Rechtsanwaltskammer Hamm

Fortbildungsnachweis gem. § 15 FAO

Jeder Fachanwalt ist verpflichtet, sich jährlich in seinem Fachgebiet fortzubilden. Der Nachweis kann auf zwei Wegen erfolgen:

1. Wissenschaftliche Tätigkeit

  • Publikationen von Fachbeiträgen
  • Teilnahme als Referent an wissenschaftlichen Veranstaltungen

Nutzen Sie für den Nachweis durch Publikationen bitte das Formular für wissenschaftliche Publikationen.

2. Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen

  • Die Veranstaltung muss anwaltsspezifisch oder interdisziplinär sein (§ 15 Abs. 1 FAO).
  • Auch Online- und Hybridformate sind möglich, wenn die Interaktion der Referenten mit den Teilnehmern sowie der Teilnehmer untereinander während der Dauer der Fortbildungsveranstaltung möglich und sichergestellt ist (§ 15 Abs. 2 FAO).
  • Die Teilnahme muss durchgehend nachgewiesen werden.

 

Umfang der Fortbildung:

  • Mindestens 15 Zeitstunden pro Fachgebiet und Kalenderjahr (§ 15 Abs. 3 FAO).
  • Bis zu fünf Stunden können im Rahmen eines Selbststudiums angerechnet werden, sofern eine Lernerfolgskontrolle erfolgt (§ 15 Abs. 4 FAO).
  • Der Nachweis über absolvierte Fortbildungen erfolgt durch Bescheinigungen oder andere geeignete Unterlagen, die der Rechtsanwaltskammer unaufgefordert einzureichen sind (§ 15 Abs. 5 FAO).
  • Nachweise können Sie postalisch oder elektronisch einreichen.

 

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Aufgrund der besseren Lesbarkeit wird in den Texten das generische Maskulinum verwendet. Gemeint sind jedoch immer alle Geschlechter.