BRAO §§ 46, 46 a; BEEG § 15; SGB VI § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Abs. 3
Zulassung als Syndikusrechtsanwältin in Elternzeit
BGH, Urteil vom 18.03.2019 - AnwZ (Brfg) 6/18
Fundstelle: NJW 2019, S. 2032 ff.

Entspricht die vom Antragsteller zuletzt ausgeübte Tätigkeit den Anforderungen des
§ 46 II-V BRAO, kann der Antrag auf Zulassung als Syndikusrechtsanwalt nicht allein deshalb abgelehnt werden, weil der Antragsteller im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung über die Zulassung Elternzeit in Anspruch nimmt.

 

Leitsatz des Gerichts

 

 

BRAO § 53 Abs. 1
Plötzliche Erkrankung eines Einzelanwalts
BGH, Beschluss vom 16.04.201 9- VI ZB 44/18
Fundstelle: NJW-Spezial 2019, S. 479

Ist ein Einzelanwalt ohne eigenes Personal tätig, muss er ihm zumutbare Vorkehrungen für einen Verhinderungsfall, beispielsweise durch Absprache mit einem vertretungsbereiten Kollegen, treffen.

Leitsatz des Autors der NJW Spezial

 

 

 

BRAO §§ 31 Abs. 1, 31 a Abs. 1 S. 1, 59 e, 112 e S.1 ; GG Art. 12 Abs. 1
Kein besonderes elektronisches Anwaltspostfach für eine Rechtsanwalt-AG
BGH, Urteil vom 06.05.2019- AnwZ (Brfg) 69/18
Fundstelle: NJW 2019, S. 2031 f.

Für die Einrichtung eines besonderen elektronischen Anwaltspostfachs kommt es darauf an, dass die persönliche Qualifikation der natürlichen Berufsträgerinnen und Berufsträger für die Ausübung der Tätigkeit entscheidend ist und für eine mit der Berücksichtigung etwa von Rechtsanwaltsaktiengesellschaften verbundene weitreichende und zugleich aufwändige Ausweitung des Inhalts des Verzeichnisses auf verschiedenartige - auch nach ausländischem Recht gegründete - Gesellschaftsformen kein Bedürfnis besteht. Dieser Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit ist durch vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls gerechtfertigt.

Leitsatz der Redaktion der NJW

 

 

BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 8
Unvereinbare Tätigkeit als Stiftungsberater einer Bank
BGH, Beschluss vom 14.05.2019 - AnwZ (Brfg) 34/18
Fundstelle: NJW-Spezial 2019, S. 542

Die gleichzeitige Tätigkeit als Stiftungsberater und als Anwalt begründet die Gefahr einer lnteressenkollision.

Leitsatz des Autors der NJW Spezial

 

 

BRAO §§ 31 a, 89 Abs. 2 Nr. 2, 177 Abs. 2 Nr. 7
Sonderumlage zur Finanzierung des beA
BGH, Beschluss vom 23.05.2019 – AnwZ (Brfg) 15/19
Fundstelle: NJW-Spezial 2019, S. 478 f.

Die Zulässigkeit einer Sonderumlage zur Finanzierung des beA hängt nicht davon ab, dass der betroffene Anwalt dieses auch tatsächlich nutzt.

Leitsatz des Autors der NJW Spezial

 

 

§ 46 BRAO
Hinreichend bestimmter Zulassungsbescheid für Syndikuszulassung
BGH, Beschluss vom 27.2.2019 - AnwZ (Brfg) 36/17 = BeckRS 2019, 3690 Fundstelle: NJW-Spez. 8/2019, S. 255

Ein Bescheid zur Zulassung als Syndikusrechtsanwalt, der sich in seinen Tenor auf die Nennung des Arbeitgebers beschränkt, ist jedenfalls dann ausreichend, wenn in der

Begründung des Zulassungsbescheids auf den Arbeitsvertrag, die Tätigkeitsbeschreibung und weitere für die Entscheidung relevante Unterlagen Bezug genommen wird.

 

Leitsatz des Autors der NJW Spezial

 

 

Art. 12 GG, § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO
Abschluss des Widerrufsverfahrens als maßgeblicher Zeitpunkt
BGH, Beschluss vom 18.2.2019 - AnwZ (Brfg) 65/17 = BeckRS 2019,3370 Fundstelle: NJW-Spez. 9/2019, S. 286

Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer Zulassung zur Anwaltschaft ist allein auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens abzustellen.

 

Leitsatz des Autors der NJW-Spezial

 

 

Wiederzulassung zur Anwaltschaft
§ 7 Nr. 5 BRAO
BGH, Urteil vom 14.1.2019 - AnwZ (Brfg) 70/17 = BeckRS 2019, 966 Fundstelle: NJW-Spez. 5/2019, S. 158

Bei gravierenden Straftaten mit Bezug zur beruflichen Tätigkeit des Anwalts hält der BGH einen Abstand zwischen der die Unwürdigkeit begründenden Straftat des Bewerbers und dessen Wiederzulassung von 15 bis 20 Jahren für erforderlich.

 

Leitsatz des Autors der NJW Spezial

 

 

BRAO §§ 46, 46 a
Zulassung zur Syndikusrechtsanwältin auch ohne Alleinvertretungsbefugnis
BGH, Urteil vorn 14.1.2019 - AnwZ (Brfg) 25/18 Fundstelle: NJW 16/2019, S. 1147

 

  1. Die nach § 46 III Nr. 4 BRAO erforderliche Befugnis, nach außen verantwortlich

    aufzutreten, setzt nicht voraus, dass die Syndikusrechtsanwältin im Rahmen ihrer

    anwaltlichen Tätigkeit für den Arbeitgeber alleinvertretungsbefugt ist.

 

  1. Für die Annahme, dass die Tätigkeit durch die Merkmale des § 46 III Nr. 1-4 BRAO

    geprägt ist, genügt die Einschätzung, dass die anwaltliche Tätigkeit "mindestens 60 %,

    zeitweise eher 70%" ausmacht.

 

Leitsatz der Redaktion der NJW

 

 

 

VVG aF § 150 I; VVG § 101 I; BRAO § 43a IV; BGB §§ 134, 817 S. 2
Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen
BGH, Urteil vom 10.1.2019 - IX ZR 89/18 Fundstelle: NJW 13/2019, S. 927

 

  1. Ob ein Rechtsanwalt einen haftpflichtigen Versicherten in dessen Auftrag oder im Auftrag

    des Haftpflichtversicherers vertritt, hängt von den Umständen des Falls ab. Allein die      

    Befugnis und die Verpflichtung des Versicherers, dem Versicherten durch Bestellung eines      

    Rechtsanwalts Rechtsschutz zu gewähren, macht ihn nicht zum Vertragspartner des    

    Rechtsanwalts.

 

  1. Ein Rechtsanwalt verstößt mit der Vertretung mehrerer Gesamtschuldner gegen das Verbot

    der Vertretung widerstreitender Interessen, wenn das Mandat nicht auf die Abwehr des

    Anspruchs im gemeinsamen Interesse der Gesamtschuldner beschränkt ist und nach den

    konkreten Umständen des Falls ein Interessenkonflikt tatsächlich auftritt.

 

  1. Ein Rechtsanwalt vertritt in der Regel widerstreitende Interessen, wenn er in dem zwischen

    dem Bauherrn und dem Bauunternehmer wegen eines Schadensfalls geführten

    selbstständigen Beweisverfahren das unbeschränkte Mandat zur Vertretung mehrerer als

     Streithelfer beigetretener Sonderfachleute übernimmt, die teils mit der Planung, teils mit

    der Bauüberwachung beauftragt wurden.

 

  1. Ist ein Anwaltsvertrag nichtig, weil der Rechtsanwalt mit dem Abschluss des Vertrags

    gegen das Verbot verstößt, widerstreitende Interessen zu vertreten, ist ein

    Bereicherungsanspruch für Leistungen des Rechtsanwalts ausgeschlossen, wenn der

    Anwalt vorsätzlich gegen das Verbot verstoßen oder sich der Einsicht in das

    Verbotswidrige seines Handelns leichtfertig verschlossen hat (im Anschluss an BGH, NJW

    2011,373 = NZG 2010, 1390).

 

Leitsazt der Redaktion der NJW

 

 

 

Seite 6 von 26