Nr. 4141 VV RVG

Zusätzliche Verfahrensgebühr nach Einstellung gem. § l53 a StPO

AG Hannover, Urt. v. 17.7.2018 - 571 C 4229/18

Fundstelle: RVGreport 12/2018, S. 458

 

Die Einstellung des Strafverfahrens gem. § 153a StPO in der Hauptverhandlung führt nicht zur Entstehung der Zusatzgebühr nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Anm. zu Nr. 4141 W RVG. Das gilt auch, wenn durch die Einstellung Fortsetzungstermine vermieden werden.

 

Leitsatz des Verfassers des RVGreports