Der Verzicht auf die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist jederzeit und ohne Angabe von Gründen möglich.
Der Verzicht muss schriftlich oder über das eigene beA bzw. mittels qualifizierter elektronischer Signatur gegenüber der Rechtsanwaltskammer erklärt werden. Die Erklärung kann lediglich für die Zukunft erfolgen. Nach Eingang der Verzichtserklärung widerruft die Rechtsanwaltskammer die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft. Zur Beschleunigung des Verfahrens kann im Rahmen der Verzichtserklärung auch auf die Einlegung von Rechtsmitteln verzichtet werden, sodass die Widerrufsverfügung bereits mit ihrer Zustellung wirksam wird. Anderenfalls wird die Widerrufsverfügung erst nach Ablauf der Frist zur Einlegung von Rechtsmitteln bestandskräftig. Im Falle der unterjährigen Beendigung der Mitgliedschaft wird der Mitgliedsbeitrag anteilig an die zu diesem Zweck mitgeteilte Bankverbindung erstattet.
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- pdf Verzicht - Zulassung als RA
- pdf Verzicht - Zulassung als RA (Syndikus-RA)
- pdf Verzicht - Zulassung als RA und RA (Syndikus-RA)
- pdf Verzicht - Zulassung als RA (Syndikus-RA) unter Beibehaltung der Zulassung als RA
- pdf Verzicht - Zulassung als RA unter Beibehaltung der Zulassung als RA (Syndikus-RA)
- pdf Verzicht - Zulassung als BAG
- pdf Verzicht - ausländischer RA
- pdf Verzicht - europäischer RA

