Jeder Fachanwalt ist verpflichtet, sich jährlich in seinem Fachgebiet fortzubilden. Der Nachweis kann auf zwei Wegen erfolgen:
1. Wissenschaftliche Tätigkeit
- Publikationen von Fachbeiträgen
- Teilnahme als Referent an wissenschaftlichen Veranstaltungen
Nutzen Sie für den Nachweis durch Publikationen bitte das Formular für wissenschaftliche Publikationen.
2. Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen
- Die Veranstaltung muss anwaltsspezifisch oder interdisziplinär sein (§ 15 Abs. 1 FAO).
- Auch Online- und Hybridformate sind möglich, wenn die Interaktion der Referenten mit den Teilnehmern sowie der Teilnehmer untereinander während der Dauer der Fortbildungsveranstaltung möglich und sichergestellt ist (§ 15 Abs. 2 FAO).
- Die Teilnahme muss durchgehend nachgewiesen werden.
Umfang der Fortbildung:
- Mindestens 15 Zeitstunden pro Fachgebiet und Kalenderjahr (§ 15 Abs. 3 FAO).
- Bis zu fünf Stunden können im Rahmen eines Selbststudiums angerechnet werden, sofern eine Lernerfolgskontrolle erfolgt (§ 15 Abs. 4 FAO).
- Der Nachweis über absolvierte Fortbildungen erfolgt durch Bescheinigungen oder andere geeignete Unterlagen, die der Rechtsanwaltskammer unaufgefordert einzureichen sind (§ 15 Abs. 5 FAO).
- Nachweise können Sie postalisch oder elektronisch einreichen.
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