1. Auch die für eine außergerichtliche Besprechung zur Erledigung oder Vermeidung des Verfahrens anfallende Terminsgebühr kann nach den §§ 103 ff. ZPO festgesetzt werden. 2. Die Terminsgebühr für eine außergerichtliche Besprechung zur Erledigung oder Vermeidung des Verfahrens setzt konkrete zielgerichtete Verhandlungen voraus. 3. Allgemeine Erörterungen und Vergleichsvorschläge reichen nicht aus, um die Terminsgebühr entstehen zu lassen. 4. Wird nach einer unstreitigen außergerichtlichen Besprechung die Berufung zurückgenommen, so muss der kostenerstattungsberechtigte Berufungsbeklagte die Voraussetzungen für den Anfall einer Terminsgebühr für eine außergerichtliche Besprechung mit dem Gegner darlegen und glaubhaft machen. 5. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
VV RVG Vorbem. 3 Abs. 3 nr. 3202; ZPO §§ 103 ff.

Terminsgebühr für außergerichtliche Besprechung

OLG Karlsruhe, Beschl. v. 02.12.2005, 15 W 53/05 Fundstelle: AGS 2006, S. 220 ff. 1.
Auch die für eine außergerichtliche Besprechung zur Erledigung oder Vermeidung des Verfahrens anfallende Terminsgebühr kann nach den §§ 103 ff. ZPO festgesetzt werden.

2.
Die Terminsgebühr für eine außergerichtliche Besprechung zur Erledigung oder Vermeidung des Verfahrens setzt konkrete zielgerichtete Verhandlungen voraus.

3.
Allgemeine Erörterungen und Vergleichsvorschläge reichen nicht aus, um die Terminsgebühr entstehen zu lassen.

4.
Wird nach einer unstreitigen außergerichtlichen Besprechung die Berufung zurückgenommen, so muss der kostenerstattungsberechtigte Berufungsbeklagte die Voraussetzungen für den Anfall einer Terminsgebühr für eine außergerichtliche Besprechung mit dem Gegner darlegen und glaubhaft machen.

5.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

1. Das werbliche Angebot eines Rechtsanwalts, den Forderungseinzug bei Forderungen zwischen 5.000 Euro und 1,5 Millionen Euro zu einem Pauschalpreis von 75 Euro netto pro Auftrag durchzuführen – Leistungsspektrum: Mahnschreiben, telefonisches Nachfassen, Mahnbescheid, Vollstreckungsbescheid, Zwangsvollstreckungsmaßnahme – verstößt gegen § 49 b BRAO und ist wettbewerbswidrig. 2. Wird eine Pauschalvergütung für eine unbestimmte Vielzahl von Fällen angeboten, ist dies mit der Regelung in § 4 II 1 und III RVG nur vereinbar, wenn in jedem Einzelfall das angemessene Verhältnis des Pauschalbetrags zur Leistung, Verantwortung und Haftungsrisiko des Anwalts gewahrt ist.
UWG §§ 3, 4 Nr. 11; BRAO § 49 b; RVG § 4 II

Forderungseinzug durch Rechtsanwälte zum Pauschalpreis

OLG Köln, Urt. v. 18.11.2005 – 6 U 149/05 Fundstelle: NJW 2006, S. 923 f. 1.
Das werbliche Angebot eines Rechtsanwalts, den Forderungseinzug bei Forderungen zwischen 5.000 Euro und 1,5 Millionen Euro zu einem Pauschalpreis von 75 Euro netto pro Auftrag durchzuführen – Leistungsspektrum: Mahnschreiben, telefonisches Nachfassen, Mahnbescheid, Vollstreckungsbescheid, Zwangsvollstreckungsmaßnahme – verstößt gegen § 49 b BRAO und ist wettbewerbswidrig.

2.
Wird eine Pauschalvergütung für eine unbestimmte Vielzahl von Fällen angeboten, ist dies mit der Regelung in § 4 II 1 und III RVG nur vereinbar, wenn in jedem Einzelfall das angemessene Verhältnis des Pauschalbetrags zur Leistung, Verantwortung und Haftungsrisiko des Anwalts gewahrt ist.

Wird in einem in erster Instanz geführten Zivilprozess über den rechtshängigen Anspruch (auf Vorschlag des Gerichts) ein schriftlicher Vergleich nach § 278 VI ZPO geschlossen, entsteht für den beauftragten Prozessbevollmächtigten – neben einer 1,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV und einer 1,0 Einigungsgebühr nach Nr. 1003 VV – eine 1,2 Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV.
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