Es ist im Hinblick auf die veränderten rechtlichen Rahmenbedingungen für die Tätigkeit der Rechtsanwälte mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GGnicht mehr vereinbar, ....

BVerfG, U. v. 28. Januar 2003 – 1 BvR 487/02 Es ist im Hinblick auf die veränderten rechtlichen Rahmenbedingungen für die Tätigkeit der Rechtsanwälte mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG nicht mehr vereinbar, dass die gesetzlichen Gebühren von Rechtsanwälten, die Ihre Kanzlei in den neuen Ländern eingerichtet haben, um zehn von hundert ermäßigt werden (Anl. I Kap. III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 26 a S. 1 des Einigungsvertrags i. V. m. § 1 der Ermäßigungssatz -Anpassungsverordnung)

p> Es ist mit dem allgemeinen Gleichheitssatz nicht mehr vereinbar, dass die gesetzlichen Gebühren von Rechtsanwälten, die ihre Kanzlei in den neuen Ländern eingerichtet haben, um zehn Prozent ermäßigt werden. Die zugrunde liegende Regelung kann bis zum In-Kraft-Treten einer verfassungsgemäßen Neuregelung, längstens bis zum 31. Dezember 2003, weiter angewendet werden. Dies entschied mit heute verkündetem Urteil der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts aufgrund der Verfassungsbeschwerde (Vb) einer Rechtsanwältin aus Dresden.

In dem vorliegenden Verfahren geht es allein um den Gebührenabschlag, den Rechtsanwälte mit Kanzleisitz in den neuen Bundesländern hinzunehmen haben. Die weitere Gebührenregelung, die auf den Gerichts- oder Behördensitz sowie auf den Wohnsitz oder Sitz des Mandanten abstellt, ist hingegen nicht Gegenstand des Verfahrens. Wegen der Einzelheiten des dem Verfahren zugrunde liegenden Sachverhalts wird auf die Pressemitteilung Nr. 92/2002 vom 21. Oktober 2002 verwiesen.In den Gründen der Entscheidung heißt es:

Der allgemeine Gleichheitssatz, der Maßstab für die verfassungsgerichtliche Prüfung,verwehrt dem Gesetzgeber nicht jede Differenzierung. Dieses Grundrecht ist aber verletzt,  wenn Personengruppen durch eine Regelung im Vergleich zu einer anderen Gruppe anders behandelt werden, obwohl die Unterschiede zwischen beiden Gruppen nicht derart und so gewichtig sind, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten. Je stärker sich die Ungleichbehandlung auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten, wie z. B. der beruflichen Tätigkeit, nachteilig auswirken kann, umso begrenzter ist die gesetzgeberische Gestaltungsfreiheit.

Diesem Maßstab wird die Regelung über den Gebührenabschlag Ost für Rechtsanwälte mit Kanzleisitz in den neuen Bundesländern nicht mehr gerecht. Sie knüpft an den Sitz der Kanzlei des Rechtsanwalts an.

Dadurch werden alle Rechtsanwälte, die ihre Kanzlei in einem der neuen Länder eingerichtet haben, gegenüber den Rechtsanwälten benachteiligt, deren Kanzlei in Berlin oder in einem der alten Bundesländer liegt, auch wenn sie nicht im Auftrag eines Mandanten aus dem Beitrittsgebiet vor Gerichten oder Behörden in Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt oder Thüringen tätig werden. Sie können für ihre Berufstätigkeit als Rechtsanwalt nur Gebühren verlangen, die um zehn Prozent niedriger sind als diejenigen, die Rechtsanwälte mit Kanzleisitz in Berlin und den alten Bundesländern ihren Mandanten in Rechnung stellen dürfen.

Mit dieser Gebührenermäßigung folgte der Gesetzgeber im Jahre 1990 sozialen Erwägungen. Er wollte den unterschiedlichen wirtschaftlichen Verhältnissen der in der früheren Deutschen Demokratischen Republik ansässigen Rechtsanwälte und Rechtsuchenden Rechnung tragen. Dies war als Rechtfertigungsgrund für die Differenzierung so lange geeignet, wie sich die berufsrechtlichen Rahmenbedingungen für die Berufstätigkeit der Rechtsanwälte im Beitrittsgebiet und in der alten Bundesrepublik mit der Folge unterschieden, dass Anwälte in den Beitrittsländern ganz überwiegend Mandanten aus diesem Gebiet betreuten und Anwälte aus dem übrigen Bundesgebiet davon weitgehend ausgeschlossen waren. Das war auf dem wichtigsten anwaltlichen Betätigungsfeld, dem Gebiet zivilrechtlicher Streitigkeiten, anfänglich der Fall.

In den alten Bundesländern konnten in Zivilprozessen vor den Land- und den Familiengerichten und vor allen Gerichten des höheren Rechtszugs nach dem Beitritt der Deutschen Demokratischen Republik zur Bundesrepublik Deutschland zunächst weiter nur Rechtsanwälte auftreten, die bei dem Prozessgericht oder - in Familiensachen - bei dem übergeordneten Landgericht zugelassen waren. Hingegen konnte in den fünf neuen Ländern – entsprechend dem vorerst fortgeltenden Recht der Deutschen Demokratischen Republik – jeder Rechtsanwalt vor jedem dort bestehenden Gericht auftreten, war dort also postulationsfähig; eine örtliche Zuordnung zu einem bestimmten Gericht im Sinne einer Lokalisierung gab es nicht. Dieser Rechtszustand blieb im Ergebnis bis zum 31. Dezember 1999 bestehen. Das Gesetz zur Neuordnung des Berufsrechts der Rechtsanwälte und der Patentanwälte vom 2. September 1994 änderte zwar die Vorschriften über den Anwaltsprozess. Danach können sich die Parteien vor den Land- und den Familiengerichten durch einen bei irgendeinem Amts- oder Landgericht zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen. Diese Regelung, durch welche die Verknüpfung von Postulationsfähigkeit und berufsrechtlicher Lokalisierung für Zivilprozesse vor den Land- und den Familiengerichten aufgegeben wurde, ist aber erst zum 1. Januar 2000 bundesweit in Kraft gesetzt worden.Seither können Rechtsanwälte in Rechtsstreitigkeiten vor den Land- und den Familiengerichten im Osten wie im Westen des Bundesgebiets beruflich tätig werden. Das ursprüngliche Nebeneinander zweier räumlich getrennter Bereiche, in denen Rechtsanwälte aus den alten Bundesländern nicht in den neuen Bundesländern und umgekehrt beruflich auftreten konnten, gibt es also nicht mehr. Damit ist zugleich die anfängliche Rechtfertigung für die angegriffene Gebührenermäßigungsregelung entfallen.

Die Gebührenregelung über den Gebührenabschlag Ost für Rechtsanwälte mit Sitz in den neuen Bundesländern ist nach der Entscheidung zwar verfassungswidrig, aber nicht nichtig. Für den Erlass der notwendig gewordenen Neuregelung steht dem Gesetzgeber eine Frist bis zum 31. Dezember 2003 zur Verfügung. In dieser Übergangszeit ist die bisherige Gebührenregelung noch anwendbar. Deshalb kann die von der beschwerdeführenden Rechtsanwältin weiter angegriffene Entscheidung des Oberlandesgerichts, die auf der angegriffenen Gebührenregelung beruht, verfassungsrechtlich nicht beanstandet werden. Die Vb wurde daher insoweit zurückgewiesen.

(Fundstelle: Pressemitteilung des BVerfG Nr. 6/2003 v. 28. Januar 2003)