1. Für die Gestaltung eines Briefbogens einer Partnerschaftsgesellschaft trifft gem. § 33 Abs. 2 BORA jeden RA die persönliche Verantwortung.

....

Bayerischer AGH, B. v. 24. Juli 2002 - BayAGH 142/01
(Fundstelle: BRAK-Mitt. 6/2002, 283 f.)
1.
Für die Gestaltung eines Briefbogens einer Partnerschaftsgesellschaft trifft gem. § 33 Abs. 2 BORA jeden RA die persönliche Verantwortung.

2.
Ein RA kann sich nicht darauf berufen, einer rechtswidrigen Mehrheitsauffassung der Partnerschaftsmitglieder nicht widersprechen zu können. Vielmehr ist jeder einzelne Partner der Gesellschaft verpflichtet, daran mitzuwirken, dass gesetzeskonform gehandelt wird.

3.
Notfalls ist es dem RA möglich und zumutbar, persönlich nur Briefbögen zu verwenden, die den gesetzlichen Anforderungen genügen und für die Mehrkosten bei völliger Uneinsichtigkeit der Partner Regress zu nehmen

1.
Ein RA, der ohne Ausnahmegenehmigung durch die Gestaltung seines Briefbogens den Eindruck erweckt, er betreibe eine Zweigstelle, verstößt gegen § 28 Abs. 1 BRAO4.

2.
Ob in sogenannten Insolvenzbüros tatsächlich eine rechtsanwaltliche Tätigkeit ausgeübt wird, ist ohne Belang. Maßgeblich kann allein sein, ob der Briefbogen durch seine Gestaltung und Wortwahl den Betrieb einer Zweigstelle anzeigt und in diesem Sinne von einem Durchschnittsmandanten verstanden wird.

Bayerischer AGH, B. v. 27. Februar 2002 - BayAGH 132/01
(Fundstelle: BRAK-Mitt. 6/2002, 286 f.)
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1.Ein Mediator, der nicht gleichzeitig einem der in § 59 a Abs. 1 Satz 1 BRAO genannten Berufe angehört, kann nicht Mitglied einer RA-Sozietät sein.

...Niedersächsischer AGH, B. v. 17. September 2002 -AGH 6/02 (Fundstelle: BRAK-Mitt. 6/2002, 282 f.) 1.
Ein Mediator, der nicht gleichzeitig einem der in § 59 a Abs. 1 Satz 1 BRAO genannten Berufe angehört, kann nicht Mitglied einer RA-Sozietät sein.

2.
Zweck des § 59 a ist sicherzustellen, dass im Interesse des rechtsuchenden Publikums die mit dem RA in einem Büro tätigen Angehörigen anderer Berufe in gleicher Weise wie der RA der Verschwiegenheitspflicht und den damit korrespondierenden Aussageverweigerungsrechten und Beschlagnahmeverboten unterfallen.

§ 23 BORA

Abrechnung über Gebührenvorschuss - Ne bis in idem

AnwGH Celle, Beschluss vom 14.8.2018 - AGH 2/18 (I 1)

Fundstelle: NJW-Spez. 21/2018, S. 671

 

Wenn ein Anwalt nach Mandatsbeendigung keine unverzügliche Abrechnung über den Gebührenvorschuss erteilt hat, stellt dies ein als Dauerdelikt zu wertendes Unterlassen

dar, da ein andauernder rechtswidriger Zustand pflichtwidrig nicht beseitigt und dieser Zustand dann willentlich aufrechterhalten wird.

 

Leitsatz des Autors der NJW-Spezial

 

BRAO § 43 b

Anwaltliche Werbung

AGH NRW, Beschluss vom 03.06.2016 - AGH 1/16

Fundstelle: Bisher nicht veröffentlicht.

 

 

1.    Die Werbung mit der Selbstverständlichkeit, dass ein Rechtsanwalt Mitglied der örtlich für ihn zuständigen Rechtsanwaltskammer ist, stellt keinen Berufspflichtverstoß dar. Denn Werbung mit Selbstverständlichkeiten ist nicht per se, sondern nur unter der weiteren Voraussetzung der Irreführung der angesprochenen Verkehrskreise unzulässig.3

 

2.    Es ist zulässig, für die anwaltliche Erstberatung eine Gebührenvereinbarung zu treffen, wonach diese unentgeltlich erfolgt. Daraus folgt auch, dass die Werbung mit einer solchen Gebührenpraxis zulässig ist.3

 

3.    Ein Rechtsanwalt ist nicht verpflichtet, auf Briefbögen oder im Internet und damit auch nicht in Zeitungsanzeigen, zwischen seinem Hauptsitz und einer Zweigstelle zu differenzieren. Die Angabe lediglich der Anschriften ist damit zulässig.

 

4.    Die Rechtsanwaltschaft darf unter der Geltung des Sachlichkeitsgebots nicht sämtliche Werbemethoden verwenden, die im Bereich der werbenden allgemeinen Wirtschaft (noch) hinzunehmen wären.

 

5.    Mit der Stellung eines Rechtsanwalts ist im Interesse des rechtsuchenden Bürgers eine Werbung nicht vereinbar, die ein reklamehaftes Anpreisen in den Vordergrund stellt und mit der eigentlichen Leistung des Anwalts sowie dem unabdingbaren Vertrauensverhältnis im Rahmen eines Mandats nichts mehr zu tun hat. Verboten werden können danach unter anderem Werbemethoden, die Ausdruck eines rein geschäftsmäßigen, ausschließlich am Gewinn orientierten Verhaltens sind.

 

6.    Die Grenzen zulässiger Werbung sind überschritten, wenn die Werbung darauf abzielt, gerade durch ihre reißerische oder sexualisierende Ausgestaltung die Aufmerksamkeit des Betrachters zu erregen, mit der Folge, dass ein etwa vorhandener Informationswert in den Hintergrund gerückt oder gar nicht mehr erkennbar ist.

Derartige Werbemethoden sind geeignet, die Rechtsanwaltschaft als seriöse Sachwalterin der Interessen Rechtsuchender zu beschädigen.

 

 

Leitsatz des Verfassers des KammerReports

 

BRAO § 206

Aufnahme eines WTO-Anwalts

AnwGH Schleswig-Holstein, Urteil vom 06.11.2017 – 2 AGH 16/16

Fundstelle: NJW-Spezial 2018, S. 223
 

 

Ein Angehöriger eines Mitgliedstaats der WTO, dessen Beruf in der Verordnung zur Durchführung des § 206 BRAO aufgeführt ist, kann nur dann auf Antrag in eine deutsche

Kammer aufgenommen werden, wenn er den Beruf im Recht seines Herkunftsstaats auch tatsächlich ausübt.

 

Leitsatz des Autors der NJW Spezial

Aus der in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts bestimmten Vollzugsanordnung, daß § 25 BRAO, obwohl er mit Art. 12 Abs. 1 GG nicht in Einklang steht, für bestehende Zulassungen zum OLG bis zum 30.06.2002 fortgilt und § 226 Abs. 2 BRAO erst zum 01.07.2002 gegenstandslos wird, ergibt sich ein Verbot weiterer Singularzulassungen in der Übergangszeit.

AGH NW, B. v. 18.01.02 – 1 ZU 43/01

Der Antragsteller, ein erstinstanzlich zugelassener Rechtsanwalt, beantragte seine Singularzulassung beim OLG Hamm, die die zuständige Rechtsanwaltskammer mit Hinweis auf die Entscheidung des BVerfG vom 13.12.2000 (NJW 2001, S. 353 ff.) versagte. Die hiergegen erhobenen Anträge auf gerichtliche Entscheidung und Erlaß einer einstweiligen Anordnung hat der AGH zurückgewiesen. Aus der Entscheidung des BVerfG ergebe sich, so der AGH in seiner Begründung, ein rechtsverbindliches Verbot weiterer Singularzulassungen in der Übergangszeit. Das BVerfG habe eine Sachentscheidung und eine Vollzugsanordnung gem. § 35 BVerfGG getroffen, wenn es im Tenor der Entscheidung heiße:

„§ 25 BRAO ist mit Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbar.

Die Vorschrift gilt für bestehende Zulassungen bis zum 30.06.2002 fort. Ab 01.01.2002 können bisher singular bei den Oberlandesgerichten zugelassene Rechtsanwälte auf ihren Antrag zugleich bei den für den Sitz der Kanzlei zuständigen Amts- und Landgerichte zugelassen werden.

§ 226 Abs. 2 BRAO ist ab 01.07.2002 hinsichtlich der Beschränkung auf die dort genannten Länder gegenstandslos.“

Die Vollzugsanordnung sei unanfechtbar und erlange Verbindlichkeit nach § 31 Abs. 1 BVerfGG. Es handele sich um eine normsetzende Interimsregelung. Teil dieser Regelung sei, wie sich aus den Gründen der BVerfG-Entscheidung ergebe, auch die Aussage, daß neue Singularzulassungen auf Grund der verfassungswidrigen Normen nicht in Betracht kommen. Die vom BVerfG für eine sehr kurz bemessene Zeit angeordnete Übergangsregelung solle insbesondere dem Schutz der im Zeitpunkt der Entscheidung singular beim OLG zugelassenen Rechtsanwälte dienen, die gewissen Anpassungszeit bedürften. Das System der Übergangsregelung, zu dem auch ihre Kurzfristigkeit gehöre, würde unterlaufen, wenn es in der Übergangszeit weiterhin zu Singularzulassungen beim OLG kommen könnte mit der Folge, daß singular beim OLG zugelassene Rechtsanwälte bereits jetzt einem Konkurrenzdruck ausgesetzt würden. In dem Verbot der Singularzulassung während der Übergangszeit liege auch kein Verstoß gegen Art. 12 GG. Gegenüber dem drohenden Existenzverlust für die singular beim OLG zugelassenen Rechtsanwälte stelle der bloße zeitliche Aufschub der Neuzulassung beim OLG keinen erheblichen Eingriff in die Berufsfreiheit dieser Bewerber dar, zumal sie ihren bislang ausgeübten Beruf uneingeschränkt weiter als beim AG und LG zugelassene Anwälte ausüben könnten. Die Vollzugsanordnung diene einem gerechten Ausgleich zwischen den Interessen der bislang singular beim OLG zugelassenen Rechtsanwälte und den Neubewerbern um Zulassung beim OLG.  

§ 325 Abs. 1 S. 1, 329 Abs. 1 S. 1 StPO
Ausbleiben des Anwalts in der Hauptverhandlung vor dem AnwGH
AnwGH München, Urteil vom 29.9.2020 – BayAGH II – 3 – 5/20 = BeckRS 2020, 30241
Fundstelle: NJW-Spezial 2020, S. 767

 

Ein Anwalt ist in einer Hauptverhandlung beim AnwGH nur dann im Sinne des § 325 I 1 StPO vertreten, wenn dessen Verteidiger auch bereit und in der Lage ist, von einer ihm eingeräumten Vertretungsmacht Gebrauch zu machen. 

 

 Leitsatz des Autors der NJW-Spezial

BRAO § 114
Ausschluss aus der Anwaltschaft wegen wiederholter Untreue
AnwGH Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 01.03.2019 - 2 AGH 15/18
Fundstelle: NJW-Spezial 2019, S. 511

Ein Anwalt ist regelmäßig aus der Anwaltschaft auszuschließen, wenn er wegen mehrerer erheblicher Fälle von Untreue verurteilt worden ist. In solchen Fällen ist die Ausschließung der Regelfall und es müssen besondere Umstände hinzutreten, damit von dieser Maßnahme abgesehen werden kann.

Leitsatz des Autors der NJW Spezial

 

 

BRAO §§ 31 a Abs. 1, 177 Abs. 2 Nr. 7

beA - keine Ausnahme für ältere Berufsträger

AnwGH Celle, Urteil vom 21.07.2016 - AGH 12/15

Fundstelle: NJW-Spezial 2016, S. 607

Das besondere elektronische Anwaltspostfach ist für jeden eingetragenen Anwalt einzurichten. Dass der Gesetzgeber keine Ausnahmeregelungen vorgesehen hat, ist nicht zu beanstanden.

 

Leitsatz des Autors der NJW-Spezial

BRAO §§ 43, 50; BGB §§ 675, 667

Berufspflicht zur Herausgabe von Handakten

AnwGH Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29.05.2015 - 1 AGH 1/15

Fundstelle: NJW-Spezial 2015, S. 670

 

 

Eine anlasslose Zurückbehaltung von Handakten stellt ein gravierendes Fehlverhalten dar.

Leitsatz des Autors der NJW Spezial

BORA § 10 Abs. 1 S. 3

Gestaltung des Kanzleibriefbogens

AGH NW, Beschl. v. 07.04.2006 – 2 ZU 17, 18/05 (nicht rechtskräftig) Die Verwendung des Zusatzes „& Kollegen“ in der Kurzbezeichnung auf dem Kanzleibriefbogen einer Rechtsanwaltskanzlei setzt voraus, dass mindestens zwei weitere Gesellschafter, Angestellte oder freie Mitarbeiter auf dem Briefbogen namentlich aufgeführt werden, da ansonsten eine Kanzleigröße vorgetäuscht wird, die in Wirklichkeit nicht vorhanden sein könnte.6

Anmerkung:
Die Antragsteller verwendeten in der Kopfleiste ihres Kanzleibriefbogens eine Kurzbezeichnung, bestehend aus den Namen der beiden Sozien der Kanzlei sowie dem Zusatz „& Kollegen“. Weitere anwaltliche Mitarbeiter der Kanzlei wurden auf dem Briefbogen nicht benannt.

Die zuständige RAK erteilte den Antragstellern daraufhin einen belehrenden Hinweis, da sie in der Verwendung des Zusatzes „& Kollegen“ einen Verstoß gegen § 10 Abs. 1 S. 3 BORA begründet sah. Der hiergegen gerichtete Antrag der Antragsteller auf gerichtliche Entscheidung wurde durch Beschluss des AGH NW vom 07.04.2006 als unbegründet verworfen.

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