VV RVG Nr. 1000

Einigungsgebühr im Kündigungsschutzprozess

LAG Berlin, Beschl. v. 08.06.2005 – 17 Ta (Kost) 6023/05 Fundstelle: RVGreport 2005, S. 305 Die im Kündigungsschutzprozess getroffene Vereinbarung der Parteien über die „Rücknahme“ der Kündigung und Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses dergestalt, als sei die Kündigung nicht ausgesprochen worden, löst bei den hieran mitwirkenden Prozessbevollmächtigten die Einigungsgebühr aus.³

Für die Berechnung der Dauer der Hauptverhandlung als Grundlage für einen sog. Längenzuschlag für den Pflichtverteidiger kommt es, wenn die Hauptverhandlung verspätet beginnt, auf den Zeitpunkt an, zu dem der Pflichtverteidiger geladen worden und anwesend ist.²
VV RVG Nr. 4110, 4111, 4116, 4117, 4123, 4124

Längenzuschlag bei Terminsgebühr

OLG Hamm, Beschl. v. 27.05.2005 – 2 (s) Sbd. VIII – 54/05 Fundstelle: RVGreport 2005, S. 351 f. Für die Berechnung der Dauer der Hauptverhandlung als Grundlage für einen sog. Längenzuschlag für den Pflichtverteidiger kommt es, wenn die Hauptverhandlung verspätet beginnt, auf den Zeitpunkt an, zu dem der Pflichtverteidiger geladen worden und anwesend ist.²

Bestimmt der RA für die Abwicklung eines Verkehrsunfalls bei unstreitiger Einstandspflicht der Haftpflichtversicherung des Gegners eine 1,3 Geschäftsgebühr, ist dies nicht unbillig, wenn weder die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers noch die Bedeutung der Angelegenheit für ihn unterdurchschnittlich anzusehen sind und allein der Umfang und die Schwierigkeit der anwaltliche Tätigkeit im unteren Bereich liegt.²
RVG § 14 Nr. 2400 VV RVG

Geschäftsgebühr in Verkehrsunfallsachen

AG Hamburg, Urt. v. 26.05.2005 – 51 A C 9/05
Fundstelle: RVGreport 2005, S. 268 f.
Bestimmt der RA für die Abwicklung eines Verkehrsunfalls bei unstreitiger Einstandspflicht der Haftpflichtversicherung des Gegners eine 1,3 Geschäftsgebühr, ist dies nicht unbillig, wenn weder die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers noch die Bedeutung der Angelegenheit für ihn unterdurchschnittlich anzusehen sind und allein der Umfang und die Schwierigkeit der anwaltliche Tätigkeit im unteren Bereich liegt.²

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