ZPO §§ 29 I, 36 I Nr. 6, 47, 281; BGB § 269 I
Erfüllungsort für Honorarforderungen des Anwalts

OLG Karlsruhe, B. v. 17. März 2003 -15 AR 53/02
1.
Ein Verweisungsbeschluss unter Verstoß gegen § 47 ZPO ist objektiv willkürlich und daher nicht bindend.

2.
Bei einer anwaltlichen Honorarforderung wird der Gerichtsstand des Erfüllungsorts (§ 29 I ZPO) durch den Wohnsitz des Mandanten zurzeit der Entstehung des Schuldverhältnisses (§ 269 I BGB) und nicht durch den Kanzleisitz des Rechtsanwalts bestimmt.

3.
Die Entscheidung über die Frage des Erfüllungsortes der Honorarverpflichtung des Mandanten gegenüber dem Rechtsanwalt hat der Senat dem BGH zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt.

(Fundstelle: NJW 2003 , 2174 ff.)

Anmerkung:

In der Rechtsprechung und im Schrifttum ist neuerdings umstritten, welches Gericht für die Honorarklage eines Rechtsanwalts zuständig ist. Zwei Meinungen werden vertreten:

  Für Ort der Kanzlei des Rechtsanwalts als Erfüllungsort:
  · BayOLG NJW 2003, 366 = MDR 2003, 480 = AnwBl. 2003, 120;
· LG Magdeburg JurBüro 2002, 598 NJW-RR 2003, 130 = AGS 2003, 88 m. Anm. Madert, AGS 2003, 89;
· LG Konstanz BRAGOreport 2002, 182;
· OLG Hamburg BRAK-Mitt. 2002, 44;
· LG Berlin AGS 2002, 124;
· BGH NJW 1996, 1178;
· OLG Köln NJW-RR 1997, 825;
· BGH NJW 1991, 3095;
· OLG München VersR 2001, 395;
· LG München NJW 2001, 1583;
· LG Köln AGS 1998, 24;
· OLG Köln OLGR 1997, 11 = NJW-RR 1997, 825;
· OLG Köln NJW 1994, 476;
· LG Darmstadt AnwBl. 1984, 503;
· OLG Frankfurt RIW 1977, 432 (für Ansprüche aus einem Patentanwaltsvertrag);
· LG Hamburg NJW 1976, 199 = MDR 1976, 318;
· Henssler/Steinkraus, Der Gerichtsstand des Erfüllungsortes gern. § 29 ZPO für die anwaltliche Honorarklage, AnwBl. 1999, 186;
· Dahns, Zur örtlichen Zuständigkeit von Honorarklagen von Anwälten, BRAK-Mitt. 2002, 100.

Für den Wohnsitz des Mandanten

· LG Hanau MDR 2002, 132;
· OLG Hamburg MDR 2002, 1210;
· AG Hamburg-Bergedorf MDR 2002, 851;
· LG Ravensburg BRAK-Mitt. 2002, 99;
· LG Frankfurt NJW 2001, 2640;
· OLG Frankfurt NJW 2001, 1583;
· AG Spandau NJW 2000, 1654;
· AG Frankfurt NJW 2000, 1802;
· OLG Dresden NJW-RR 2002, 29 = AGS 2002, 242;
· LG München NJW-RR 2002, 206;
· Prechtel, Zum Gerichtsstand bei Klagen aus einem Anwaltsvertrag, MDR 2002, 591;
· Prechtel, Der Gerichtsstand des Erfüllungsortes bei anwaltlichen Gebührenforderungen, NJW 1999, 3670.

1. Lässt ein Mieter die Wohnung verwahrlosen und lässt der Vermieter daraufhin eine anwaltliche Abmahnung wegen Sorgfaltspflichtverletzung aussprechen, so hat der Mieter die hierdurch entstehenden Kosten des Anwalts zu erstatten. 2. Im Hinblick auf die hohen inhaltlichen Anforderungen einer Abmahnung ist ein Abweichen um 0,5/10 vom Mittelwert der 7,5/10-Gebühr des § 118 BRAGO gerechtfertigt
Materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch bei Abmahnung des Mieters wegen vertragswidrigen Verhaltens

AG Frankfurt / M. u. v. 14. Februar 2003 – 33 C 3200/02 – 50 .

(Fundstelle: AGS 2003, S. 223) 1.
Lässt ein Mieter die Wohnung verwahrlosen und lässt der Vermieter daraufhin eine anwaltliche Abmahnung wegen Sorgfaltspflichtverletzung aussprechen, so hat der Mieter die hierdurch entstehenden Kosten des Anwalts zu erstatten.

2.
Im Hinblick auf die hohen inhaltlichen Anforderungen einer Abmahnung ist ein Abweichen um 0,5/10 vom Mittelwert der 7,5/10-Gebühr des § 118 BRAGO gerechtfertigt

1. Der Pauschsatz gem. § 26 S. 2 BRAGO wird von der Anrechnungsvorschrift des § 38 Abs. 1 S. 2 BRAGO nicht mit umfasst. Für das Verfahren über den Einspruch gegen das Versäumnisurteil (§ 38 Abs. 1 BRAGO) fällt ein zweiter Pauschsatz an. Der Höhe nach bestimmt sich dieser auch nach der anzurechnenden Prozessgebühr. 2. Auch von der Anrechnungsvorschrift des § 118 Abs. 2 S. 1 BRAGO wird der Pauschsatz des § 26 BRAGO nicht mit umfasst.
Keine Anrechnung des Pauschsatzes für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen

AG Nürtingen, B. v. 7. Februar 2003 – 11 C 1558/00

(Fundstelle: JurBüro 2003, S. 417) 1.
Der Pauschsatz gem. § 26 S. 2 BRAGO wird von der Anrechnungsvorschrift des § 38 Abs. 1 S. 2 BRAGO nicht mit umfasst. Für das Verfahren über den Einspruch gegen das Versäumnisurteil (§ 38 Abs. 1 BRAGO) fällt ein zweiter Pauschsatz an. Der Höhe nach bestimmt sich dieser auch nach der anzurechnenden Prozessgebühr.

2.
Auch von der Anrechnungsvorschrift des § 118 Abs. 2 S. 1 BRAGO wird der Pauschsatz des § 26 BRAGO nicht mit umfasst.

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