Jede/r in Deutschland zugelassene Rechtsanwältin/Rechtsanwalt sowie jede zugelassene Berufsausübungsgesellschaft verfügt über ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach, kurz beA. Das System ermöglicht eine sichere elektronische Kommunikation zwischen Rechtsanwältinnen/Rechtsanwälten und anderen Akteuren des elektronischen Rechtsverkehrs (ERV).

Die Bestellung von beA-Produkten ist über die durch die Bundesnotarkammer bereitgestellte Plattform Bestellung & Antrag beA | Zertifizierungsstelle (bnotk.de) möglich.
Aktuelle Hinweise sowie Hilfe zur technischen Umsetzung finden Sie auf den Seiten der BRAK oder des beA-Supports.

von Rechtsanwältin Julia von Seltmann, BRAK, Berlin

Berlin, 09.12.2019 (Veröffentlichung aus dem BRAK-Magazin Heft 6/2019)

Die BRAK richtet gem. § 31a BRAO für jedes im Gesamtverzeichnis eingetragene Mitglied einer Rechtsanwaltskammer ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach (beA) ein. Um gleich mit einem ersten Irrtum aufzuräumen: beA ist ein persönliches Postfach der Rechtsanwältin oder des Rechtsanwalts und kein Postfach der Kanzlei, in der der Postfachinhaber tätig ist. Welche Sorgfaltspflichten sich daraus ergeben, erläutert der folgende Beitrag.

von Rechtsanwältin Dr. Tanja Nitschke, Mag. rer. publ., BRAK, Berlin

Berlin, 09.12.2019 (Veröffentlichung aus dem BRAK-Magazin Heft 6/2019)

Die flächendeckende aktive Nutzungspflicht für den elektronischen Rechtsverkehr (ERV) gilt erst ab dem 1.1.2022, das ist inzwischen weithin bekannt. Doch das gilt nicht ausnahmslos! Es ist also keineswegs damit getan, dass Anwältinnen und Anwälte – um ihrer passiven Nutzungspflicht gem. § 31a VI BRAO zu genügen – regelmäßig in ihr beA-Postfach sehen. Denn an einigen wichtigen Stellen gibt es bereits aktive Nutzungsverpflichtungen, und sie werden mehr.

Es geht weiter voran mit der Entwicklung eines flächendeckenden, einheitlichen elektronischen Rechtsverkehrs: Am 31.12.2019 läuft eine Übergangsvorschrift aus, die einen ordentlichen Flickenteppich im elektronischen Rechtsverkehr erzeugt hat: § 15a EGStPO. Danach konnten Bund und Länder jeweils für ihren Bereich regeln, dass die Einreichung elektronischer Dokumente abweichend von § 32a StPO erst zum 1.1.2019 oder 2020 möglich ist und dass § 41a StPO in der bis zum 31.12.2017 geltenden Fassung bis zum 31.12.2018 oder 2019 weiter Anwendung findet.

Die Bund-Länder-Kommission für Informationstechnik in der Justiz (BLK) ist der Motor für den elektronischen Rechtsverkehr in Deutschland. Ihre Anfänge reichen bis in das Jahr 1969 zurück. Mittlerweile ist sie als ständige Arbeitsgruppe des E-Justice-Rats tätig, der wiederum die übergreifenden Aufgaben der Informationstechnik in der Justiz auf Grundlage des Art. 91c GG koordiniert.

Wichtigstes Ziel des Gesetzes zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10.10.2013 ist es, den Rechtsverkehr nachhaltig zu vereinfachen. Dazu wurde in § 130a III Alt. 2 ZPO eine erleichterte Form der Einreichung eines elektronischen Dokuments geschaffen: Die handschriftliche Unterzeichnung eines Schriftsatzes wurde dadurch ersetzbar, dass der Schriftsatz als elektronisches Dokument nur mit einfacher Signatur auf einem sicheren Übermittlungsweg – z.B. dem beA – bei Gericht eingereicht wird.

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