§ 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO

Unvereinbare Personalvermittlung gegen Provision

AnwGH Frankfurt a. M., Urteil vom 12.12.2011 – 1 AGH 7/11 = BeckRS 2012, 08446 Fundstelle: NJW-Spezial 2012, S. 286

Die Tätigkeit eines Personalberaters, der sich in diesem Zusammenhang auch mit der Akquise befasst, ist mit dem Anwaltsberuf nicht vereinbar.

 

Leitsatz des Gerichts

BRAO §§ 43, 43 b; PartGG § 11 Abs. 1 Satz 1

Werbung mit der Bezeichnung „C & Partner Rechtsanwälte“

AnwGH Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 02.12.2011 – 2 AGH 9-12/11 Fundstelle: NJW Spezial 2012, S. 447

§ 11 Abs. 1 Satz 1 PartGG untersagt allen Gesellschaften, die nicht in der Rechtsform der Partnerschaft firmieren, die Führung der Zusätze „& Partner“ oder „Partnerschaft“, soweit diese Gesellschaften nach Inkrafttreten des PartGG gegründet oder umbenannt wurden.

BRAO §§ 112 c Abs. 1, 150 Abs. 1, 155 Abs. 4

Keine Postulationsfähigkeit nach Zulassungswiderruf mit Sofortvollzug

AnwGH Sachsen, Beschl. vom 15.08.2011 – AGH 12/11 (I) = BeckRS 2011, 23734 Fundstelle: NJW-Spezial 2011, S. 670

Ein Anwalt, dessen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft widerrufen worden ist, kann sich vor dem Anwaltsgerichts nicht mehr wirksam selbst vertreten.

Leitsatz der Schriftleitung der NJW-Spezial

BRAO §§ 43 c Abs. 1 S. 1, Abs. 4; FAO §§ 5, 15; VwVfG 42 Abs.2

Untergang einer Fachanwaltsbezeichnung ohne gesonderten Widerruf bei Zulassungswiderruf

AGH NRW, Urt. v. 27.07.2011 – 1 AGH 22/11Fundstelle: nicht veröffentlicht

Allein die Erfüllung der Fortbildungsanforderungen des § 15 FAO berechtigt für den Fall der erneuten Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nicht, eine einmal erteilte Erlaubnis zur Führung einer Fachanwaltsbezeichnung erneut zu führen.

Leitsatz des Rezensenten des KammerReports

Anmerkung:

Die RAK hatte einem Rechtsanwalt, der zugleich auch Fachanwalt gewesen war, die Rechtsanwaltszulassung widerrufen ohne zugleich auch noch die Erlaubnis zur Führung der Fachanwaltsbezeichnung gesondert zu widerrufen.

Der Rechtsanwalt beantragte daraufhin vor dem AGH festzustellen, dass er im Falle der erneuten Zulassung zur Rechtsanwaltschaft bei der RAK widerruflich berechtigt sei, die Fachanwaltsbezeichnung zu führen, soweit er in der Zwischenzeit die Fortbildungspflicht gemäß         § 15 FAO erfüllt habe. Einer erneuten Antragstellung auf Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Fachanwaltsbezeichnung sollte es demnach nicht mehr bedürfen.

Der AGH hat die Klage abgewiesen. In seinen Entscheidungsgründen führt er u. a. aus, dass die Befugnis zur Führung einer Fachanwaltsbezeichnung untrennbar mit der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verbunden sei, so dass in dem Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zugleich unausgesprochen auch der Widerruf der Gestattung der Führung der Fachanwaltsbezeichnung liege.

Der AGH hat die Berufung zugelassen, die zwischenzeitlich auch eingelegt wurde.

BRAO § 50 Abs. 5; FAO § 6 Abs. 3 S. 2

Elektronische Arbeitsvorlagen für Fachanwaltsprüfung

AGH NRW, Urt. v. 02.05.2011 – 1 AGH 85/10 Fundstelle: NJW 2011, S. 2981

Arbeitsproben gem. § 6 Abs. 3 S. 2 FAO dürfen von Rechtsanwälten bei der Beantragung von Fachanwaltstiteln auch im Datei-Format vorgelegt werden. Die Fachanwaltsordnung schreibt nicht vor, dass Arbeitsproben zwingend als Papierausdrucke vorgelegt werden müssen, zumal § 50 Abs. 5 BRAO es Rechtsanwälten gestattet, Handakten ausschließlich in elektronischer Form zu führen.

Leitsatz des Gerichts

BRAO § 43 b

Werbung mit der Angabe „Rechtsanwalt beim LG und beim OLG“

AnwGH Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 01.04.2011 – 2 AGH 50/10 = BeckRS 2011, 18376 - nicht rechtskräftig - Fundstelle: NJW-Spezial 2011, S. 478

Verwendet ein Anwalt in der Randleiste seines Briefbogens den Zusatz „Rechtsanwalt bei dem Landgericht und bei dem Oberlandesgericht“, verstößt er gegen § 43 b BRAO.

Leitsatz der Schriftleitung der NJW Spezial

BRAO §§ 7 Nr. 8, 14 Abs. 2 Nr. 8 

Unzureichende Freistellungserklärung eines Syndikusanwalts

AnwGH Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 21.01.2011 – 1 AGH 72/0 = BeckRS 2011, 13156 Fundstelle: NJW-Spezial S. 350

Die von einem Syndikus vorzulegende Freistellungserklärung muss eine Klausel enthalten, mit der unwiderruflich erklärt wird, dass außerhalb dieser Erklärung keine Vereinbarungen existieren, die die anwaltliche Tätigkeit einschränken können.

Leitsatz der Schriftleitung des NJW Spezial

BRAO § 43 b; BORA §§ 6 Abs. 1, 7 Abs. 1

„Zertifizierter Testamentsvollstrecker (DVEV)“ und „Vorsorgeanwältin“

AGH NW, Urt. v. 07.01.2011 – 2 AGH 36-38/10 Fundstelle: NJW-Spezial 2011, S. 286

Die Verwendung der Bezeichnungen „zert. Testamentsvollstrecker (DVEV)“ und „Vorsorgeanwältin“ auf einem anwaltlichen Briefbogen sind berufsrechtswidrig.(Leitsatz des Rezensenten des KammerReports)

 

RA Benedikt Trockel, Geschäftsführer

 

BRAO §§ 2, 59 c Abs. 1, Abs. 2, 59 e Abs. 1 S. 2

Rechtsanwalts-GmbH & Co. KG nicht zulassungsfähig

AnwGH München, Urt. v. 15.11.2010 – BayAGH I – 1/10 = Beck RS 2011, 01039 Fundstelle: NJW-Spezial, S. 127

Eine Rechtsanwalts-GmbH & Co. KG ist nicht zulassungsfähig, da eine Rechtsanwaltsgesellschaft bereits nicht wirksam als KG gegründet werden kann. Denn der Zweck einer Rechtsanwaltsgesellschaft ist nicht auf den Betrieb eines Handelsgewerbes gerichtet, sondern besteht in der Ausübung eines freien Berufs.

Eine Zulassung der Komplementär-GmbH scheitert an § 59 c Abs. 1 BRAO, da die GmbH in diesem Rahmen nicht als reine Berufsausübungsgesellschaft, sondern auch als Beteiligungsgesellschaft konzipiert ist.(Leitsatz des Rezensenten des KammerReports)

BRAO § 43 b; § 7 Abs. 2 BORA; StBerG § 43 Abs. 4 S. 3

Führung der Tätigkeitsbeschreibung „Steuerberatung“

AGH NW, Urt. v. 05.11.2010 – 2 AGH 29 und 30/09 Fundstelle: nicht veröffentlicht

Die Führung der Tätigkeitsbeschreibung „Steuerberatung“ durch Rechtanwälte ist zulässig, jedenfalls sofern die Tätigkeitsbeschreibung nicht in einem unmittelbaren Aufzählungszusammenhang mit einer Berufsbezeichnung geführt wird, die Rechtsanwälte Fachanwälte für Steuerrecht sind und den Fachbereich auch schwerpunktmäßig ausüben.

Leitsatz des Rezensenten des KammerReports

 

Anmerkung:

Eine nahezu ausnahmslos steuerberatend tätige Rechtsanwaltssozietät führt die Kurzbezeichnung „A / B Steuerberatung – Rechtsberatung“. Beide Sozien sind Fachanwälte für Steuerrecht, einer davon zudem noch vereidigter Buchprüfer.

Die Rechtsanwaltskammer sah in der Führung der Bezeichnung „Steuerberatung“ gestützt auf die Entscheidung des BVerfG vom 22. März 2006, 1 BvR 97/06, eine Irreführung und damit einen Verstoß gegen § 7 Abs. 2 2. Alternative BORA, da sie den Eindruck erwecke, als seien die Rechtsanwälte berechtigt, den Titel „Steuerberater“ zu führen.

Dem ist der AGH mit seinen vorgenannten Entscheidungen entgegengetreten. Demnach seien Rechtsanwälte gemäß Art. 12 GG, § 43 b BRAO berechtigt, das „Publikum“ in Form und Inhalt sachlich über ihre berufliche Tätigkeit zu unterrichten. Eine solche sachliche Unterrichtung stelle die Tätigkeitsbeschreibung „Steuerberatung“ dar. Die Tätigkeitsbeschreibung stelle auch keine Irreführung dar, da das fachkundige Publikum wisse, dass außer Steuerberatern im engen Sinne auch noch anderweitige Berufsträger wie insbesondere Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer befugt und in der Lage seien, steuerberatende Tätigkeiten vorzunehmen. Ein solches Publikum setze daher die Bezeichnung „Steuerberatung“ nicht automatisch mit dem Berufstypus des Steuerberaters gleich.

Erwartet werde vielmehr bei Führung der Tätigkeitsbeschreibung eine entsprechende Fachkompetenz. Diese Fachkompetenz sei bei den betroffenen Rechtsanwälten gegeben aufgrund ihrer Qualifikationen als Fachanwälte im Steuerrecht, als vereidigter Buchprüfer und ihrer schwerpunktmäßigen Tätigkeit auf dem Gebiet des Steuerrechts.

Der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts liege dagegen ein Sachverhalt zugrunde, in dem eine Berufsbezeichnung mit einer Tätigkeitsbeschreibung verknüpft worden sei („Rechtsanwälte und Steuerberatung“). Ob eine solche aufzählende Verknüpfung eine Irreführung für den Geschäftsverkehr heraufbeschwöre könne im zu entscheidenden Fall dahingestellt bleiben, da dort die Tätigkeitsbeschreibung „Steuerberatung“ nicht mit einer Berufsbezeichnung verbunden worden sei.

 

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