§ 6 Abs. 1 lit. e), f) DS-GVO
Übersendung von Anwaltsschriftsätzen an Rechtsanwaltskammer
OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 19.2.2020 -6 W 19/20 = BeckRS 2020, 4238
Fundstelle: NJW-Spezial 2020, S. 286

Die Übermittlung anwaltlicher Schriftsätze an die Kammer zur Prüfung möglichen berufswidrigen Verhaltens ist nach Art. 6 I Buchst. e und f DS-GVO zulässig.

Leitsatz des Autors der NJW Spezial 

 

 

§§ 666, 667 BGB; § 86 Abs. 1 VV RVG; § 43a Abs. 2 BRAO
Auskunftsanspruch des Rechtsschutzversicherers gegen Rechtsanwalt
BGH, Urt. v. 13.2.2020 - IX ZR 90/19
Fundstelle. RVGreport 2020, S. 196

1.

Dem Rechtsschutzversicherer, der einen Prozess vorfinanziert hat, steht zur Ermittlung eines möglichen Herausgabeanspruchs ein Auskunftsanspruch gegen den durch seinen Versicherungsnehmer beauftragten Rechtsanwalt zu.

2.

Finanziert der Rechtsschutzversicherer mit Einverständnis seines Versicherungsnehmers einen Prozess und überlässt der Mandant dem beauftragten Rechtsanwalt den Verkehr mit dem Rechtsschutzversicherer, ist von einer konkludenten Entbindung des Rechtsanwalts von der Verschwiegenheitsverpflichtung durch den rechtsschutzversicherten Mandanten  auszugehen, soweit es die Abrechnung des Mandats betrifft.

 

Leitsatz des Gerichts 

 

 

 

§§ 18 Abs. 3, 34 EStG
Tarifbegünstigte Veräußerung einer freiberuflichen Praxis
BFH, Beschl. v. 11.02.2020 – VIII B 131/19

 

  1. Die tarifbegünstigte Veräußerung einer freiberuflichen Praxis (§ 18 Abs. 3 i. V. m. § 34

   EStG) setzt voraus, dass der Steuerpflichtige die wesentlichen vermögensmäßigen   

   Grundlagen seiner bisherigen Tätigkeit entgeltlich und definitiv auf einen Anderen   

   überträgt. Hierzu muss der Veräußerer seine freiberufliche Tättigkeit in dem bisherigen   

   örtlichen Wirkungskreis wenigstens für eine gewisse Zeit einstellen. Wann eine "definitive"  

   Übertragung der wesentlichen Betriebsgrundlagen vorliegt, hängt jeweils von den  

   Umständen des Einzelfalls ab. Eine starre zeitliche Grenze, nach der die Tätigkeit

   steuerunschädlich wieder aufgenommen werden kann, besteht nicht. Dementsprechend

   ist auch keine "Wartezeit" von mindestens drei Jahren einzuhalten (Anschluss an BFH-

   Urteil vom 21.08.2018 - VIII R 2/15, BFHE 262, 380, BStBl II 2019, 64).

  1. Grundsätzlich unschädlich ist es, wenn der Veräußerer als Arbeitnehmer oder als freier

    Mitarbeiter im Auftrag und für Rechnung des Erwerbers tätig wird. Auch eine geringfügige  

    Fortführung der bisherigen freiberuflichen Tätigkeit steht der Annahme einer begünstigten

    Praxisveräußerung nicht entgegen (Anschluss an BFH-Urteil in BFHE 262, 380, BStBl II       

   2019, 64), und zwar auch dann nicht, wenn sie die Betreuung neuer Mandate umfasst  

   (gegen BMF).

 

Leitsatz des Verfassers 

Vorträge und Schulungen keine anwaltliche Tätigkeit
 § 46 Abs. 3 Nr. 1 BRAO
BGH, Beschluss vom 6.2.2020 - AnwZ (Brfg) 64/19 = BeckRS 2020, 3416
Fundstelle: NJW-Spezial 2020, S. 222

 

§ 46 Abs. 3 Nr. 1 BRAO setzt die Tätigkeit in einem konkreten Einzelfall voraus.

 

Leitsatz des Autors der NJW Spezial 

 

 

§§ 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 UWG, 27 Abs. 2 S. 1 BRAO
Irreführende Werbung mit mehreren Kanzleistandorten
OLG Köln, Urteil vom 17.1.2020 - 6 U 101119 = BeckRS 2020, 1331
Fundstelle: NJW-Spezial 2020, S. 222

Eine Irreführung der Rechtsuchenden liegt vor, wenn auf einem Briefkopf unterhalb der Bezeichnung "Rechtsanwaltskanzlei" mehrere Orte genannt werden und sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass es sich hierbei lediglich um Zweigstellen handelt.

Leitsatz des Autors der NJW Spezial

 

 

§ 141 Abs. 1 AO
Der Anwalt als externer Datenschutzbeauftragter
BFH, Urteil vom 14.1.2020- VIII R 2/117 = BeckRS 2020, 3783
Fundstelle: NJW-Spezial, 2020, S. 286

 

Übt ein Anwalt nebenher die Tätigkeit eines externen Datenschutzbeauftragten aus, wird er insoweit gewerblich tätig.

 

Leitsatz des Autors der NJW Spezial 

 

 

Anwaltliche Prägung der Tätigkeit eines Syndikusrechtsanwalts
§ 46 Abs. 3 Nr. 1-4 BRAO
BGH, Beschluss vom 9.1.2020 - AnwZ (Brfg) 11/19 = BeckRS 2020, 782
Fundstelle: NJW-Spezial 2020, S. 159

„Die Tätigkeit eines Syndikusrechtsanwalts ist ausreichend anwaltlich geprägt, wenn mindestens 65 % der regelmäßigen Arbeitszeit auf anwaltliche Tätigkeiten entfallen.“

Leitsatz des Verfassers

 

 

§ 7 Abs. 1 S. 2 BORA
Unzulässige Bezeichnung als Experte und Spezialist
AnwG Frankfurt a. M., Beschluss vom 9.1.2020 -IV AG 27/19 = BeckRS 2020, 4016
Fundstelle: NJW-Spezial, 2020, S. 223

Die Verwendung der Begriffe „Experte" und „Spezialist" als qualifizierende Zusätze gem. § 7 Abs. 1 Nr. 2 BORA setzen mindestens voraus, dass ein Anwalt Kenntnisse aufweist, die denen eines Fachanwalts entsprechen.

Leitsatz des Autors der NJW Spezial

 

 

Zulassung des Geschäftsführers einer GmbH als Syndikusrechtsanwalt
BRAO §§ 46 Abs. 2, 46 a Abs. 1, Nr. 1
BGH, Urteil vom 18.3.2019 - AnwZ (Brfg) 22/17
Fundstelle: NJW 2019, S. 2783

 

  1. Die vorübergehende Stellung als Mitgeschäftsführer einer GmbH steht einer Zulassung als Syndikusrechtsanwalt nicht zwingend entgegen.

  2. Eine Prägung der anwaltlichen Tätigkeit im Sinne von § 46 Abs. 3 BRAO liegt vor, wenn diese eindeutig den Kern bzw. Schwerpunkt der Tätigkeit darstellt, mithin das Arbeits verhältnis durch die anwaltliche Tätigkeit beherrscht wird (Fortsetzung von BGH, NJW 2019, 927).
  3. Die Weisungsgebundenheit des Geschäftsführers nach § 37 GmbHG steht der Annahme der fachlichen Unabhängigkeit  im Sinne von § 46 Abs. 4 BRAO nicht entgegen, wenn durch   den Anstellungsvertrag gewährleistet ist, dass der Geschäftsführer im Bereich deranwaltlichen Tätigkeit keinen Weisungen unterliegt.

    Leitsatz des Redaktion der NJW

 

 

 

§ 46 b Abs. 3 S 1., 2 Alt. BORA
Zulässiger Feststellungsbescheid einer Rechtsanwaltskammer
AnwGH München, Urteil vom 11.12.2019 - BayAGH III-4-4/2019 = BeckRS 2019, 38627
Fundstelle: NJW-Spezial 2020, S. 191

 

Rechtsanwaltskammern sind befugt, per Bescheid festzustellen, dass eine Änderung in einem bestehenden Arbeitsverhältnis eines Syndikusrechtsanwalts unwesentlich ist.

 

Leitsatz des Autors der NJW Spezial 

 

EMRK Art. 6, 8, 13, 35 I, III Buchst. a, 41
Beschlagnahme elektronischer Daten in einer Anwaltskanzlei
EGMR (II. Sektion), Urteil vom 3.12.2019 - 14704/12
(Kirdök ua/Türkei)
Fundstelle: NJW 2020, S. 3507

 

  1. Eine Beschlagnahme in der Kanzlei eines Anwalts ist ein Eingriff in das nach Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Achtung seiner Wohnung und Korrespondenz. Der Begriff „Korrespondenz" in Art. 8 EMRK schließt auch Festplatten von Computern und elektronische Korrespondenz ein.
  2. Ein Eingriff in diesem Sinne liegt nicht erst vor, wenn die Daten entschlüsselt, transkribiert oder amtlich zugeordnet wurden. Schon die Einbehaltung einer Kopie beschlagnahmter Daten ist ein Eingriff in das durch das Anwaltsgeheimnis geschützte Verhältnis des Anwalts zu seinen Mandanten. Anders als die Regierung meint, ist Art. 8 EMRK daher im vorliegenden Fall anwendbar.
  3. Ob die Beschwerdeführer vorhersehen konnten, dass ihr Antrag auf Rückgabe oder Löschung der Daten abgelehnt werden würde, der Eingriff also im Sinne von Art. 8 II EMRK „gesetzlich vorgesehen" war, kann angesichts der Entscheidung über die Notwendigkeit des Eingriffs dahingestellt bleiben.
  4. Bei dem Eingriff ging es um die Aufrechterhaltung der Ordnung, die Verhütung von Straftaten und den Schutz der Rechte und Freiheiten anderer, berechtigte Ziele im Sinne von Art. 8 II EMRK.
  5. Anwälte spielen eine tragende Rolle in der Rechtspflege. Maßnahmen, die ihr Verhältnis zu ihren Mandanten berühren, müssen daher genauestens geregelt sein.
  6. Beschlagnahmen in einer Anwaltskanzlei müssen unter allen Umständen von vorhersehbaren, klar und bestimmt gefassten Verfahrensgarantien begleitet sein. Insbesondere gegen Missbrauch und Willkür müssen sie angemessenen und ausreichenden Schutz gewähren. Ihre Einhaltung muss besonders streng kontrolliert werden.
  7. Der Schutz des Berufsgeheimnisses des Anwalts ist im Übrigen die logische Folge des Rechts eines Mandanten, sich nicht selbst zu beschuldigen. Er gehört damit zu den Rechten der Verteidigung im Sinne von Art. 6 EMRK.
  8. Im vorliegenden Fall   
    • war der Durchsuchungsbefehl so weit gefasst, dass er den Strafverfolgungsbehörden erlaubte, generell alle elektronischen Daten in den Büros der Beschwerdeführer zu prüfen und alle Daten auf ihrem Computer und einem USB-Stick zu beschlagnahmen;
    • gab es keine besonderen Schutzmaßnahmen gegen eine Verletzung des Anwaltsgeheimnisses, insbesondere kein Filterverfahren für unter das Anwaltsgeheimnis fallende Unterlagen und elektronische Daten und auch kein ausdrückliches Verbot, solche Unterlagen und Daten zu beschlagnahmen;
    • wurde der Antrag auf Rückgabe oder Löschung der Daten nicht mit der erforderlichen Strenge geprüft, seine Ablehnung lediglich damit begründet, die Durchsuchung sei rechtmäßig gewesen.
  9. Die Beschlagnahme der elektronischen Daten der Beschwerdeführer und die Weigerung, sie zurückzugeben oder zu löschen, waren daher nicht notwendig in einer demokratischen Gesellschaft im Sinne von Art. 8 II EMRK. Insofern ist Art. 8 EMRK verletzt. 

Leitsatz des Bearbeiters

 

 

StGB § 266; BRAO § 43 a V; BORA § 4; RVG §§ 8, 10

Untreuevorwurf gegen Rechtsanwälte – „Missmanagement" von Fremdgeldern

BGH, Beschluss vom 26.11.2019 - 2 StR 588/18

Fundstelle: NJW 2020, S. 1689

1.

Tilgt ein Rechtsanwalt durch Verwendung auf dem Geschäfts- oder dem Anderkonto eingegangenen Fremdgelds private Verbindlichkeiten oder erfüllt er vom Anderkonto aus geschäftliche Verbindlichkeiten, die keinen Zusammenhang mit den Zahlungseingängen aufweisen, ist mit der Kontokorrentbuchung der Bank des Rechtsanwalts oder dem Abfluss des Zahlungseingangs von dessen Konto in der Regel bei dem Berechtigten bereits ein endgültiger Vermögensschaden eingetreten.

2.

Zu den Anforderungen an die Beweiswürdigung hinsichtlich der Annahme, dem Beschuldigten habe der Wille gefehlt, die zur Auskehrung stehenden Fremdgelder auch  tatsächlich auszuzahlen.

 

3.

Honoraransprüche eines Rechtsanwalts können im Zusammenhang mit der zweckwidrigen Verwendung von Mandantengeldern grundsätzlich einen Nachteil ausschließen, wenn die  Verwendung der Mandantengelder nicht mit dem Vorsatz rechtswidriger Bereicherung erfolgt, sondern dem Zweck dient, bestehende Honoraransprüche zu befriedigen.

 

Leitsatz der Redaktion 

 

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