BRAO § 46 Abs. 2 - 5

Keine Zulassung als Syndikusrechtsanwalt für Leiharbeitnehmer

AnwGH München, Urteil vom 10.07.2017 – BayAGH III – 4 – 6/16

Fundstelle: NJW-Spezial, S. 639

Ein Leiharbeitnehmer, der beim Entleiher als Legal Counsel eingesetzt wurde, kann nicht als Syndikusrechtsanwalt zugelassen werden, weil es für ihn zu Interessenkonflikten zwischen seinem Arbeitgeber einerseits und seinem Einsatzbetrieb andererseits kommen kann.

 

Leitsatz des Autors der NJW Spezial

 

BRAO § 46 Abs. 2 – 5

Zulassung als Syndikusrechtsanwalt: Arbeitgeber als einziger Mandant

AnwGH Rheinland-Pfalz, Urteil vom·11.08.2017 - 1 AGH 17/16

Fundstelle: NJW-Spezial, S. 703

Die Beratung und Vertretung in "Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers" umfasst nicht die rechtliche Beratung von dessen Kunden. Die Ausnahmen, die der Gesetzgeber hiervon vorsieht, können nicht durch Auslegung erweitert werden.

 

Leitsatz des Autors der NJW Spezial

 

BRAO § 46 Abs. 3

Zulassung als Syndikus für Geschäftsführertätigkeit

AGH NRW, Urteil vom 16.03.2017 – 1 AGH 26/16

Fundstelle: NJW-Spezial 2017 S. 383

 

Übt ein Jurist in einem Unternehmen eine Tätigkeit als Geschäftsführer aus, indiziert diese Tätigkeit noch keine Zweifel an dessen Unabhängigkeit.

 

Leitsatz des Autors der NJW Spezial

 

 

BRAO § 59 a

Unzulässige Bürogemeinschaft mit Mediator und Berufsbetreuer

AGH Celle, Urteil vom 22.05.2017 - AGH 16/16 (I 9)

Fundstelle: NJW-Spezial 2017, S. 478

Einem Anwalt ist es ungeachtet der Entscheidung des BVerfG zur gemeinsamen Berufsausübung mit Ärzten und Apothekern verwehrt, mit einem nichtanwaltlichen Mediator und Berufsbetreuer eine Bürogemeinschaft zu unterhalten.

 

Leitsatz des Autors der NJW-Spezial

 

BRAO § 46 Abs. 3, Abs. 4

Zulassung eines Leiters Recht und Personal als Syndikus

AnwGH Nordrhein-Westfalen, Urteil vom  10.02.2017 – 1 AGH 20/16

Fundstelle: NJW-Spezial 2017, S. 255

Ergibt sich aus dem ursprünglichen Arbeitsvertrag eines Unternehmensjuristen eine Weisungsgebundenheit, kann das Weisungsrecht seines Arbeitgebers für die Tätigkeit als Syndikusrechtsanwalt durch eine nachträgliche Vertragsänderung - hier im Rahmen einer aktuellen Tätigkeitsbeschreibung - abbedungen werden.

 

Leitsatz des Autors der NJW Spezial

 

BRAO § 46 Abs. 2 bis 4

Keine Zulassung als Syndikus bei Tätigkeit als Betriebsratsvorsitzender

AnwGH Nordrhein-Westfalen, Urteil vom  25.11.2016 – 1 AGH 50/16

Fundstelle: NJW-Spezial 2017, S. 223

Ein von seiner eigentlichen Tätigkeit im Unternehmen für sein inzwischen ausgeübtes Amt als Betriebsratsvorsitzender freigestellter Unternehmensjurist übt keine anwaltliche Tätigkeit

mehr aus.

 

Leitsatz des Autors der NJW Spezial

 

BRAO §§ 4, 7, 46 Abs. 2 bis  5, 46 a Abs. 2 S. 1

Weisungsgebundenheit des Syndikusrechtsanwalts

AnwGH Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 07.10.2016- 1 AGH 22/16

Fundstelle: NJW 2017, S. 1331 f.

1.     Zu den Voraussetzungen für die Feststellung, dass die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt zu versagen ist, weil ein Bewerber keine fachlich unabhängige Tätigkeit im Sinne von § 46 Abs. 3, Abs. 4 BRAO ausübt.

 

2.     Die Gewährleistung der Weisungsunabhängigkeit des Syndikusrechtsanwalts durch den Arbeitgeber kann auch noch nach der Klage des gesetzlichen Rentenversichererserfolgen. Sie bedarf keiner tarifvertraglichen Regelung, muss aber über die vertragliche Gewährleistung hinaus auch tatsächlich gewährleistet sein.

 

Leitsatz der Redaktion der NJW

BRAO §§ 43 b; BORA § 6 Abs. 1

Irreführung mit zwei Büroanschriften

AnwGH Nordrhein-Westfalen, Urteil vom  30.09.2016 – 1 AGH 49/15

Fundstelle: NJW-Spezial 2017, S. 158

Die Verwendung der Bezeichnung "Büro" mit einer Ortsangabe durch einen Anwalt kann irreführend sein, wenn der Anwalt an dem angegebenen Ort kein vollwertiges Büro unterhält, sondern - ohne eigene vertragliche Grundlage - nur Bürodienstleistungen entgegennehmen kann, die auf der Grundlage eines anderen Vertragsverhältnisses erbracht werden.


Leitsatz des Autors NJW Spezial

 

BRAO § 46 Abs. 3 Nr. 3

Zulassung eines Gruppenleiters einer Versicherung als Syndikus

AnwGH Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28.10.2016 - 1 AGH 33/16

Fundstelle: NJW Spezial 2017, S. 127

 

 

Die einem Gruppenleiter einer Versicherung obliegende Beurteilung verschiedener versicherungsrechtlicher Fallkonstellationen und die nachfolgende Bearbeitung des Falls zur Erledigung des Vorgangs erfüllen die Merkmale der Gestaltung von Rechtsverhältnissen und der Verwirklichung von Rechten.

 

 

BRAO § 43 a

In den Kanzleiräumen betriebene Immobilienverwaltung

AnwGH München, Urteil vom 24.10.2016 - BayAGH III - 4-1/16

Fundstelle: NJW-Spezial 2017, S. 30 f.

Die Ausübung einer Tätigkeit als Immobilienverwalter in den eigenen Kanzleiräumen birgt nicht die Gefahr, dass Grundpflichten des Anwalts gem. § 43 a BRAO verletzt werden könnten.

 

Leitsatz des Autors der NJW Spezial

 

BRAO §§ 31 a Abs. 1, 177 Abs. 2 Nr. 7

beA - keine Ausnahme für ältere Berufsträger

AnwGH Celle, Urteil vom 21.07.2016 - AGH 12/15

Fundstelle: NJW-Spezial 2016, S. 607

Das besondere elektronische Anwaltspostfach ist für jeden eingetragenen Anwalt einzurichten. Dass der Gesetzgeber keine Ausnahmeregelungen vorgesehen hat, ist nicht zu beanstanden.

 

Leitsatz des Autors der NJW-Spezial

BRAO § 43 b

Anwaltliche Werbung

AGH NRW, Beschluss vom 03.06.2016 - AGH 1/16

Fundstelle: Bisher nicht veröffentlicht.

 

 

1.    Die Werbung mit der Selbstverständlichkeit, dass ein Rechtsanwalt Mitglied der örtlich für ihn zuständigen Rechtsanwaltskammer ist, stellt keinen Berufspflichtverstoß dar. Denn Werbung mit Selbstverständlichkeiten ist nicht per se, sondern nur unter der weiteren Voraussetzung der Irreführung der angesprochenen Verkehrskreise unzulässig.3

 

2.    Es ist zulässig, für die anwaltliche Erstberatung eine Gebührenvereinbarung zu treffen, wonach diese unentgeltlich erfolgt. Daraus folgt auch, dass die Werbung mit einer solchen Gebührenpraxis zulässig ist.3

 

3.    Ein Rechtsanwalt ist nicht verpflichtet, auf Briefbögen oder im Internet und damit auch nicht in Zeitungsanzeigen, zwischen seinem Hauptsitz und einer Zweigstelle zu differenzieren. Die Angabe lediglich der Anschriften ist damit zulässig.

 

4.    Die Rechtsanwaltschaft darf unter der Geltung des Sachlichkeitsgebots nicht sämtliche Werbemethoden verwenden, die im Bereich der werbenden allgemeinen Wirtschaft (noch) hinzunehmen wären.

 

5.    Mit der Stellung eines Rechtsanwalts ist im Interesse des rechtsuchenden Bürgers eine Werbung nicht vereinbar, die ein reklamehaftes Anpreisen in den Vordergrund stellt und mit der eigentlichen Leistung des Anwalts sowie dem unabdingbaren Vertrauensverhältnis im Rahmen eines Mandats nichts mehr zu tun hat. Verboten werden können danach unter anderem Werbemethoden, die Ausdruck eines rein geschäftsmäßigen, ausschließlich am Gewinn orientierten Verhaltens sind.

 

6.    Die Grenzen zulässiger Werbung sind überschritten, wenn die Werbung darauf abzielt, gerade durch ihre reißerische oder sexualisierende Ausgestaltung die Aufmerksamkeit des Betrachters zu erregen, mit der Folge, dass ein etwa vorhandener Informationswert in den Hintergrund gerückt oder gar nicht mehr erkennbar ist.

Derartige Werbemethoden sind geeignet, die Rechtsanwaltschaft als seriöse Sachwalterin der Interessen Rechtsuchender zu beschädigen.

 

 

Leitsatz des Verfassers des KammerReports

 

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