BRAO §§ 59 b Abs. 2 Nr. 3; BORA § 8 S. 2

Diplom-Wirtschaftsjuristin auf dem Briefkopf

BGH, Beschluss vom 18.12.2015  - AnwZ (Brfg) 19/15

Fundstelle: NJW-Spezial 2016, S. 158 f.

 

 

Führt ein Anwalt auf seinem Briefkopf eine Diplom-Wirtschaftsjuristin (FH) auf, ohne zugleich die Art dieser Zusammenarbeit klarzustellen, wird hierdurch der irreführende Eindruck einer Sozietät erweckt.

 

Leitsatz des Autors der NJW-Spezial

GG Art. 12; BRAO §§ 31, 31 a, 32, 73 Abs. 1 S. 2, 89 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 2, 177 Abs. 2 Nr. 7, 178; VwVfG § 37 Abs. 3 S. 1

Umlage zur Finanzierung des elektronischen Rechtsverkehrs (beA)

BGH, Urteil vom 11.01.2016 – AnwZ (Brfg) 33/15

Der Umlagebescheid (beA) 2015 der Rechtsanwaltskammer Hamm ist formell und materiell rechtmäßig.

Leitsatz des Verfassers des KammerReports

 

Anmerkung:

Der BGH hat in seiner Entscheidung das vorangegangene Urteil des AnwGH Nordrhein-Westfalen vom 08.05.2015, 1 AGH 5/15, vollumfänglich bestätigt und festgestellt, dass der Umlagebescheid 2015 der RAK Hamm, mit dem die in der Kammerversammlung am 09.04.2014 beschlossene Umlage in Höhe von € 63,00 zur Finanzierung des elektronischen Rechtsverkehrs geltend gemacht worden ist, formell und materiell rechtmäßig ist.

Der BGH hat in seiner Entscheidung auch festgestellt, dass Aufgabe der Bundesrechtsanwaltskammer die Einrichtung des besonderen elektronischen Anwaltspostfaches ist. Hierzu sei es ihr kraft gesetzlicher Befugnis gestattet die dazu erforderlichen Beiträge von den Rechtsanwaltskammern zu erheben. Von dieser Befugnis hat die Bundesrechtsanwaltskammer zulässig Gebrauch gemacht, indem sie in ihrer 140. Hauptversammlung am 23.05.2014 für das Jahr 2015 einen Beitrag in Höhe von € 63,00 pro Kammermitglied der Rechtsanwaltskammern für den elektronischen Rechtsverkehr beschlossen und den Rechtsanwaltskammern sodann in Rechnung gestellt hat.

Die von der Rechtsanwaltskammer Hamm in ihrer Kammerversammlung am 09.04.2014 beschlossene Umlageordnung, die die Rechtsgrundlage für den Umlagebescheid 2015 darstellt, ist nach Feststellung des BGH ebenfalls formell und materiell wirksam. Verfassungsrechtliche Bedenken, insbesondere gegen Art. 12 GG, hat der BGH verneint.

Rechtsanwalt Benedikt Trockel

BRAO § 45 Abs. 2 Nr. 1

Kein Betreueramt bei Tätigkeitsverbot

BGH, Beschluss vom 18.11.2015 – XII ZB 106/15

Fundstelle: NJW-Spezial 2016, S. 84

Würde ein Rechtsanwalt mit der Übernahme eines Betreueramtes gegen ein Tätigkeitsverbot gem. § 45 Abs. 2 BRAO verstoßen, darf er nicht zum Betreuer bestellt werden.

Leitsatz des Autors der NJW-Spezial

ZPO §§ 195, 929 Abs. 2; BRAO §§ 59 b Abs. 2, 113 Abs. 1, 123; BORA § 14 S. 1

Keine Berufspflicht zur Mitwirkung an Zustellung von Anwalt zu Anwalt

BGH, Urteil vom 26.10.2015- AnwSt (R) 4/15

Fundstelle: NJW 2015, S. 3672 ff. - § 14 BORA s. KR 5/2015, S. 23

1.

§ 59 b Abs.2 BRAO enthält keine den Grundsätzen des Vorbehalts sowie des Vorrangs des Gesetzes genügende Ermächtigungsgrundlage für die Schaffung einer Berufspflicht des Rechtsanwalts, an einer Zustellung von Anwalt zu Anwalt mitzuwirken

2.

2.  Ein Rechtsanwalt, der sich weigert, an einer Zustellung von Anwalt zu Anwalt gem. § 195 ZPO mitzuwirken, indem er kein Empfangsbekenntnis ausstellt, begeht keine ahndbare Berufspflichtverletzung.

Leitsatz der Redaktion der NJW

BORA § 12

Fahrlässiger Verstoß gegen das Umgehungsverbot

BGH, Urteil vom 26.10.2015 – AnwZ (Brfg) 24/15

Fundstelle: NJW-Spezial 2016, S. 30

Ein Verstoß gegen das Verbot, den Gegenanwalt zu umgehen, kann auch fahrlässig begangen werden.

Leitsatz des Autors der NJW Spezial

Kein Anspruch auf Überlassung eines anwaltsgerichtlichen Beschlusses

BGH, Beschluss vom 22.09.2015 – AnwZ (Brfg) 44/15

Fundstelle: NJW-Spezial 2015, S. 734 f.

 

Ein Beschwerdeführer hat gegenüber einer Rechtsanwaltskammer keinen Anspruch auf Überlassung eines seine Beschwerde betreffenden anwaltsgerichtlichen Beschlusses.

 

Leitsatz des Autors der NJW Spezial

 

 

Anmerkung:

Die Entscheidung des BGH stimmt systematisch überein mit dem Urteil des VG Freiburg vom 16.09.2015 (siehe KammerReport 5/2015, S. 23). Demnach steht einem Beschwerdeführer in einem Aufsichtsverfahren vor der Rechtsanwaltskammer auch kein Anspruch auf Zugang zu den von dem betroffenen Anwalt abgegebenen Stellungnahmen zu.

ZPO §§ 78 b, 551 Abs. 1, Abs. 2 S. 6; BRAO § 48 Abs. 2

Kein Notanwalt bei von Partei verursachter Mandatsbeendigung

BGH, Beschluss vom 16.9.2015-V ZR 81/15

Fundstelle: NJW 2016, S. 81

Hat eine Partei zunächst einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden und mandatiert, kommt bei einer späteren Mandatsniederlegung die Beiordnung eines Notanwalts nach § 78 b ZPO nur in Betracht, wenn die Partei die Mandatsniederlegung nicht zu vertreten hat.

Leitsatz der Redaktion der NJW

BRAO §§ 59 b Abs. 2 Nr. 5 a), 6 b); BORA § 14

Keine Pflicht zur Erteilung eines Empfangsbekenntnisses bei der Zustellung von Anwalt zu Anwalt aus § 14 BORA

BGH, Urteil vom 26.10.2015 – AnwSt ( R ) 4/15

§ 14 BORA regelt nur die Mitwirkungspflicht bei Zustellungen gegenüber Gerichten und Behörden.

 

Anmerkung:

Der BGH hat mit dieser Entscheidung die Urteile des AGH NRW vom 07.11.2014 (siehe KammerReport 2/2015, S. 39) und des AnwG Düsseldorf vom 17.03.2014 bestätigt.

Demnach enthält § 59b Abs. 2 BRAO keine den Grundsätzen des Vorbehalts sowie des Vorrangs des Gesetzes genügende Ermächtigungsgrundlage für die Schaffung einer Berufspflicht des Rechtsanwalts, an einer Zustellung von Anwalt zu Anwalt mitzuwirken.

BORA § 12

Umgehungsverbot gilt auch für anwaltlichen Insolvenzverwalter

BGH, Urteil vom 06.07.2015 - AnwZ (Brfg) 24/14

Fundstelle: NJW-Spezial 2015, S. 542

Der BGH stellt klar, dass das Umgehungsverbot gem. § 12 BORA auch für einen Anwalt gilt, der zum Insolvenzverwalter bestellt worden ist und für die verwaltete Masse eine Forderung geltend macht.

Leitsatz des Autors der NJW-Spezial

ZPO § 227 Abs. 2, BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7

Unzureichendes ärztliches Attest

BGH, Beschluss vom 12.03.2015 - AnwZ (Brfg) 43/14

Fundstelle: NJW-Spezial, S. 287

Wegen der durch einen Vermögensverfall indizierten Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden sind an den Verhinderungsgrund eines Anwalts und dessen Glaubhaftmachung strenge Anforderungen zu stellen.

Leitsatz des Autors der NJW Spezial

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