GG Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 5 Abs. 1 S. 1; BGB §§ 823 Abs. 1, 2, 1004 Abs. 1 S. 2; StGB § 185

Bezeichnung einer Rechtsanwaltskanzlei als „Winkeladvokatur“

BVerfG (3. Kammer des Ersten Senats), Beschl. vom 2.7.2013 – 1 BvR 1751/12 Fundstelle: NJW 2013, S. 3021 f.

Die Bezeichnung einer Rechtsanwaltskanzlei im Rahmen eines Zivilprozesses als „Winkeladvokatur“ greift zwar in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des betroffenen Rechtsanwalts ein, sie stellt jedoch nur nach den Umständen des Einzelfalls eine Schmähkritik dar und kann durch die Meinungsäußerungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG) gedeckt sein.

 

Leitsatz der Redaktion der NJW