AEUV Art. 57 III; BVerfGG § 22 I; EuRAG §§ 1 ff., 25 ff.

Tätigkeit als europäischer Rechtsanwalt in Deutschland

BVerfG, Beschluss vom 4.12.2013 - 2 BvE 6/13 Fundstelle NJW 2014, S. 619


  1. Gemäß § 25 I EuRAG darf ein europäischer Rechtsanwalt, worunter nach
    1 EuRAG in Verbindung mit der Anlage zu dieser Vorschrift auch der rumänische Avocat fällt, vorübergehend in Deutschland die Tätigkeit eines Rechtsanwalts nach den 25 ff. EuRAG ausüben, sofern er Dienstleistungen im Sinne des Art. 50 EG (jetzt Art. 57 AEUV) erbringt.


  2. Soweit es sich um eine stabile und kontinuierliche Berufstätigkeit handelt, die ein Rechtsanwalt in dem Aufnahmemitgliedstaat von einem festen Berufsdomizil aus ausübt, handelt es sich nicht mehr um eine vorübergehende Dienstleistung. Der Sachverhalt fällt vielmehr unter die Vorschriften des Niederlassungsrechts (EuGH, NJW 1996, 579 - Gebhard). Für die Tätigkeit als niedergelassener europäischer Rechtsanwalt in Deutschland sehen §§ 2 ff. EuRAG die Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer vor. Eine Berufung auf § 25 ff. EuRAG ist in
    solchen Fällen ausgeschlossen.

Leitsatz der Redaktion der NJW