Die Festsetzung einer 8/10-Geschäftsgebühr nach § 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO ist auch im Durchschnittsfall nicht als ermessenfehlerhaft anzusehen, da die geringfügige Überschreitung der Mittelgebühr von 7,5/10 nicht unbillig ist und ein Ermessensfehlergebrauch nicht vorliegt. Daher muss der KH-Versicherer des Unfallschädigers dem Geschädigten auch im Durchschnittsfall eine 8/10-Geschäftsgebühr nach § 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO ersetzen. (Fundstelle: AGS 2003, 24) Anmerkung Zur Angemessenheit einer 8/10-Gebühr siehe bereits: - OLG Schleswig, AGS 2003, 25, - AG Diez, AGS 2003, 74, - AG Frankfurt, AGS 2003, 223