BRAO § 49 b Abs. 2; RVG §§ 4 a, 4 b; BGB §§ 134, 138 Abs. 1

Prozessfinanzierungsvertrag mit Anwälten als Umgehung des Verbots von Erfolgshonoraren

OLG München, Schlussurt. v. 10.05.2012 – 23 U 4635/11 Fundstelle: NJW 2012, S. 2207 ff. Fundstelle: NJW 2012, S. 2207 ff.

Ein Prozessfinanzierungsvertrag stellt eine unzulässige Umgehung des Verbots von Erfolgshonoraren nach § 49 b Abs. 2 BRAO dar, wenn die mit der Führung des Prozesses mandatierten Rechtsanwälte mit der prozessfinanzierenden GmbH eine stille Gesellschaft gegründet haben und die Erfolgsbeteiligung ohne Auskehrung an die prozessfinanzierende GmbH unmittelbar unter den Rechtsanwälten als stillen Gesellschaftern aufgeteilt wird.

Leitsatz des Gerichts