BRAO § 43 a Abs. 3; StGB § 185

Harsche Kritik gegenüber einer Gemeinde

AnwG Oldenburg, Beschluss vom 22.04.2015 - 1 AnwG 22/14

Fundstelle: NJW-Spezial 2015, S. 414 f.

Allein der Umstand, dass ein Anwalt den Mitarbeitern einer Gemeinde „den Anstand“ abspricht, reicht nicht aus, um den Tatbestand einer Beleidigung im Sinne des § 185 StGB zu erfüllen.

Leitsatz des Autors NJW-Spezial

BRAO § 43 b

Pin-Up-Kalender als unzulässige Werbemaßnahme

AnwG Köln, Beschluss vom 10.11.2014 – 10 EV 490/14

Fundstelle: NJW-Spezial 2015, S. 94

Die Verteilung eines Pin-Up-Kalenders durch einen Anwalt an potenziell Rechtsuchende bzw. Mandanten stellt eine unzulässige Werbemaßnahme dar.

Leitsatz des Autors der NJW Spezial

BRAO § 43 a Abs. 3

Unsachliche Äußerungen in einem Schreiben

AnwG Köln, Beschluss vom 06.11.2014 – 10 EV 255/11

Fundsteller: NJW-Spezial 2015, S. 30

Äußert ein Anwalt, dass Richter eines bestimmten Gerichtszweigs gezielt so ausgewählt würden, dass nur die staatstragendsten Juristen ins Richteramt gelangen und eine bestimmte Richterin diese Art, staatstragend zu sein, so sehr internalisiert habe, dass sie „wahrscheinlich schon gar nicht verstehen würde, wie sie auch anders hätte entscheiden können“, liegt hierin eine gegen die Richterin gerichtete Beleidigung.

Leitsatz des Autors der NJW Spezial

BRAO §§ 43a Abs. 3 S. 1, 113 Abs. 1

Rat zu „robustem" Gespräch als anwaltliche Berufspflichtverletzung

AnwG Köln, Urteil vom 25.8.2014-10 EV 113/12

Fundstelle: NJW 2015, S. 383

 

1.

§ 43 a Abs. 3 S. 1 BRAO zeigt mit seiner „insbesondere"-Aufzählung, dass auch weitere Fallgruppen möglich bleiben.§ 43 a Abs. 3 S. 1 BRAO zeigt mit seiner „insbesondere"-Aufzählung, dass auch weitere Fallgruppen möglich bleiben.

2.

Empfiehlt ein Rechtsanwalt seinem Mandanten, bei zukünftigen tätlichen Angriffen des Gegners seinerseits mit einemtätlichen Angriff zu reagieren, seine berufsrechtlich sanktionierbare Unsachlichkeit dar. 

 

Leitsatz der Redaktion der NJW

 

 

BRAO § 43 a III

Unsachliche Äußerungen

AnwG Köln, Beschluss vom 17.02.2014 – 10 EV 245/13

Fundstelle: NJW-Spezial 2014, S. 447

Verwendet ein Anwalt in einem Schriftsatz, mit dem er für seinen Mandanten Maklerhonorar geltend macht, die Formulierung „ ... ob es dreiste kriminelle Energie oder bloß Einfältigkeit

war“, stellt dies eine unsachliche Äußerung im Sinne des § 43 a III BRAO dar.

Leitsatz des Autors der NJW-Spezial

BRAO §§ 43, 46

Verstoß eines Syndikus gegen das Gerichtsvertretungsverbot

AnwG Köln, Urteil vom 17.02.2014 - 10 EV 76/13

Fundstelle: NJW-Spezial 2014, S. 606

Ein Anwalt unterfällt auch dann der Vorschrift des § 46 BRAO, wenn er für ein Unternehmen als „Berater“ tätig ist und hierbei im Unternehmen eigene Büroräume hat sowie nach außen als „Syndikus“ auftritt.

Leitsatz der Schriftleitung der NJW-Spezial

BORA § 14

Pflicht zur Rücksendung des Empfangsbekenntnisses

AnwG Köln, Beschluss vom 21.1.2014 - 10 EV 32/13

Fundstelle: NJW-Spezial 2014, S. 127

Ein Anwalt ist gem. § 14 BORA verpflichtet, ein Empfangsbekenntnis, das ihm von einem Anwalt im Wege der Zustellung von Anwalt zu Anwalt zulässigerweise per Telefax übermittelt worden ist, unverzüglich zurückzusenden.

Leitsatz des Autors der NJW Spezial

§ 11 BORA

Keine Auskunftspflicht gegenüber RechtsschutzversicherungAnwG Frankfurt a. M., Urteil vom 23.11.2011 – IV AG 69/11 – 4 EV 231/11 = BeckRS 2012, 07478 Fundstelle: NJW-Spezial 2012, S. 255

Ein Anwalt hat gegenüber einer Rechtsschutzversicherung keine berufsrechtliche Pflicht, Auskünfte über den Mandatsverlauf zu geben. § 11 BORA stellt eine reine Mandantenschutzvorschrift dar, die mangels vertraglicher Beziehungen zwischen Rechtsschutzversicherer und Anwalt keine Anwendung findet.

 

Leitsatz des Gerichts

BRAO § 43 a Abs. 2; BORA § 2

Kein Verstoß gegen Schweigepflicht bei Hinweis auf Regressfall

AnwG Köln, Beschl. vom 20.05.2009 – 10 EV 330/07 = BeckRS 2009, 25014

Fundstelle: NJW-Spezial 2009, S. 750

Ein ehemals angestellter Rechtsanwalt verstößt nicht gegen die Verschwiegenheitspflicht, wenn er den Mandanten seines vormaligen Arbeitgebers darauf hinweist, dass dieser einen Regressfall ausgelöst hat.

 

Leitsatz des Einsenders bei der NJW Spezial

StPO § 23

Befangenheit des Vorsitzenden Richters des Anwaltsgerichts

AnwG Köln, Beschl. v. 20.10.2008 – 10 EV 202/08 Fundstelle: NJW 2009, S. 1622 f.

Gegen ein Mitglied einer Kammer des Anwaltsgerichts besteht nicht bereits deswegen die Besorgnis der Befangenheit, weil der Richter über eine disziplinarrechtliche Maßnahme der Rechtsanwaltskammer zu entscheiden hat, an der als Vorstandsmitglied der Rechtsanwaltskammer zuvor ein Sozius seiner Kanzlei mitgewirkt hat.

Leitsatz des Einsenders der NJW

BRAO § 43 a Abs. 3

Vorwurf der Rechtsunkenntnis kein Verstoß gegen das Sachlichkeitsgebot

AnwG Hamburg, Beschl. v. 17.07.2008 – 1 AnwG 8/08 = BeckRS 2009, 03017
Fundstelle: NJW-Spezial, S. 62 f.

Trägt ein Anwalt in seinem Schriftsatz vor, dass ein Antrag auf Gewährung von PKH zurückzuweisen sei, weil das Verteidigungsvorbringen des Beklagten ohne Aussicht auf Erfolg sei und es in höchstem Maße unverantwortlich wäre, dem Beklagten „ausgerechnet seine gegenwärtigen Prozessbevollmächtigten beizuordnen, die wettbewerbsrechtliche Kenntnisse erst durch das vorliegende Verfahren zu gewinnen hoffen“, liegt hierin kein Verstoß gegen das Sachlichkeitsgebot.

Leitsatz des Gerichts

Wirbt eine Sozietät in einer Zeitungsanzeige mit der Angabe eines Rechtsgebiets, ohne es als Tätigkeitsschwerpunkt oder Interessenschwerpunkt zu kennzeichnen und jeweils einem einzelnen der Sozien zuzuordnen, verstößt dies, sollten die Sozien tatsächlich unterschiedliche Interessenschwerpunkte haben, gegen die Bestimmungen der §§ 43 b BRAO, 7 Abs. 1 BORA, 3 UWG.>

AnwG Hamm, B. v. 6. November 2002 – AR 2/02

Die betroffenen Rechtsanwälte schalteten eine Zeitungsanzeige, die unter den in waagerechter Reihe genannten Namen der Sozien die Angabe „Baurecht“ enthielt. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die auf Grund dieser Werbung erteilten Rüge der Rechtsanwaltskammer hat das Anwaltsgericht als unbegründet zurückgewiesen.

Zum einen hätten die Antragsteller, so das Gericht, die in § 7 BORA enthaltene Qualifikationsleiter „Interessenschwerpunkt / Tätigkeitsschwerpunkt / Fachanwalt“ unbeachtet gelassen, indem sie davon Abstand genommen haben, das beworbene Rechtsgebiet qualifikationsmäßig und persönlich zuzuordnen. Zum anderen würde bei einem neutralen Betrachter der Eindruck entstehen, die von den Antragstellern betriebene Kanzlei sei auf Baurecht spezialisiert, was nicht den Tatsachen entspricht. Alle drei Antragsteller hätten unstreitig unterschiedliche Interessenschwerpunkte.

Der Einwand, es liege eine kanzleibezogene Angabe vor, könne die Antragsteller nicht entlasten. § 7 Abs. 1 BORA kenne keine kanzleibezogenen Angaben. Darüber hinaus könne nur dann von einem kanzleibezogenen Schwerpunkt gesprochen werden, wenn sämtliche Sozietätsmitglieder denselben Interessenschwerpunkt hätten, was hier jedoch nicht der Fall sei. Demgemäß liege ein Fall irreführender Werbung vor. Derartige Werbung sei nicht nur unter berufsrechtlichen, sondern auch unter wettbewerbsrechtlichen Aspekten zu beanstanden.

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