BGB §§ 242, 723 III

Unwirksame Rentenklauseln in anwaltlichem Sozietätsvertrag 

LG München I, Urteil vom 4.3.2013- 15 0 8167/12 Fundstelle: NJW 2014, S. 478 ff.

  1. Klauseln im Sozietätsvertrag einer Rechtsanwaltsgesellschaft bürgerlichen Rechts (Sozietät), die Rentenansprüche von altersbedingt ausscheidenden Sozien vorsehen (Versorgungsregelun sind in der Regel wirksam.

  2. Schuldner dieser Rentenansprüche sind die Sozietät sowie, je nach Vereinbarung, die in der Sozietät verbleibenden Sozien persönlich.

  3. Eine weitergehende Klausel, wonach für die Rentenansprüche auch solche (jüngeren) S Kündigung aus der Sozietät ausgeschieden sind, kann als unangemessene Erschwerung von deren Kündigungsrecht nach § 723 III BGB zwingend unwirksam sein.

4. Ob die Klausel gegen § 723 III BGB verstößt, ist anhand einer wertenden Gesamtbetrachtung der Regelungen des Sozietätsvertrags zu ermitteln. Maßgebend dafür ist der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses (Wirksamkeitskontrolle); wie das Sozietätsverhältnis später gelebt wurde (Ausübungskontrolle), ist insoweit nicht entscheidend. Die Ausübungskontrolle kann aber dazu führen, dass es rechtsmissbräuchlich im Sinne von § 242 BGB wäre, den durch Kündigung ausgeschiedenen Sozius auf Rentenzahlung in Anspruch zu nehmen.

Leitsatz des Einsenders