Rechtsanwaltskammer Hamm

BGH: Mehrfachsignaturen berühren Wirksamkeit des beA‑Versands nicht

Die bislang zweifelhafte Frage, welche Folgen die Signatur mehrerer Anwältinnen und Anwälte unter einem Schriftsatz haben, wenn lediglich einer der Unterzeichnenden sodann den Schriftsatz über sein besonderes elektronisches Anwaltspostfach (beA) ans Gericht übermittelt, hat der BGH in einer aktuellen Entscheidung geklärt – und einer übermäßig formalistischen Betrachtung eine klare Absage erteilt.

Neben der materiell‑rechtlichen Problematik des Jugendschutzes stand im konkreten Verfahren die Zulässigkeit der Berufung der Beklagten im Mittelpunkt. Zwei Rechtsanwälte (Rechtsanwalt R. und Rechtsanwalt S.) hatten die Berufungsbegründung jeweils einfach signiert; übermittelt wurde das Dokument jedoch ausschließlich über das beA von Rechtsanwalt R.

Der I. Zivilsenat des BGH stellte klar, dass die Berufungsbegründung den Formerfordernissen des § 130a ZPO genügt. Maßgeblich sei § 130a III 1 ZPO, der für elektronische Schriftsätze zwei Alternativen vorsieht: die qualifizierte elektronische Signatur oder – wie im vorliegenden Fall – die einfache Signatur in Verbindung mit einem sicheren Übermittlungsweg. Nach ständiger Rechtsprechung setzt Letzteres voraus, dass die verantwortende Person den Schriftsatz selbst signiert und persönlich über ihr beA einreicht.

 

Personelle Identität als entscheidendes Kriterium

Die einfache Signatur dient der Identifikation des Urhebers und dokumentiert dessen Willen zur Verantwortungsübernahme. In Verbindung mit dem sicheren Übermittlungsweg muss gewährleistet sein, dass die als Absender auftretende Person mit der verantwortenden Person identisch ist. Diese personelle Identität war hier gewahrt, da Rechtsanwalt R. den Schriftsatz eigenhändig einfach signiert und über sein beA versandt hatte.

Dass der Schriftsatz zusätzlich die einfache Signatur eines weiteren Rechtsanwalts trug, erachtete der BGH als unschädlich. Eine Mehrfachsignatur beeinträchtige die eindeutige Verantwortungszuordnung nicht, solange jedenfalls ein Rechtsanwalt die Voraussetzungen des § 130a III 1 Fall 2 ZPO erfüllt – also den Schriftsatz eigenständig signiert und über einen sicheren Übermittlungsweg einreicht.

 

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