zu Ihrem Recht“ über einer Wegbeschreibung auf einer anwaltlichen Homepage ist nicht marktschreierisch, sondern ein zulässiger Sprachwitz.