1. Nach Wegfall des Lokalisationsprinzips muss die Partei nur dann von der Beauftragung eines nicht am Gerichtsort ansässigen Anwalts absehen, wenn sie von vornherein erkannt hat oder hätte erkennen müssen, dass hierdurch höhere Kosten entstehen. Insoweit hat der Kostenschuldner darzulegen, dass tatsächlich Mehrkosten durch die Beauftragung des auswärtigen Anwalts angefallen sind.
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OLG Hamm, B. v. 5. Juni 2001 – 23 W 167/01(Fundstelle: OLG-Report Hamm 2002, S. 149) 1.
Nach Wegfall des Lokalisationsprinzips muss die Partei nur dann von der Beauftragung eines nicht am Gerichtsort ansässigen Anwalts absehen, wenn sie von vornherein erkannt hat oder hätte erkennen müssen, dass hierdurch höhere Kosten entstehen. Insoweit hat der Kostenschuldner darzulegen, dass tatsächlich Mehrkosten durch die Beauftragung des auswärtigen Anwalts angefallen sind.

2.
Im Rahmen der Kostenausgleichung sind identische Gebührentatbestände auf beiden Seiten gleich zu behandeln, auch wenn insoweit nur eine Seite Beschwerde eingelegt hat (hier: Kosten auswärtiger Anwälte nach Wegfall des Lokalisationsprinzips).

3.
Nach der neueren Rechtsprechung des Senats können Fotokopien als Schriftsatzanlagen nur insoweit erstattungsfähige Kosten begründen, als sie zur Unterrichtung des Gerichts und des Gegners notwendig waren; zu berücksichtigen ist jeweils ein Exemplar; Fotokopien von den dem Gegner bereits bekannten Schriftstücken sind in Ansatz zu bringen. Gleiches gilt für Fotokopien, die für die Handakten des eigenen Prozessbevollmächtigten gefertigt worden sind; sie werden durch die Prozessgebühr mit abgegolten.