BRAO §§ 49 b Abs. 5, 280 Abs. 1, 311 Abs. 2

Beweislast des Mandanten für Hinweispflichtverletzung des Rechtsanwalts

BGH, Urt. v. 11.10.2007 – IX ZR 105/06 (LG Braunschweig)
Fundstelle: NJW 2008, S. 371 f.

Den Mandanten trifft die Beweislast dafür, dass der Rechtsanwalt seiner Hinweispflicht aus § 49 Abs. 5 BRAO nicht nachgekommen ist. Der Anwalt muss allerdings konkret darlegen, in welcher Weise er belehrt haben will.²

 

2 Leitsatz des Gerichts

BRAO § 7 Nr. 8

Unzulässiger Zweitberuf des Rechtsanwalts – Immobilienvermittlung

BGH, Beschl. v. 08.10.2007 – AnwZ (B) 92/06 (AnwGH Hamburg)
Fundstelle: NJW 2008, S. 517 ff.

Der Mitgeschäftsführer und Mitgesellschafter einer Gesellschaft, die sich auch mit der Vermittlung von Immobilien befasst, kann die Gefahr einer Interessenkollision nicht dadurch vermeiden, dass er sich in der Geschäftsführung auf den Verwaltungsbereich beschränkt (Fortführung von Senat, NJW 2004, 212 = BRAK-Mitt. 2004, 79, und NJW-RR 2000, 437 = BRAK-Mitt. 2000, 43).²

 2 Leitsatz des Gerichts

 

BORA § 10 S. 1 – 3

Transparenz einer Kurzbezeichnung im Briefkopf einer Anwaltskanzlei – „& Kollegen“

BGH, Beschl. v. 13.08.2007 – AnwZ (B) 51/06 (AnwGH Nordrhein-Westfalen) Fundstelle: NJW 2007, S. 3349 f.

 

 

 Wenn in der von einer Anwaltskanzlei verwendeten Kurzbezeichnung eine bestimmte Anzahl der in der Kanzlei aktiv tätigen Rechtsanwälte zum Ausdruck kommt, so sollen diese nicht anonym bleiben, sondern entsprechend viele Rechtsanwälte dem rechtsuchenden Publikum namentlich benannt werden.4

 4 Leitsatz der Redaktion der NJW

 

Anmerkung:

Die Rechtsanwaltskammer Hamm hatte zwei Rechtsanwälten einen belehrenden Hinweis erteilt, da diese in der Kopfleiste ihrer Kanzleibriefbögen die Bezeichnung „A, B & Kollegen“ verwendet haben, ohne noch mindestens zwei weitere Berufsträger neben den Rechtsanwälten A und B namentlich auf ihren Kanzleibriefbögen zu benennen.

Die beiden Rechtsanwälte hatten gegen diesen belehrenden Hinweis Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt.

Der Anwaltsgerichtshof Nordrhein-Westfalen hatte mit Beschluss vom 7. April 2006 diesen Antrag als unbegründet verworfen und in seiner Begründung ausgeführt, dass die Verwendung des Zusatzes „& Kollegen“ in der Kurzbezeichnung auf dem Kanzleibriefbogen einer Rechtsanwaltskanzlei voraussetze, dass mindestens zwei weitere Gesellschafter, Angestellte oder freie Mitarbeiter auf dem Kanzleibriefbogen namentlich aufgeführt würden, da ansonsten eine Kanzleigröße vorgetäuscht würde, die in Wirklichkeit nicht vorhanden sein könnte. Der Anwaltsgerichtshof hatte die sofortige Beschwerde zum BGH wegen der grundsätzlichen Bedeutung der entschiedenen Rechtsfrage zugelassen, die auch von den beiden Rechtsanwälten erhoben wurde.

Mit dem Beschluss des BGH vom 13. August 2007 hat der BGH die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.

In seinen Gründen führt der BGH aus, dass die Regelung des § 10 Abs. 1 S. 3 BORA Transparenz gewährleisten solle. Wenn in der von einer Anwaltskanzlei verwendeten Kurzbezeichnung eine bestimmte Anzahl der in der Kanzlei aktiv tätigen Rechtsanwälte zum Ausdruck komme, so sollen diese nicht anonym bleiben, sondern es sollen entsprechend viele Rechtsanwälte dem rechtsuchenden Publikum namentlich benannt werden. Die Regelung diene damit – ebenso wie die ihr vorangestellten Bestimmungen in § 10 Abs. 1 S. 1 und 2 BORA – dem legitimen Informationsinteresse der Rechtsuchenden und stelle ebenso wie § 10 Abs. 1 S. 1 und 2 BORA eine Berufsausübungsregelung dar, die gewichtigen Belangen des Gemeinwohls dient und damit verfassungsrechtlich unbedenklich ist.

BGB § 611; BORA § 27; BRAO §§ 59 b II Nr. 1 b, Nr. 8

Umsatzbeteiligung eines freien anwaltlichen Mitarbeiters

 

BGH, Beschl. v. 01.08.2007 – III ZR 56/07 (OLG Hamm) Fundstelle: NJW 2007, S. 2856 ff.

§ 27 BORA steht einer Abrede nicht entgegen, wonach sich die Vergütung eines Rechtsanwalts, der als freier Mitarbeiter die auftraggebende Rechtsanwaltsgesellschaft beim Aufbau eines bundesweiten Filialnetzes von Anwaltskanzleien unterstützen soll, am Umsatz der von ihm angeworbenen Partner orientiert.3

 

3 Leitsatz des Gerichts

 

BRAO § 14 II Nr. 7

Kein Widerruf der Zulassung trotz Vermögensverfalls eines Rechtsanwalts

BGH, Beschl. v. 25.06.2007 – AnwZ (B) 101/05 (AnwGH Mecklenburg-Vorpommern) Fundstelle: NJW 2007, S. 2924 f.

 

1.  Eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden durch den Vermögensverfall des Rechtsanwalts kann im Ausnahmefall vereint werden, wenn der Rechtsanwalt nur noch als angestellter Rechtsanwalt tätig ist, die Abrechnung der Mandate durch den Arbeitgeber erfolgt und es ausgeschlossen ist, dass der Rechtsanwalt mit Mandantengeldern in Berührung kommt.²

 

2.  Eine Gefährdung der Rechtsuchenden entfällt grundsätzlich nicht bereits durch die Insolvenzeröffnung über das Vermögen des Rechtsanwalts und die damit verbundene Verfügungsbeschränkung.²

 

3.  Erst wenn das Insolvenzverfahren zu einem Abschluss führt, bei dem mit einer Konsolidierung der Vermögensverhältnisse des Rechtsanwalts gerechnet werden kann, kann davon ausgegangen werden, dass nicht nur der Vermögensverfall, sondern auch eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden nach dem Abschluss des Insolvenzverfahrens nicht mehr fortbesteht.²

 

 2 Leitsatz der Redaktion der NJW

 

 

(Wettbewerbsrechtliche) Anforderungen an Erstberatung

BGH, Beschl. v. 03.05.2007 – I ZR 137/05, AnwBl. 2007, 870; BRAK-Mitt. 2008, 38
Fundstelle: BRAK-Mitt. 2008, S. 38 f.

 

Erstberatung ist eine pauschale, überschlägige Einstiegsberatung. Dazu gehört nicht, dass sich der Anwalt erst sachkundig macht oder dass er die Erstberatung schriftlich zusammenfasst.

 

Leitsatz der Redaktion der BRAK-Mitteilungen

 

 

 

FAO §§ 5 lit. g, 7

Keine Verleihung der Bezeichnung Fachanwalt für Insolvenzrecht für Tätigkeit als „Verwalter hinter Verwalter“ – Fachgespräch

BGH, Beschl. v. 16.04.2007 – AnwZ (B) 31/06 (AnwGH Jena) Fundstelle: NJW 2007, S. 2125 ff 1. Fallbearbeitungen nach § 5 lit. g Nr. 1 FAO können weder durch eine Tätigkeit als „Verwalter hinter dem Verwalter“ noch durch eine Tätigkeit als Treuhänder im Verbraucherinsolvenzverfahren ersetzt werden.

2. In dem Fachgespräch nach § 7 FAO können nur Unklarheiten in und Zweifel an den vorgelegten Nachweisen geklärt, nicht aber fehlende Nachweise ersetzt werden (Fortführung von Senat, NJW 2005, 2082 = AnwBl 2005, 499; NJW 2006, 1513, insoweit in BGHZ 166, 292 nicht abgedruckt).

BRAO §§ 46, 223 I; VwVfG § 35

Unzulässiger Feststellungsantrag im anwaltsgerichtlichen Verfahren

BGH, Beschl. v. 16.04.2007, AnwZ (B) 40/06
Fundstelle: NJW 2007, S. 3499 f.

Einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit dem Ziel der Feststellung eines Rechtsverhältnisses sieht die BRAO für das anwaltsgerichtliche Verfahren nicht vor. 1

1 Leitsatz der Redaktion der NJW

 

Anmerkung:

Der Antragsteller ist seit 1989 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Neben seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt war er ständig auch als Syndikusanwalt für verschiedene Wirtschaftsunternehmen tätig, seit dem 01.03.2003 für die R Deutschland GmbH & Co. KG. Am 16.06.2005 zeigte erder Antragsgegnerin seine Absicht an, seinen Arbeitgeber entgegen § 46 BRAO vor Gericht als Rechtsanwalt zu vertreten. Er halte die Norm für verfassungswidrig. Falls die Antragsgegnerin damit nicht einverstanden sei und dies für unzulässig halte, bitte er um einen entsprechenden Bescheid. Die Antragsgegnerin teilte ihm am 07.07.2005 mit, das beabsichtigte Verhalten verstoße gegen § 46 BRAO. Deshalb könne sie damit nicht einverstanden sein und habe ihn aufzufordern, sich an § 46 BRAO zu halten. Dagegen hat der Antragsteller Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt und zur Begründung vorgetragen, § 46 BRAO greife in unverhältnismäßiger Weise in seine Berufsausübungsfreiheit ein.

 

Der AGH hat den Antrag als unbegründet zurückgewiesen. Die von dem AGH zugelassene sofortige Beschwerde hatte keinen Erfolg.

 

ZPO § 540 I; UWG 3, 5 I

Verwendung des Begriffs „Fachanwälte“ durch überörtliche Sozietät

BGH, Urt. v. 29.03.2007 – I ZR 152/04 (OLG Bremen) Fundstelle: NJW 2007, S. 2334 ff. 1. Lässt das Berufungsgericht die Revision zu, muss – ebenso wie im Fall einer möglichen Revisionszulassung durch das Revisionsgericht – aus dem Berufungsurteil zu ersehen sein, von welchem Sach- und Streitstand das Berufungsgericht ausgegangen ist, welches Rechtsmittelbegehren die Parteien verfolgt haben und welche tatsächlichen Feststellungen der Entscheidung zu Grunde liegen (im Anschluss an BGHZ 156, 216 = NJW 2004, 293).

2. Die Verwendung des Begriffs „Fachanwälte“ als Zusatz zu der Kurzbezeichnung einer überörtlichen Anwaltssozietät auf einem Praxisschild oder auf dem Briefkopf setzt voraus, dass eine den Plural rechtfertigende Zahl von Sozietätsmitgliedern Fachanwälte sind. Nicht erforderlich ist es, dass an jedem Standort, an dem der Zusatz verwendet wird, ein oder mehrere Fachanwälte tätig sind.

3. Verwendung eine Sozietät in ihrer Kurzbezeichnung eine auf eine Zusatzqualifikation hinweisende Bezeichnung, muss sie dort, wo die Mitglieder der Sozietät namentlich aufgeführt sind, die (Zusatz-)Qualifikation jedes einzelnen Sozietätsmitglieds benennen (im Anschluss an BGH, NJW 1994, 2288 = GRUR 1994, 736 = WRP 1994, 613 – Intraurbane Sozietät).
Anmerkung: In der Sache ging es um eine überörtliche Sozietät mit den Standorten A, B und C, der Rechtsanwälte, Notare und Fachanwälte verschiedener Fachgebiete angehören. Keiner dieser Fachanwälte ist am Standort B tätig. Gleichwohl verwendete die Sozietät an dem Standort B ein Kanzleischild, dass in der 2. Zeile das Wort „Fachanwälte“ und in einer weiteren Zeile den Hinweis „Fachanwälte für Arbeitsrecht, Familienrecht, Verwaltungsrecht und Sozialrecht“ enthielt.

Das OLG Bremen als Berufungsgericht hatte die Sozietät u. a. verurteilt es zu unterlassen, auf ihrem Kanzleischild am Standort B den Begriff „Fachanwälte“ zu verwenden, so lange an diesem Standort kein Fachanwalt tätig sei.

Der BGH hat dieses Urteil aufgehoben und die Sache zurückverwiesen. In seinen Gründen führt der BGH aus, dass der durchschnittlich informierte und verständige Verbraucher, der Dienstleistungen der Rechtsanwälte und Notare in Anspruch nehmen möchte, eine entsprechende Werbung in der Regel mit zumindest normaler Aufmerksamkeit betrachten werde. Dabei werde er zwischen einer Kurzbezeichnung der in einer überörtlichen Sozietät tätigen Berufsträger einerseits und der Qualifikation der einzelnen Sozien an einem konkreten Standort andererseits zu unterscheiden wissen. Werde der Kurzbezeichnung ein Zusatz zur Qualifikation der Berufsträger wie „Rechtsanwälte und Notare“ zugesetzt, verstehe der Verkehr dies als Hinweis darauf, dass sich in der entsprechenden Kanzlei Berufsträger dieser Qualifikation zusammengeschlossen hätten. Der interessierte Verbraucher werde deshalb annehmen, dass er Näheres zu der Spezialisierung der einzelnen Anwälte der Liste der Sozietätsmitglieder entnehmen könne. Sei eine solche Kanzlei – für den Verbraucher erkennbar – an mehreren Standorten tätig, so habe dieser keinen Anlass anzunehmen, dass alle in dem Zusatz zur Kurzbezeichnung genannten Qualifikationen an sämtlichen Standorten vertreten sein. Vielmehr werde der Interessent, soweit es ihm darauf ankommt, anhand der näheren Angaben über die Sozietätsmitglieder prüfen, welche Qualifikationen die an einem bestimmten Standort der Sozietät tätigen Berufsträger hätten.

Die Verwendung des Begriffs „Fachanwälte“ als Zusatz zu der Kurzbezeichnung einer überörtlichen Anwaltssozietät auf einem Praxisschild oder auf dem Briefkopf setzte danach voraus, dass eine den Plural rechtfertigende Zahl von Sozietätsmitgliedern Fachanwälte sei. Nicht erforderlich sei, dass an jedem Standort, an dem die Kurzbezeichnung mit dem Zusatz verwendet werde, ein oder mehrere Fachanwälte tätig seien. Dort, wo die Mitglieder der Sozietät namentlich aufgeführt seien, müsse sie (aber) die (Zusatz-)Qualifikation eines jeden Sozietätsmitglieds benennen. Der Kanzleiauftritt dürfe keinen Zweifel an der jeweiligen Qualifikation der einzelnen benannten Berufsträger aufkommen lassen.
Rechtsanwalt Benedikt Trockel

BRAO § 202 Abs. 2; KostO § 31

Keine Anfechtung der Wertsetzung im anwaltsgerichtlichen Verfahren

BGH, Beschl. v. 21.02.2007 – AnwZ (B) 87/06 Fundstelle: AGS 2007, S. 469 f

 

Die Festsetzung des Gegenstandswertes im anwaltsgerichtlichen Verfahren ist auch nach dem Kostenrechtsmodernisierungsgesetz vom 05.05.2004 nicht anfechtbar.1

 

1 Leitsatz der Schriftleitung der AGS

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