Wiederzulassung zur Anwaltschaft
§ 7 Nr. 5 BRAO
BGH, Urteil vom 14.1.2019 - AnwZ (Brfg) 70/17 = BeckRS 2019, 966 Fundstelle: NJW-Spez. 5/2019, S. 158

Bei gravierenden Straftaten mit Bezug zur beruflichen Tätigkeit des Anwalts hält der BGH einen Abstand zwischen der die Unwürdigkeit begründenden Straftat des Bewerbers und dessen Wiederzulassung von 15 bis 20 Jahren für erforderlich.

 

Leitsatz des Autors der NJW Spezial