UWG §§ 1, 3; BORA § 6 II; BRAO § 43 b

Irreführende Werbung in anwaltlichem Rundschreiben

OLG Braunschweig, U. v. 31. Oktober 2002 - 2 U 33/02 -

1.
Die Werbung eines Rechtsanwalts in einem Rundschreiben an verschiedene Autohäuser mit den Begriffen „Fachanwalt für Verkehrsrecht“ und „Spezialisierungslehrgang“ ist irreführend nach § 3 UWG. Genauso wie das eigenmächtige Führen einer Fachanwaltsbezeichnung als irreführende Werbung anzusehen ist, so täuscht auch derjenige über seine Qualifikation, der einen Qualifikationsgrad vorgibt, den er nicht hat.

2.
Es ist mit dem Sachlichkeitsgebot nicht vereinbar, wenn sich ein Rechtsanwalt in einem werbenden Rundschreiben nicht nur als Verkehrsanwalt oder verkehrsrechtlich spezialisierter Anwalt darstellt, sondern sich unmittelbar mit nicht spezialisierten Anwälten vergleicht und hierbei eine fast im­mer anzutreffende höhere Erfolgsquote für sich in Anspruch nimmt.

Der beklagte Rechtsanwalt, der der Arbeitsgemeinschaft „Verkehrsrecht im DAV“ angehört, versandte an verschiedene Autohäuser Rundschreiben folgenden Inhalts:

„Informationen über verkehrsrechtliche Spezialisierung. Sehr geehrte Damen und Herren, der Unterzeichner wendet sich heute an Sie in seiner Eigenschaft als Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltsverein. ... In Erwartung der Einführung der Berufsbezeichnung „Fachanwalt für Verkehrsrecht“ hatte die Arbeitsgemeinschaft „Verkehrsrecht“ in Zusammenarbeit mit der Deutschen Anwalt Akademie einen Spezialisierungslehrgang durchgeführt, an dem ich erfolgreich teilgenommen habe. Sie wissen ja, wer sich durch einen Verkehrsanwalt vertreten lässt, erhält fast immer höhere Entschädigungszahlungen als Geschädigte ohne spezialisierten Rechtsbeistand. Seit mehr als 20 Jahren bin ich als Rechtsanwalt in besonderem Umfang auf dem Gebiet des Straßenverkehrsrechts tätig und würde mich freuen, wenn Sie Ihre Kunden darüber informieren könnten. Mit freundlichen Grüßen, Rechtsanwalt“.

Nach Ansicht des Gerichts ist die Darstellung des Beklagten über seine Qualifikation irreführend gem. § 3 UWG. Ein nicht unerheblicher Teil des angesprochenen Verkehrs ziehe aus dem Inhalt des Rundschreibens den unzutreffenden Schluss, die Einführung der streitigen Berufsbezeichnung „Fachanwalt für Verkehrsrecht“ stehe unmittelbar bevor. Wenn in diesem Zusammenhang ausgeführt werde, man habe bereits einen Spezialisierungslehrgang erfolgreich absolviert, sei dies so zu verstehen, dass es sich hierbei um die zur Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung erforderlichen Fortbildung, also den Fachanwaltslehrgang, gehandelt habe. Hieran knüpfe der Verkehr die weitere Überlegung, der Beklagte habe den für die Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung notwendigen Qualifikationsstand erreicht habe, sei mithin „Quasi – Fachanwalt“, für den die Verleihung dieser Bezeichnung nur noch Formsache sei, nämlich von der in Kürze bevorstehenden Einführung der Fachanwaltsbezeichnung abhänge. Genauso wie aber das eigenmächtige Führen einer Fachanwaltsbezeichnung als irreführende Werbung anzusehen sei, täusche auch derjenige über seine Qualifikation, der einen Qualifikationsgrad vorgibt, den er nicht hat.

Des Weiteren sei es mit dem Sachlichkeitsgebot gem. §§ 43 b BRAO, 6 Abs. 1, Abs. 3 S. 1 BORA nicht zu vereinbaren, sich unmittelbar mit nichtspezialisierten Anwälten zu vergleichen und hierbei eine fast immer anzutreffende höhere Erfolgsquote für sich in Anspruch zu nehmen. Dies sei eine unzulässige pauschale Herabsetzung der nicht auf Verkehrsrecht spezialisierte Rechtsanwälte. Das Sachlichkeitsgebot verlange, dass der Werbende dem unkundigen Publikum die wesentlichen, dem Vergleich zu Grunde liegenden tatsächlichen Umstände mitteilen müsse. Er dürfe nicht hiervon absehen und stattdessen eine Gesamtabwertung vornehmen, die der Verkehr nicht nachprüfen könne. Das Publikum dürfe auch nicht – wie vorliegend geschehen – mit einprägsamen Schlagworten verleitet werden, sich von einer als unterlegen dargestellten Art der Leistungserbringung abzuwenden. Der Beklagte könne für die von ihm beanspruchte Überlegenheit nicht allein auf die von ihm hervorgehobene Spezialisierung abstellen, da es jedenfalls in Fachkreisen allgemein bekannt sei, dass Spezialisierung allenfalls ein Baustein für anwaltlichen Erfolg sei. Dem angesprochenen Verkehr werde das unzutreffende Verständnis nahegelegt, nur der vom Beklagten herausgestellte Verkehrsanwalt verfüge über das notwendige Handwerkszeug zur optimalen Erledigung von Verkehrsunfallprozessen, während ein nicht spezialisierter Rechtsanwalts allenfalls eingeschränkt zur Interessenvertretung in der Lage sei.

Zugleich sie die Werbeaussage auch deshalb nach § 3 UWG zu beanstanden, weil sie eine irreführende Erfolgsaussage treffe. „Fast immer“ suggeriere dem angesprochenen Verkehr nämlich, Verkehrsanwälte würden mit einem Prozentsatz von nahe an 100 für ihre Mandanten mehr an Entschädigungszahlungen aus vergleichbaren Fallgestaltungen herausholen als nicht entsprechend spezialisierte Rechtsanwälte.

Der letzte Absatz des Werbeschreibens („ ... würde mich freuen, wenn Sie Ihre Kunden darüber informieren könnten“) verstoße auch gegen § 6 Abs. 5 BORA, wonach der Rechtsanwalt nicht daran mitwirken darf, dass Dritte für ihn Werbung betreiben, die ihm selbst verboten ist. Die Werbeaussage ziele ersichtlich auf eine dem Anwalt sonst nicht ohne Weiteres zugängliche Präsenz in einer Situation ab, die typischerweise durch das unabweisbare Bedürfnis nach einer Mandatserteilung im Einzelfall geprägt sei, nämlich dadurch, dass der Umworbene als Unfallgeschädigter einen konkreten Beratungs- und / oder Vertretungsbedarf hat und der Werber sich eines Autohauses als Mittler bedient, um den Umworbenen in dieser Situation seine Tätigkeit konkret anzubieten.

(Fundstelle: NJW-RR 2003, 686 ff.)