Unwirksame Einreichung einer Berufung über das elektronische Anwaltspostfach
ZPO §§ 130 Nr. 6, 130 a Abs. 3, Abs. 4; RAVPV § 23 Abs. 3 Nr. 5; elDAS-VO Art. 3 Nr. 11 und 12, 25 Abs. 2, 26

OLG Braunschweig, Beschluss vom 08.04.2019 - 11 U 146/18
Fundstelle: NJW 2019, S. 2176 ff.

  1. Die wirksame Einreichung einer Berufungsschrift über das besondere elektronische Anwaltspostfach setzt gem. § 130 a Abs. 3 ZPO eine Übereinstimmung der unter dem Dokument befindlichen einfachen Signatur mit der als Absender ausgewiesenen Person voraus, wenn eine qualifizierte elektronische Signatur fehlt.

  2. Die Einreichung einer Berufungsschrift über das besondere elektronische Anwaltspostfach unter Aufbringung einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur erfüllt nicht die Voraussetzungen an die wirksame Einreichung eines elektronischen Dokuments gem. § 130 a Abs. 3 ZPO.

  3. Eine wirksame Einreichung bestimmender Schriftsätze aus dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach ist ohne qualifizierte elektronische Signatur nur möglich, wenn der Aussteller das Dokument eigenhändig aus seinem Postfach versendet.

  4. Wird eine Rechtsanwalts-GmbH mandatiert, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass nur ihr und nicht darüber hinaus jedem einzelnen für sie tätigen Rechtsanwalt die Prozessvollmacht erteilt worden ist.


    Leitsatz des Gerichts