§ 17 a GVG ist im Normenkontrollverfahren und bei Verweisungen an ein Berufsgericht anwendbar. Das Mitglied einer Rechtsanwaltskammer kann die Feststellung der Nichtigkeit der Beitragsordnung in dem Verfahren des § 90 BRAO erreichen. Dieser spezielle Rechtsweg verdrängt das Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO.

OVG Weimer, B. v. 25. November 2002 – 2 N 359/02(Fundstelle: NJW 2003, 1339)