BRAO § 206

Aufnahme eines WTO-Anwalts

AnwGH Schleswig-Holstein, Urteil vom 06.11.2017 – 2 AGH 16/16

Fundstelle: NJW-Spezial 2018, S. 223
 

 

Ein Angehöriger eines Mitgliedstaats der WTO, dessen Beruf in der Verordnung zur Durchführung des § 206 BRAO aufgeführt ist, kann nur dann auf Antrag in eine deutsche

Kammer aufgenommen werden, wenn er den Beruf im Recht seines Herkunftsstaats auch tatsächlich ausübt.

 

Leitsatz des Autors der NJW Spezial