Rechtsanwaltskammer Hamm

Mediation | Liste § 135 FamFG

Die Mediation ist ein vertrauliches und strukturiertes Verfahren, bei dem die Parteien mithilfe eines oder mehrerer Mediatoren freiwillig und eigenverantwortlich eine einvernehmliche Beilegung ihres Konflikts anstreben, § 1 Abs. 1 Mediationsgesetz (MediationsG). Es handelt sich um ein freiwilliges außergerichtliches Verfahren zur Streitbeilegung.
Der Mediator ist eine unabhängige und neutrale Person, die im Rahmen des Verfahrens keine Entscheidungen trifft, § 1 Abs. 2 MediationsG. Er führt die Parteien durch die Mediation, damit diese selbstständig interessengerechte Lösungen finden können. Zudem ist er gemäß § 4 MediationsG zur Verschwiegenheit verpflichtet.
Als zertifizierter Mediator darf sich nur bezeichnen, wer die notwendigen Anforderungen an Aus- und Fortbildung gemäß §§ 5, 6 MediationsG in Verbindung mit der „Verordnung über die Aus- und Fortbildung von zertifizierten Mediatoren“ (ZMediatAusbV) erfüllt.

Listen der in den jeweiligen Landgerichtsbezirken tätigen Mediatoren gemäß § 135 FamFG

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Aufgrund der besseren Lesbarkeit wird in den Texten das generische Maskulinum verwendet. Gemeint sind jedoch immer alle Geschlechter.