ZPO § 540 I; UWG 3, 5 I

Verwendung des Begriffs „Fachanwälte“ durch überörtliche Sozietät

BGH, Urt. v. 29.03.2007 – I ZR 152/04 (OLG Bremen) Fundstelle: NJW 2007, S. 2334 ff. 1. Lässt das Berufungsgericht die Revision zu, muss – ebenso wie im Fall einer möglichen Revisionszulassung durch das Revisionsgericht – aus dem Berufungsurteil zu ersehen sein, von welchem Sach- und Streitstand das Berufungsgericht ausgegangen ist, welches Rechtsmittelbegehren die Parteien verfolgt haben und welche tatsächlichen Feststellungen der Entscheidung zu Grunde liegen (im Anschluss an BGHZ 156, 216 = NJW 2004, 293).

2. Die Verwendung des Begriffs „Fachanwälte“ als Zusatz zu der Kurzbezeichnung einer überörtlichen Anwaltssozietät auf einem Praxisschild oder auf dem Briefkopf setzt voraus, dass eine den Plural rechtfertigende Zahl von Sozietätsmitgliedern Fachanwälte sind. Nicht erforderlich ist es, dass an jedem Standort, an dem der Zusatz verwendet wird, ein oder mehrere Fachanwälte tätig sind.

3. Verwendung eine Sozietät in ihrer Kurzbezeichnung eine auf eine Zusatzqualifikation hinweisende Bezeichnung, muss sie dort, wo die Mitglieder der Sozietät namentlich aufgeführt sind, die (Zusatz-)Qualifikation jedes einzelnen Sozietätsmitglieds benennen (im Anschluss an BGH, NJW 1994, 2288 = GRUR 1994, 736 = WRP 1994, 613 – Intraurbane Sozietät).
Anmerkung: In der Sache ging es um eine überörtliche Sozietät mit den Standorten A, B und C, der Rechtsanwälte, Notare und Fachanwälte verschiedener Fachgebiete angehören. Keiner dieser Fachanwälte ist am Standort B tätig. Gleichwohl verwendete die Sozietät an dem Standort B ein Kanzleischild, dass in der 2. Zeile das Wort „Fachanwälte“ und in einer weiteren Zeile den Hinweis „Fachanwälte für Arbeitsrecht, Familienrecht, Verwaltungsrecht und Sozialrecht“ enthielt.

Das OLG Bremen als Berufungsgericht hatte die Sozietät u. a. verurteilt es zu unterlassen, auf ihrem Kanzleischild am Standort B den Begriff „Fachanwälte“ zu verwenden, so lange an diesem Standort kein Fachanwalt tätig sei.

Der BGH hat dieses Urteil aufgehoben und die Sache zurückverwiesen. In seinen Gründen führt der BGH aus, dass der durchschnittlich informierte und verständige Verbraucher, der Dienstleistungen der Rechtsanwälte und Notare in Anspruch nehmen möchte, eine entsprechende Werbung in der Regel mit zumindest normaler Aufmerksamkeit betrachten werde. Dabei werde er zwischen einer Kurzbezeichnung der in einer überörtlichen Sozietät tätigen Berufsträger einerseits und der Qualifikation der einzelnen Sozien an einem konkreten Standort andererseits zu unterscheiden wissen. Werde der Kurzbezeichnung ein Zusatz zur Qualifikation der Berufsträger wie „Rechtsanwälte und Notare“ zugesetzt, verstehe der Verkehr dies als Hinweis darauf, dass sich in der entsprechenden Kanzlei Berufsträger dieser Qualifikation zusammengeschlossen hätten. Der interessierte Verbraucher werde deshalb annehmen, dass er Näheres zu der Spezialisierung der einzelnen Anwälte der Liste der Sozietätsmitglieder entnehmen könne. Sei eine solche Kanzlei – für den Verbraucher erkennbar – an mehreren Standorten tätig, so habe dieser keinen Anlass anzunehmen, dass alle in dem Zusatz zur Kurzbezeichnung genannten Qualifikationen an sämtlichen Standorten vertreten sein. Vielmehr werde der Interessent, soweit es ihm darauf ankommt, anhand der näheren Angaben über die Sozietätsmitglieder prüfen, welche Qualifikationen die an einem bestimmten Standort der Sozietät tätigen Berufsträger hätten.

Die Verwendung des Begriffs „Fachanwälte“ als Zusatz zu der Kurzbezeichnung einer überörtlichen Anwaltssozietät auf einem Praxisschild oder auf dem Briefkopf setzte danach voraus, dass eine den Plural rechtfertigende Zahl von Sozietätsmitgliedern Fachanwälte sei. Nicht erforderlich sei, dass an jedem Standort, an dem die Kurzbezeichnung mit dem Zusatz verwendet werde, ein oder mehrere Fachanwälte tätig seien. Dort, wo die Mitglieder der Sozietät namentlich aufgeführt seien, müsse sie (aber) die (Zusatz-)Qualifikation eines jeden Sozietätsmitglieds benennen. Der Kanzleiauftritt dürfe keinen Zweifel an der jeweiligen Qualifikation der einzelnen benannten Berufsträger aufkommen lassen.
Rechtsanwalt Benedikt Trockel