Zur Umsetzung des EU-Geldwäschepakets erarbeitet die europäische Anti Money Laundering Authority (AMLA) derzeit eine größere Zahl delegierter Rechtsakte. Für die in Art. 69 der Geldwäsche-Verordnung geregelte Meldepflicht für Verdachtsfälle enthält ein jüngst vorgelegter Entwurf eines technische Implementierungsstandards (ITS) unter anderem detaillierte Vorgaben für das Format von Verdachtsmeldungen und die Bereitstellung von Transaktionsaufzeichnungen. Durch einheitliche und umfassende Formatvorgaben will die AMLA ein hohes Maß an Konvergenz zwischen den Mitgliedstaaten erreichen. Mittel dazu ist unter anderem eine umfangreiche Liste zu meldender Datenpunkte.
Banken müssten für anwaltliche Sammelanderkonten nach dem Gesetz zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen eigentlich bestimmte Informationen nach dem europäischen Common Reporting Standard (CRS) an das Bundeszentralamt für Steuern übermitteln. Weil dies wegen fehlender Kenntnis der jeweils wirtschaftlich Berechtigten in der Regel nicht möglich ist, kündigten bereits 2021 einzelne Banken bei ihnen geführte Sammelanderkonten.
Zur Umsetzung des EU-Geldwäschepakets erarbeitet die europäische Anti Money Laundering Authority (AMLA) derzeit eine Reihe delegierter Rechtsakte, sog. Regulatory Technical Standards (RTS), und Leitlinien. Unter anderem hat die AMLA den Entwurf einer Leitlinie zu Art. 26 Geldwäsche-Verordnung (GwVO) vorgelegt. Dieser verlangt von Verpflichteten, Geschäftsbeziehungen einschließlich der von ihren Kunden durchgeführten Transaktionen laufend zu überwachen und mit deren Risikoprofil abzugleichen. Der Leitlinienentwurf enthält umfangreiche und detaillierte Regelungen dazu, wie diese Überwachung durchzuführen ist.
Als Teil des EU-Geldwäschepakets, das ab dem 10.7.2027 gilt, regelt die Geldwäsche-Verordnung (EU) 2024/1624 (Gw-VO) im Kern Sorgfaltspflichten für Verpflichtete.
Art. 10 I der Verordnung verlangt von Verpflichteten eine unternehmensweite Risikobewertung; die zu treffenden Maßnahmen sollen unter anderem von der Art ihrer Geschäftstätigkeit, ihrer Größe und den bei ihnen bestehenden Geldwäscherisiken abhängen. Nach Art. 10 IV Gw-VO hat die europäische Anti Money Laundering Authority (AMLA) bis zum 10.7.2026 Leitlinien zu den Mindestanforderungen an die unternehmensweite Risikobewertung zu geben.
In ihrer Stellungnahme zu dem von der AMLA vorgelegten Leitlinien-Entwurf bewertet die BRAK diesen insgesamt als überbordend, überreguliert und unverhältnismäßig.
Zur Umsetzung des EU-Geldwäschepakets, das ab 10.7.2027 gilt, bereitet die europäische Anti Money Laundering Authority (AMLA) derzeit eine größere Zahl an delegierten Rechtsakten – sog. Regulaturoy Technical Standards (RTS). Die BRAK und andere europäische Spitzenorganisationen der Anwaltschaft kritisieren an der Mehrzahl der RTS-Entwürfe, dass sie die Besonderheiten des Nichtfinanzsektors und insbesondere das anwaltliche Berufsgeheimnis ignorieren.
Die geplanten Regulierungsstandards der europäischen Anti Money Laundering Authority zu konzernweiten Mindestanforderungen betreffen auch internationale Anwaltskanzleien und grenzüberschreitende Kanzleinetzwerke. Doch für sie sind die Regelungen überbordend und unverhältnismäßig und verletzen das Anwaltsgeheimnis und andere berufsrechtliche Pflichten. Die BRAK kritisiert das scharf und stellt klare Forderungen zur Überarbeitung.
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