SGB VI § 6; BRAO § 46 Abs. 2 S. 1, Abs. 3 – 5

Keine Zulassung als Syndikusrechtsanwalt bei Leiharbeitsverhältnis

AnwGH Baden-Württemberg, Urteil vom 3.11.2017 - AGH 21/17 II

Fundstelle: NJW 2018, S. 560 ff. I

 

 

 

 

1.   Die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt ist, auch nach Beendigung der in Rede stehenden Tätigkeit, noch rückwirkend möglich.

 

2.  Für eine Tätigkeit, die sich nicht auf Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers bezieht, kann keine Zulassung als Syndikusrechtsanwalt erfolgen. Im Fall der Arbeitnehmerüberlassung ist der Syndikusrechtsanwalt für den Entleiher und damit nicht in Rechtsangelegenheiten seines Arbeitgebers tätig.

 

Leitsatz des Autors der NJW