1.Rechtsanwälten ist die Werbung mit kostenloser Erstberatung über eine Tageszeitung gem. § 49 b BRAO, § 20 BRAGO verboten. Anwaltlichen Wettbewerbern steht hiergegen ein Unterlassungsanspruch gem. § 1 UWG zu.
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KG, B. v. 2. Juli 2002 – 5 U 96/02 (Fundstelle: NJW-RR 2002, S. 2497 ff.) 1.
Rechtsanwälten ist die Werbung mit kostenloser Erstberatung über eine Tageszeitung gem. § 49 b BRAO, § 20 BRAGO verboten. Anwaltlichen Wettbewerbern steht hiergegen ein Unterlassungsanspruch gem. § 1 UWG zu.

2.
Für die wettbewerbsrechtliche Störereigenschaft kommt es nicht darauf an, ob der Rechtsanwalt die Informationen, die der Werbung zu Grunde liegen, selbst an die Tagezeitung weitergibt oder einem Dritten überlässt, sofern der Rechtanwalt damit rechnen muss, dass der Dritte diese Informationen für die Werbung verwendet.

3.
Erteilt ein Rechtsanwalt im Rahmen von Informationsveranstaltungen, die mit Hinweis auf Erstberatung beworben werden, Rechtsrat und diesen nicht im Rahmen eines ständigen Dienst- oder ähnlichen Beschäftigungsverhältnisses und liegt auch keine wissenschaftliche Vortragstätigkeit vor, so unterfällt diese Tätigkeit der Bundesrechtsanwaltsordnung. Hierbei handelt es sich nicht um eine ehrenamtliche Tätigkeit im Sinne eines staatsbürgerlichen Ehrenamts.

4.
Veranstaltet eine behördliche Frauenbeauftragte für einen unbestimmten Kreis von Interessierten Beratungsveranstaltungen in ehe- und familienrechtlichen Angelegenheiten, so kann die Befugnis der Behörde und ihrer Frauenbeauftragten zur Rechtsberatung aus § 3 Nr. 1 RBerG folgen. Ein Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz liegt dann nicht vor.

5.
Ein Rechtsanwalt, der im Rahmen einer zulässigen Veranstaltung der Frauenbeauftragten tätig werden will, muss in seinen als Werbung zu verstehenden Informationen nach Außen unmissverständlich erkennen lassen, dass es nicht um eine Tätigkeit des Rechtsanwalts, sondern der Behörde geht.