BRAO §§ 164, 168 II; BVerfGG §§ 92, 93 a II; GG Art. 12 I

Auswahlverfahren für die Zulassung als Rechtsanwalt beim BGH

BVerfG, Beschluss vom 13.06.2017 - 1 BvR 1370/16

Fundstelle: NJW 2017, S. 2670 f.

Dem BGH als Wahlprüfungsgericht ist es mit Rücksicht auf den ausschließlich dem Wahlausschuss für Rechtsanwälte bei dem BGH zustehenden Beurteilungs- und Ermessensspielraum grundsätzlich nicht möglich, eine eigene Prognose der Erfolgsaussichten der Bewerbung vorzunehmen und einen besser geeigneten Bewerber zu bestimmen. Er kann nur überprüfen, ob die Auswahl des betreffenden Bewerbers nach rechtsfehlerfreier Beurteilung und unter Einhaltung der Auswahlkriterien vertretbar erscheint.

 

Leitsatz des Gerichts