§ 6 BORA

Bezeichnung „Kanzlei-Niedersachsen“

OLG Celle, Urteil vom 17.11.2011 – 13 U 168/11 = BeckRS 2012, 03386 Fundstelle: NJW-Spezial 2012, S. 222

Wirbt eine Anwaltssozietät mit der Bezeichnung „Kanzlei-Niedersachsen“, liegt hierin kein Verstoß gegen § 6 BORA, da der Rechtsuchende diese Bezeichnung rein geografisch versteht.

 

Leitsatz des Gerichts

BRAO § 59 e,f
Mehrheitserfordernisse bei RA-GmbH
BGH, Urt. v. 10.10.2011 - AnwZ (Brfg) 1/10 Fundstelle: NJW Spezial 2012, S. 3

1.    Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, bei welcher die Mehrheit der Geschäftsanteile und der Stimmrechte Patentanwälten zusteht, welche nicht zugleich Rechtsanwälte sind, kann nicht als Rechtsanwaltsgesellschaft zugelassen werden.

2.    Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, deren Geschäftsführer mehrheitlich nicht zur Rechtsanwaltsgesellschaft zugelassene Patentanwälte sind, kann nicht als Rechtsanwaltsgesellschaft zugelassen werden.

Leitsatz des Gerichts

Anmerkung:

Gemäß §§ 59 e, 59 f, 59 a Abs. 1 S. 1, Abs. 2 BRAO muss die Mehrheit der Geschäftsanteile und der Stimmrechte in Rechtsanwaltsgesellschaften Rechtsanwälten zustehen. Ebenso müssen die Geschäftsführer dieser Gesellschaft mehrheitlich Rechtsanwälte sein. Patentanwälte sind keine Rechtsanwälte im Sinne der Bundesrechtsanwaltsordnung. Nichtanwaltlichen Geschäftsführern kann danach allenfalls Gesamtvertretungsmacht zusammen mit anwaltlichen Geschäftsführern eingeräumt werden, die alleiniges Handeln des berufsfremden Geschäftsführers verhindern können, nicht jedoch Einzelvertretungsmacht.

FAO § 5 Abs. 1, Abs. 3 S. 1 c)

Härtefall auch bei zeitlich unbegrenzter Pflegesituation

BGH, Urt. v. 10.10.2011 - AnwZ (Brfg) 9/11 Fundstelle: NJW Spezial 2012, S. 30 f.

Die Härtefallregelung des § 5 Abs. 3 S. 1 c) FAO erfasst auch unbegrenzte oder in ihrer Dauer zumindest offene Pflegesituationen.

Leitsatz des Rezensenten des KammerReports

 

Anmerkung:

Der BGH hatte darüber zu entscheiden, ob § 5 Abs. 3 S. 1 c) FAO nur Fälle einer auf bestimmte Zeiträume eingegrenzten Einschränkung der anwaltlichen Tätigkeit erfasst oder Fälle andauernder Beeinträchtigungen. Konkret ging es um die Frage, ob die Betreuung eines geistig behinderten Kindes einen Härtefall im Sinne des § 5 Abs. 3 S. 1 c) FAO darstellt.

Dies hat der BGH bejaht. Demnach erfasst diese Härtefallregelung der FAO Fälle, die innerhalb des Referenzzeitraums zu einer Beeinträchtigung der Berufsausübung geführt haben, ohne dass bei der Art der Härte nach deren Dauer differenziert wird.

Der BGH erkennt zwar an, dass das Erfordernis der Bearbeitung bestimmter Fallzahlen innerhalb des 3-Jahres-Zeitraums vor Antragstellung auch der Erwartungshaltung des rechtsuchenden Publikums Rechnung tragen soll, dass ein Rechtsanwalt, dem die Befugnis verliehen worden ist, sich als Fachanwalt auf einem bestimmten Gebiet zu bezeichnen, sich mit seinen Erfahrungen auf der Höhe der Zeit befindet. Der Normgeber habe aber durch die Schaffung einer Härtefallregelung in § 5 Abs. 3 FAO eine Relativierung dieses Aspekts bewusst herbeigeführt. Insofern sei diese Wertentscheidung hinzunehmen.

 

BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 5; GG Art. 12 Abs. 1, 3 Abs. 1

Zulässigkeit des Widerrufs einer Anwaltszulassung bei Beamtenernennung auf Lebenszeit

BGH, Beschl. v. 10.10.2011 – AnwZ (B) 10/10 (AnwGH Nordrhein-Westfalen) Fundstelle: NJW 2012, S. 615

Die Regelung des § 14 Abs. 2 Nr. 5 BRAO, nach der die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen ist, wenn ein Rechtsanwalt zum Beamten auf Lebenszeit berufen wird und auf die Rechte aus dieser Zulassung nicht verzichtet, verstößt weder gegen höherrangiges deutsches Recht noch gegen primäres oder sekundäres Recht der Europäischen Union.

 

Leitsatz des Gerichts

§ 5 Abs. 1 FAO

Fallbearbeitung durch freien Mitarbeiter – Fachanwalt

BGH, Urteil vom 10.10.2011 – AnwZ (BrfG) 7/10 = BeckRS 2011, 25351 Fundstelle: NJW-Spezial 2012, S. 94

Ein Fall ist persönlich und weisungsfrei bearbeitet worden, wenn ein freier Mitarbeiter oder angestellter Anwalt seinem Arbeitgeber nicht allein in untergeordneter Weise zuarbeitet, sondern insbesondere durch Anfertigung von Vermerken und Schriftsätzen oder die Teilnahme an Gerichtsverhandlungen selbst mit der Sache inhaltlich befasst war.

Leitsatz der Schriftleitung NJW Spezial

§ 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO

Vereinbare Tätigkeit als Geschäftsführer eine IHK

BGH, Beschluss vom 10.10.2011 – AnwZ (B) 49/10 = BeckRS 2011, 25957 Fundstelle: NJW-Spezial 2012, S. 94

Die Tätigkeit eines Geschäftsführers einer IHK  ist mit dem Anwaltsberuf jedenfalls nicht grundsätzlich unvereinbar.

Leitsatz der Redaktion NJW

 

Anmerkung:

Eine RAK hatte einem Rechtsanwalt, der eine Tätigkeit als Geschäftsführer einer IHK aufgenommen hatte, die Anwaltszulassung wegen einer Unvereinbarkeit seiner Geschäftsführertätigkeit mit dem Beruf des Anwalts gem. § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO widerrufen. Nach der bisherigen Rechtsprechung des BGH war eine solche Unvereinbarkeit gegeben, wenn zumindest die Möglichkeit besteht, dass aus Sicht des rechtsuchenden Publikums die anwaltliche Unabhängigkeit durch Bindungen an den Staat beeinträchtigt ist. Schon der äußere Anschein des Bestehens der Möglichkeit, die dienstliche Stellung zur Förderung privater Interessen zu nutzen, reicht nach Auffassung des BGH für eine solche Beeinträchtigung aus.

In dem nun zu entscheidenden Fall hat der BGH unter Hinweis auf die erforderliche Einzelfallprüfung eine Unvereinbarkeit der Geschäftsführertätigkeit mit der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verneint. Trotz der teilweise hoheitlichen Aufgabenstellung der IHK bejaht der BGH die Vereinbarkeit, da die Aufgaben des Rechtsanwalts im Rahmen seiner Geschäftsführertätigkeit im Wesentlichen in der Beratung der Hauptgeschäftsführung bei kammerspezifischen Rechtsfragen, in der Leitung der Personalabteilung und der Bearbeitung der dabei auftretenden arbeitsrechtlichen Fragen sowie in der Beratung von Mitgliedsunternehmen bei rechtlichen Fragen aus den Bereichen Gewerbe-, Wettbewerbs-, Arbeits-, Handels- und Gesellschaftsrecht bestanden. Auch die Bearbeitung von Stellungnahmen zu Gesetzesvorhaben, die Erstellung von Gutachten und die Erteilung von Auskünften gegenüber Gerichten oder Behörden sind nach Auffassung des BGH nicht Tätigkeiten hoheitlicher Natur.

Im Ergebnis wirke der Rechtsanwalt daher am Zustandekommen hoheitlicher Maßnahmen nicht unmittelbar mit, so dass eine Unvereinbarkeit nicht vorläge.

Im konkreten Fall war darüber hinaus noch zu berücksichtigen, dass eine nennenswerte Entfernung zwischen dem Sitz der IHK und der Kanzlei bestand.

BRAO §§ 112 c Abs. 1, 150 Abs. 1, 155 Abs. 4

Keine Postulationsfähigkeit nach Zulassungswiderruf mit Sofortvollzug

AnwGH Sachsen, Beschl. vom 15.08.2011 – AGH 12/11 (I) = BeckRS 2011, 23734 Fundstelle: NJW-Spezial 2011, S. 670

Ein Anwalt, dessen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft widerrufen worden ist, kann sich vor dem Anwaltsgerichts nicht mehr wirksam selbst vertreten.

Leitsatz der Schriftleitung der NJW-Spezial

ZPO §§ 256 Abs. 1; GG Art. 24; BGB § 839

Amtshaftungsansprüche gegen die Rechtsanwaltskammer

LG Köln, Urt. v. 09.08.2011 – 5 O 69/11 Fundstelle: NJW 2011, S. 3380 f.

1.   Die Haftung einer Rechtsanwaltskammer auf Ersatz der materiellen Schäden für die zögerliche Bearbeitung eines Fachanwaltsantrages ist dem Grunde nach zu bejahen, wenn die Rechtsanwaltskammer den Fachanwaltsantrag ohne zureichenden Grund nicht binnen drei Monaten bescheidet.

2.   Hat der Anwaltsgerichtshof rechtskräftig festgestellt, dass die Rechtsanwaltskammer bei der Bearbeitung des Fachanwaltsantrags pflichtwidrig gehandelt hat, bindet diese Entscheidung für die nachfolgende Amtshaftungsklage.

Leitsatz des Einsenders bei der NJW

BRAO §§ 43 c Abs. 1 S. 1, Abs. 4; FAO §§ 5, 15; VwVfG 42 Abs.2

Untergang einer Fachanwaltsbezeichnung ohne gesonderten Widerruf bei Zulassungswiderruf

AGH NRW, Urt. v. 27.07.2011 – 1 AGH 22/11Fundstelle: nicht veröffentlicht

Allein die Erfüllung der Fortbildungsanforderungen des § 15 FAO berechtigt für den Fall der erneuten Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nicht, eine einmal erteilte Erlaubnis zur Führung einer Fachanwaltsbezeichnung erneut zu führen.

Leitsatz des Rezensenten des KammerReports

Anmerkung:

Die RAK hatte einem Rechtsanwalt, der zugleich auch Fachanwalt gewesen war, die Rechtsanwaltszulassung widerrufen ohne zugleich auch noch die Erlaubnis zur Führung der Fachanwaltsbezeichnung gesondert zu widerrufen.

Der Rechtsanwalt beantragte daraufhin vor dem AGH festzustellen, dass er im Falle der erneuten Zulassung zur Rechtsanwaltschaft bei der RAK widerruflich berechtigt sei, die Fachanwaltsbezeichnung zu führen, soweit er in der Zwischenzeit die Fortbildungspflicht gemäß         § 15 FAO erfüllt habe. Einer erneuten Antragstellung auf Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Fachanwaltsbezeichnung sollte es demnach nicht mehr bedürfen.

Der AGH hat die Klage abgewiesen. In seinen Entscheidungsgründen führt er u. a. aus, dass die Befugnis zur Führung einer Fachanwaltsbezeichnung untrennbar mit der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verbunden sei, so dass in dem Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zugleich unausgesprochen auch der Widerruf der Gestattung der Führung der Fachanwaltsbezeichnung liege.

Der AGH hat die Berufung zugelassen, die zwischenzeitlich auch eingelegt wurde.

GmbHG § 1; HGB §§ 1, 2, 105, 161; BRAO §§ 1, 2; GG Art. 12

Keine Rechtsanwaltsgesellschaft in der Rechtform der GmbH & Co. KG

BGH, Urt. v. 18.07.2011 – AnwZ (Brfg) 18/10 (AnwGH München) Fundstelle: NJW 2011, S. 3036 ff.

1.    Die Zulassung einer Rechtsanwaltsgesellschaft in der Rechtsform der GmbH & Co. KG scheitert daran, dass zur Bestimmung des Wesens der KG an den Betrieb eines Handelsgewerbes angeknüpft wird.

2.    Auch das Gebot der funktionalen Interpretation von gleichen Begriffen in verschiedenen Gesetzen zwingt nicht zur Zulassung der Rechtsanwalts-GmbH & Co. KG.

3.    Ein verfassungsverbürgtes Recht, einen Beruf in jedweder Rechtsform betreiben zu dürfen, besteht auch unter den Gesichtspunkten der Berufsausübungsfreiheit nicht.

Leitsatz der Redaktion der NJW

BRAO §§ 14 Abs. 2, 112 c Abs. 1 S. 2; VwGO § 113 Abs. 1

Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfall

BGH, Beschl. v. 29.06.2011 – AnwZ (Brfg) 11/10 (AGH Hamm) Fundstelle: NJW 2011, S. 3234 ff.

Für die Beurteilung der Rechtsmäßigkeit des Widerrufs einer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist nach der mit Wirkung ab dem 01.09.2009 erfolgten Änderung des Verfahrensrechts allein auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens, also auf den Erlass des Widerspruchsbescheids oder – wenn das nach neuem Recht grundsätzlich vorgeschriebene Vorverfahren entbehrlich ist – auf den Ausspruch der Widerrufsverfügung abzustellen; die Beurteilung danach eingetretener Entwicklungen ist einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten.

Leitsatz des Gerichts

FAO § 5 S. 1 HS 1

Anerkennung von Fällen eines anwaltlichen freien Mitarbeiters

BGH, Beschl. v. 16.05.2011 – AnwZ (Brfg) 7/10 = BeckRS 2011, 16680 Fundstelle: NJW-Spezial 2011, S. 479

Ob die von einem anwaltlichen freien Mitarbeiter bearbeiteten Mandate anerkannt werden können, ist nicht bei der Frage der anwaltlichen Berufsausübung, sondern bei der Frage zu prüfen, ob der Anwalt die Fälle persönlich und weisungsfrei i. S. von § 5 S. 1 Halbs. 1 FAO bearbeitet hat.

 

Leitsatz der Schriftleitung NJW Spezial

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