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Vielleicht ist Ihnen in den Einstellungen Ihres beA – und zwar in der Postfachverwaltung – schon einmal der Bereich „Verzeichnisdatenpflege“ begegnet. Was es damit auf sich hat, erklären wir Ihnen einmal:
Jede/r in Deutschland zugelassene Rechtsanwältin/Rechtsanwalt sowie jede zugelassene Berufsausübungsgesellschaft verfügt über ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach, kurz beA. Das System ermöglicht eine sichere elektronische Kommunikation zwischen Rechtsanwältinnen/Rechtsanwälten und anderen Akteuren des elektronischen Rechtsverkehrs (ERV).
Die Bestellung von beA-Produkten ist über die durch die Bundesnotarkammer bereitgestellte Plattform Bestellung & Antrag beA | Zertifizierungsstelle (bnotk.de) möglich.
Aktuelle Hinweise sowie Hilfe zur technischen Umsetzung finden Sie auf den Seiten der BRAK oder des beA-Supports.
Vielleicht ist Ihnen in den Einstellungen Ihres beA – und zwar in der Postfachverwaltung – schon einmal der Bereich „Verzeichnisdatenpflege“ begegnet. Was es damit auf sich hat, erklären wir Ihnen einmal:
Die Bund-Länder-Kommission für Informationstechnik in der Justiz (BLK) ist der Motor für den elektronischen Rechtsverkehr in Deutschland. Ihre Anfänge reichen bis in das Jahr 1969 zurück. Mittlerweile ist sie als ständige Arbeitsgruppe des E-Justice-Rats tätig, der wiederum die übergreifenden Aufgaben der Informationstechnik in der Justiz auf Grundlage des Art. 91c GG koordiniert.
Der Minister der Justiz in Nordrhein-Westfalen, Peter Biesenbach, gab am 29.10.2019 in einem Festakt beim FG Düsseldorf die flächendeckende Einführung der führenden elektronischen Akte (eAkte) in der Finanzgerichtsbarkeit in Nordrhein-Westfalen bekannt (s. Pressemitteilung v. 29.10.19). Zum Einsatz komme dabei das durch die nordrhein-westfälische Justiz federführend entwickelte Fachverfahren VG/FG.
Wichtigstes Ziel des Gesetzes zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10.10.2013 ist es, den Rechtsverkehr nachhaltig zu vereinfachen. Dazu wurde in § 130a III Alt. 2 ZPO eine erleichterte Form der Einreichung eines elektronischen Dokuments geschaffen: Die handschriftliche Unterzeichnung eines Schriftsatzes wurde dadurch ersetzbar, dass der Schriftsatz als elektronisches Dokument nur mit einfacher Signatur auf einem sicheren Übermittlungsweg – z.B. dem beA – bei Gericht eingereicht wird.
Es nützt nicht viel, den Unterschied von Eingangsbestätigung, Prüf- und Übermittlungsprotokoll zu kennen, wenn man sie dann im eigenen beA nicht findet. Wir zeigen Ihnen, wie Sie an die jeweiligen Informationen kommen (vgl. schon beA-Newsletter 26/2018):
§ 31 a Abs. 6 BRAO begründet die passive Pflicht zur Nutzung des beA für jede Rechtsanwältin und jeden Rechtsanwalt.
Entsprechend dem Zeitplan zur Einführung des Elektronischen Rechtsverkehrs haben Gerichte seit diesem Jahr die Möglichkeit, gegen elektronisches Empfangsbekenntnis zuzustellen. Die Zustellung wird gemäß § 174 Abs. 4 Satz 3 ZPO durch ein elektronisches Empfangsbekenntnis nachgewiesen. Gemäß § 14 BORA ist der Rechtsanwalt zur Mitwirkung an einer ordnungsgemäßen Zustellung verpflichtet. Wird die Mitwirkung an einer ordnungsgemäßen Zustellung ohne rechtlichen Grund verweigert, kann dies ein berufsrechtliches Aufsichtsverfahren nach sich ziehen.
Technische Weiterentwicklungen und neue Funktionen |
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von Rechtsanwältin Julia von Seltmann, BRAK, Berlin Berlin, 09.10.2019 (Veröffentlichung aus dem BRAK-Magazin Heft 5/2019) |
Im August 2019 hat die BRAK zwei neue Versionen des beA-Systems in Betrieb genommen. Dieser Beitrag gibt einen Überblick über die für die Anwaltschaft wesentlichen technischen und funktionalen Änderungen.
Zugegeben, die Formvorschriften für elektronische Dokumente etwa in § 130a ZPO in Verbindung mit der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) und den Bekanntmachungen zu § 5 ERVV (ERVB 2018 und ERVB 2019) sind für alle am gerichtlichen Verfahren Beteiligten noch ein wenig ungewohnt. Das beginnt bereits mit der Frage nach dem Anwendungsbereich (dazu beA-Newsletter 48/2017 und beA-Newsletter 4/2019). Beispielsweise werden vorbereitende Schriftsätze ausdrücklich in Bezug genommen. Nach herrschender Meinung gelten die Regelungen aber natürlich auch bzw. erst recht für bestimmende Schriftsätze (völlig richtig Leuering, NJW 2019, 2739).
Lange wurde darauf gewartet, dass auch die in Kanzleien häufig verwendeten Umgebungen für Terminalserver für die Arbeit mit der beA Client-Security unterstützt werden. Insbesondere sollte der gleichzeitige Zugriff durch mehrere Nutzer möglich werden. Seit dem Update auf die Version 2.2 Anfang August 2019 kann nun die beA Client-Security auch auf Terminalservern installiert werden.