1. Die bloße Wiedergabe der Internet-Adresse „rechtsanwalt.com“ auf der Homepage eines Portalanbieters für rechtliche Informationen und Dienstleistungen stellt kein Auftreten zur Kennzeichnung eines Unternehmens dar, sondern bezeichnet die Adresse, unter der die betreffende Homepage im Internet zu finden ist
2. ...>

LG Mannheim, U. v. 24. August 2001 - 7 0 189/01
(Fundstelle: BRAK-Mitt. 6/2002, 190 ff.)
1.
Die bloße Wiedergabe der Internet-Adresse „rechtsanwalt.com“ auf der Homepage eines Portalanbieters für rechtliche Informationen und Dienstleistungen stellt kein Auftreten zur Kennzeichnung eines Unternehmens dar, sondern bezeichnet die Adresse, unter der die betreffende Homepage im Internet zu finden ist.

2.
§ 8 Abs. 2 MarkenG findet keine analoge Anwendung auf die Eintragung von Gattungsbegriffen als Second-Level-Domains, so dass ein Löschungsanspruch hinsichtlich Gattungsbegriffen in Domain-Namen nicht besteht.

3.
Hinter der Domain-Adresse „rechtsanwalt.com“ vermuten die angesprochenen Verkehrskreise weder eine Stelle, die über die Zulassung zum RA-Beruf entscheidet, noch ein vollständiges Verzeichnis aller zugelassenen RAe.