§§ 45 Abs. 1, 63 Abs. 1 FamGKG; § 60 Abs. 1 S. 6 RVG
Abweichender Gegenstandswert in Sorgerechts
verfahren

AG Starnberg, Beschl. v. 10.2.2021 – 003 F 930/20
Fundstelle: AGS 2/2021, S. 89

Wird ein Anwalt in einer bereits im Jahre 2020 eingeleiteten Kindschaftssache erst nach dem 31.12.2020 beauftragt, gilt für ihn bereits der neue Regelwert des § 45 Abs. 1 FamGKG i. H. v. 4.000,00 EUR. Dieser Wert ist auf Antrag vom Gericht im Verfahren nach § 33 RVG gesondert festzusetzen.

Leitsatz der Schriftleitung der AGS