Neues Jahr – Neues zu den Rechtsgrundlagen des elektronischen Rechtsverkehrs
Kurz vor dem Ende des Jahres 2019 wurden nun noch einige Normen auf den Weg gebracht, die den Rahmen des elektronischen Rechtsverkehrs ändern.
Jede/r in Deutschland zugelassene Rechtsanwältin/Rechtsanwalt sowie jede zugelassene Berufsausübungsgesellschaft verfügt über ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach, kurz beA. Das System ermöglicht eine sichere elektronische Kommunikation zwischen Rechtsanwältinnen/Rechtsanwälten und anderen Akteuren des elektronischen Rechtsverkehrs (ERV).
Die Bestellung von beA-Produkten ist über die durch die Bundesnotarkammer bereitgestellte Plattform Bestellung & Antrag beA | Zertifizierungsstelle (bnotk.de) möglich.
Aktuelle Hinweise sowie Hilfe zur technischen Umsetzung finden Sie auf den Seiten der BRAK oder des beA-Supports.
Kurz vor dem Ende des Jahres 2019 wurden nun noch einige Normen auf den Weg gebracht, die den Rahmen des elektronischen Rechtsverkehrs ändern.
Zum Beginn des neuen Jahres werden einige normative Änderungen in Kraft treten. Die wichtigsten davon möchten wir Ihnen nochmals in Erinnerung rufen:
Weil die Verträge über die Entwicklung, den Betrieb und den Support des beA zum 31.12.2019 auslaufen, hat die BRAK bekanntermaßen ein förmliches Vergabeverfahren zur Übernahme, Weiterentwicklung und Betrieb des beA-Systems durchgeführt. Den Zuschlag erhielten die Westernacher Solutions GmbH und die rockenstein AG.
von Rechtsanwältin Julia von Seltmann, BRAK, Berlin
Berlin, 09.12.2019 (Veröffentlichung aus dem BRAK-Magazin Heft 6/2019)
Die BRAK richtet gem. § 31a BRAO für jedes im Gesamtverzeichnis eingetragene Mitglied einer Rechtsanwaltskammer ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach (beA) ein. Um gleich mit einem ersten Irrtum aufzuräumen: beA ist ein persönliches Postfach der Rechtsanwältin oder des Rechtsanwalts und kein Postfach der Kanzlei, in der der Postfachinhaber tätig ist. Welche Sorgfaltspflichten sich daraus ergeben, erläutert der folgende Beitrag.
von Rechtsanwältin Dr. Tanja Nitschke, Mag. rer. publ., BRAK, Berlin
Berlin, 09.12.2019 (Veröffentlichung aus dem BRAK-Magazin Heft 6/2019)
Die flächendeckende aktive Nutzungspflicht für den elektronischen Rechtsverkehr (ERV) gilt erst ab dem 1.1.2022, das ist inzwischen weithin bekannt. Doch das gilt nicht ausnahmslos! Es ist also keineswegs damit getan, dass Anwältinnen und Anwälte – um ihrer passiven Nutzungspflicht gem. § 31a VI BRAO zu genügen – regelmäßig in ihr beA-Postfach sehen. Denn an einigen wichtigen Stellen gibt es bereits aktive Nutzungsverpflichtungen, und sie werden mehr.
Es geht weiter voran mit der Entwicklung eines flächendeckenden, einheitlichen elektronischen Rechtsverkehrs: Am 31.12.2019 läuft eine Übergangsvorschrift aus, die einen ordentlichen Flickenteppich im elektronischen Rechtsverkehr erzeugt hat: § 15a EGStPO. Danach konnten Bund und Länder jeweils für ihren Bereich regeln, dass die Einreichung elektronischer Dokumente abweichend von § 32a StPO erst zum 1.1.2019 oder 2020 möglich ist und dass § 41a StPO in der bis zum 31.12.2017 geltenden Fassung bis zum 31.12.2018 oder 2019 weiter Anwendung findet.
Einer Nachricht soll nach § 2 III ERVV ein Strukturdatensatz beigefügt werden, der die Datenverarbeitung in der Justiz erleichtert. Diese strukturierten Daten können automatisiert in die Software der Gerichtsverwaltung übernommen werden – und umgekehrt auch von Kanzleisoftware verarbeitet werden. Was es damit auf sich hat, sehen wir uns einmal genauer an:
Schleswig-Holstein wird zum 1. Januar 2020 in der Arbeitsgerichtsbarkeit vorzeitig eine Pflicht zur Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs in Kraft setzen. Eine entsprechende Landesverordnung wird von Justizministerin Sabine Sütterlin-Waack im Dezember ausgefertigt und im Gesetz- und Verordnungsblatt verkündet werden.
Vielleicht ist Ihnen in den Einstellungen Ihres beA – und zwar in der Postfachverwaltung – schon einmal der Bereich „Verzeichnisdatenpflege“ begegnet. Was es damit auf sich hat, erklären wir Ihnen einmal:
Die Bund-Länder-Kommission für Informationstechnik in der Justiz (BLK) ist der Motor für den elektronischen Rechtsverkehr in Deutschland. Ihre Anfänge reichen bis in das Jahr 1969 zurück. Mittlerweile ist sie als ständige Arbeitsgruppe des E-Justice-Rats tätig, der wiederum die übergreifenden Aufgaben der Informationstechnik in der Justiz auf Grundlage des Art. 91c GG koordiniert.
Der Minister der Justiz in Nordrhein-Westfalen, Peter Biesenbach, gab am 29.10.2019 in einem Festakt beim FG Düsseldorf die flächendeckende Einführung der führenden elektronischen Akte (eAkte) in der Finanzgerichtsbarkeit in Nordrhein-Westfalen bekannt (s. Pressemitteilung v. 29.10.19). Zum Einsatz komme dabei das durch die nordrhein-westfälische Justiz federführend entwickelte Fachverfahren VG/FG.
Wichtigstes Ziel des Gesetzes zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10.10.2013 ist es, den Rechtsverkehr nachhaltig zu vereinfachen. Dazu wurde in § 130a III Alt. 2 ZPO eine erleichterte Form der Einreichung eines elektronischen Dokuments geschaffen: Die handschriftliche Unterzeichnung eines Schriftsatzes wurde dadurch ersetzbar, dass der Schriftsatz als elektronisches Dokument nur mit einfacher Signatur auf einem sicheren Übermittlungsweg – z.B. dem beA – bei Gericht eingereicht wird.